Das Verkehrslexikon
Die verschiedenen Leistungsparke-Pakete in der Rechtsschutzversicherung
Die verschiedenen Leistungsparke-Pakete in der Rechtsschutzversicherung
Siehe auch Rechtsschutzversicherung
§ 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz
Versicherungsschutz genießt der Versicherungsnehmer
als Eigentümer, Halter und Insasse aller bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von beliebigen Fahrzeugen.
Mitversichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Strafsachen
- Verwaltungsrechtliche Verfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis vom Stadium des Widerspruchs an sowie anschließende Verwaltungsgerichtsverfahren dieser Art
§ 22 ARB - Fahrzeug-Rechtsschutz
Versicherungsschutz genießt der
- Eigentümer
- Halter
- Mieter
- Entleiher
- berechtigte Fahrer und der
- berechtigte Insasse
des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Strafsachen
- Verwaltungsrechtliche Verfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis vom Stadium des Widerspruchs an sowie anschließende Verwaltungsgerichtsverfahren dieser Art
§ 23 ARB - Fahrer-Rechtsschutz
Versicherungsschutz genießt der Versicherungsnehmer als
Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Strafsachen
- Verwaltungsrechtliche Verfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis vom Stadium des Widerspruchs an sowie anschließende Verwaltungsgerichtsverfahren dieser Art
Kein Vertragsrechtsschutz!
§ 24 ARB - Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige
Versicherungsschutz genießen
- der Gewerbetreibende oder Freiberufler
- seine Angestellten und
- seine Familienangehörigen.
für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Interessenwahrnehmung aus Arbeitsverträgen
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Strafsachen
- Verwaltungsrechtliche Verfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis vom Stadium des Widerspruchs an sowie anschließende Verwaltungsgerichtsverfahren dieser Art
Zivilrechtlicher Verkehrs-Rechtsschutz ist ausgenommen, sofern es sich nicht um eine Kfz.-Werkstatt, einen Autohandel, eine Fahrschule oder eine Tankstelle handelt.
§ 25 ARB - Familien-Rechtsschutz
Versicherungsschutz genießen
- der Versicherungsnehmer
- sein Ehegatte
- seine minderjährige Kinder
- seine unverheirateten volljährigen Kinder in der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Interessenwahrnehmung aus Arbeitsverträgen und öffentlichem Dienst
- Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in nichtvorsätzlichen Strafsachen (Vorwurf ist entscheidend!)
- Verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis
- Sozialgerichtsschutz
- Raterteilung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn ein Versicherungsfall vorliegt.
Eine Ausdehnung auf Vertragsrechtsschutz ist möglich (Police muss geprüft werden).
Ausgenommen sind die berufliche selbständige Tätigkeit und zivilrechtlicher Verkehrsrechtsschutz.
§ 26 ARB - Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger
Versicherungsschutz genießen
- Lohn- und Gehaltsempfänger
- deren Ehegatten
- die minderjährigen Kinder
- die unverheirateten volljährigen Kinder in der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen
- Interessenwahrnehmung aus Arbeitsverträgen und öffentlichem Dienst
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Strafsachen
- Verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis
- Sozialgerichtsschutz
- Raterteilung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn ein Versicherungsfall vorliegt
Eine Ausdehnung auf Vertragsrechtsschutz ist möglich (Police muss geprüft werden).
Hier ist der Verkehrsrechtsschutz für alle Mitversicherten eingeschlossen.
Oft übersehene Ausnahme: die volljährigen Kinder sind nicht als Eigentümer, Halter oder Fahrer eigener oder Fahrer fremder Fahrzeuge versichert, sondern nur als Fahrer von Fahrzeugen des versicherten Elternteils oder eines fremden Fahrzeugs, wenn dessen Halter eine Rechtsschutzversicherung hat.
§ 27 ARB - Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Versicherungsschutz genießen
- Lohn- und Gehaltsempfänger
- deren Ehegatten
- die minderjährigen Kinder
- die unverheirateten volljährigen Kinder in der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Gegenstand des Rechtsschutzes sind
- die aktive Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (z. B. Ansprüche aus Verkehrsunfall)
- Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen
- Interessenwahrnehmung aus Arbeitsverträgen und öffentlichem Dienst
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Strafsachen
- Verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren mit Bezug auf die Fahrerlaubnis
- Sozialgerichtsschutz
- Raterteilung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn ein Versicherungsfall vorliegt
Eine Ausdehnung auf Vertragsrechtsschutz ist möglich (Police muss geprüft werden).
Hier ist der Verkehrsrechtsschutz für alle Mitversicherten eingeschlossen.
Oft übersehene Ausnahme: die volljährigen Kinder sind nicht als Eigentümer, Halter oder Fahrer eigener oder Fahrer fremder Fahrzeuge versichert, sondern nur als Fahrer von Fahrzeugen des versicherten Elternteils oder eines fremden Fahrzeugs, wenn dessen Halter eine Rechtsschutzversicherung hat.