Das Verkehrslexikon

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Zur Frage der Rechtsschutzdeckung bei Parkverstößen

Zur Frage der Rechtsschutzdeckung bei Parkverstößen


Hinsichtlich der Übernahme der Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung bei einem vorgeworfenen Park- oder Halteverstoß gilt folgendes:

Siehe auch Rechtsschutzversicherung


In vielen neueren Verträgen ist die Kostendeckung für Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr ausdrücklich ganz ausgeschlossen. Aber auch bei älteren Verträgen ohne diesen Ausschluss braucht die Versicherung nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) die Anwalts- und Verfahrenskosten dann nicht zu übernehmen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach § 25 a StVG, also wegen Nichtfeststellung des Fahrzeugführers, eingestellt hat.


Wenn nämlich an Ort und Stelle keine Personalienfeststellung erfolgte, führt ein Anwaltsschreiben an die Bußgeldstelle in der Regel dazu, dass das Verfahren gegen den Halter eingestellt wird, weil der Führer des Fahrzeugs zum Vorfallszeitpunkt nicht sicher ermittelt werden kann. Nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 25 a StVG) muss jedoch in diesem Fall der Halter des Fahrzeugs die Verfahrenskosten (es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die durch einen gesonderten Kostenbescheid festgesetzt wird) trotzdem tragen.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 25 a StVG und damit ein Risiko gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung lassen sich also nur vermeiden, wenn von Anfang an ausdrücklich erklärt wird, wer Fahrzeugführer war.

Da dann aber feststeht, wer der "Täter" war, ist es eigentlich nur dann sinnvoll, sich gegen den Vorwurf zu wehren, wenn in der Sache selbst der Vorwurf als unzutreffend bestritten werden soll.