Das Verkehrslexikon
Rechtsschutz-Deckung bei Streitigkeiten über Kfz-Umsetzungsgebühren - Abschleppkosten?
Rechtsschutz-Deckung bei Streitigkeiten über Kfz-Umsetzungsgebühren - Abschleppkosten?
Siehe auch Rechtsschutzversicherung
Wenn es zum Vorwurf eines Parkverstoßes im Zusammenhang mit der von der Polizei veranlassten Umsetzung eines Kraftfahrzeugs kommt, handelt es sich in der Folge um zwei - auch gebührenrechtlich - getrennt zu behandelnde Angelegenheiten, nämlich einmal die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und zum anderen um die Vertretung im Verwaltungsverfahren bezüglich der Eintreibung der Umsetzungsgebühren. Nicht nur der Anwalt behandelt die zwei Fälle getrennt voneinander, sondern auch die Verwaltungsbehörde, die zum einen eben das Bußgeldverfahren einleitet und zum anderen unter einem ganz anderen Aktenzeichen einen Gebührenbescheid erlässt.
Für die zuvor genannte Verteidigungstätigkeit des Anwalts im Bußgeldverfahren übernimmt, sofern vorhanden, die Rechtsschutzversicherung ohne weiteres die Kosten, wenn das Verfahren nicht deshalb eingestellt werden muss, weil der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln ist.
Anders ist dies bezüglich des vorher erwähnten Gebührenbescheides: Nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen (ARB) ist allgemeiner Verwaltungsrechtsschutz gar nicht versichert. Die meisten Rechtsschutzversicherer betrachten die Angelegenheit "Abschleppkosten" als eine Angelegenheit des allgemeinen Verwaltungsrechts. Nur sehr wenige Versicherer ordnen diese Angelegenheit hingegen unter der Rubrik "Steuer- und Abgabenrecht" ein, was dazu führen kann, dass unter bestimmten Bedingungen (das hängt vom Alter und der Ausgestaltung Ihres individuellen Vertrages ab) auch Rechtsschutz für das Vorgehen eines Gebührenbescheides gegeben ist. Das hätte dann aber auch nur zur Folge, dass die Anwalts- und Gerichtskosten für ein gerichtliches Verfahren in diesem Bereich übernommen werden. In keinem Fall werden Anwalts- und Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vor der Verwaltungsbehörde übernommen, die also in jedem Fall immer selbst getragen müssten.