Das Verkehrslexikon
Die Radarwarngeräte - Radardetektoren - Geräte zur Warnung vor Radarkontrollen
Das Mitführen von betriebsbereiten Radarwarngeräten
Siehe auch Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren
Mit der Einführung des § 23 Abs. 1b StVO wurde eine Verbotsnorm geschaffen, die sich an den Fahrzeugführer richtet:
"(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
Das "Anzeigen" im Sinne der Bestimmung bedeutet angesichts des Gesetzeszwecks, dass auf Grund einer entsprechenden Programmierung konkrete Überwachungsmaßnahmen so angekündigt oder dem Zweck der Anschaffung eines solchen Gerätes zumindest so angekündigt werden sollen, dass der Kfz-Führer sein Fahrverhalten darauf einstellen kann oder zumindest die begründete Erwartung hat, sein Fahrverhalten noch rechtzeitig vor der Kontrolle entsprechend einstellen zu können (Albrecht DAR 2006, 481 ff (483); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 38 StVO Rdnr. 38).
Nach einer Aufstellung von Albrecht DAR 2006, 481 ff. (484) gehören werden von der Verbotsnorm folgende Geräte erfasst:
- Radarwarngeräte i. S. der obigen Definition;
- Geräte, die die elektrisch-optischen Messungen erkennen;
- Laserstörgeräte;
- Geräte, mit denen radarbasierte Geschwindigkeitsmessungen gestört werden;
- Geräte, die sich auf die Unbrauchbarmachung der Beweisfotos richten;
- in das Kfz eingebaute Navigationssysteme, mit denen Stellen der Verkehrsüberwachung angezeigt werden (fahrzeugautonom oder telemaitkbasiert);
Die meisten moderneren Radarwarngeräte können die Frequenzen 9,41 und 34,36 GHz empfangen, die in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Manche Geräte sind auch für die Frequenzen 9,9 GHz oder zusätzlich für die Frequenzbereiche 10,2 GHz (Radarpistole) bzw. 24,15 GHz (X-Band Nova-Impulsradar) K-Band ausgelegt.
Durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde die Strafbestimmung des § 15 FAG aufgehoben. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Post- und Telekommunikation sowie dem Bundesministerium für Verkehr ist der Betrieb von Radarwarngeräten damit heute straflos. Soweit mancherorts die Auffassung vertreten wird, daß der Betrieb von Radarwarngeräten nach § 95, 86 Satz 1 TKG auch weiterhin strafbar sei, findet diese Ansicht in der Rechtsprechung bislang keine Stütze.
Ganz überwiegend werden die Warngeräte den an sie gestellten Erwartungen allerdings nicht gerecht. Die in der Werbung angepriesenen Reichweiten beziehen sich häufig auf idealste Betriebsbedingungen, die in der Praxis nur selten zu erreichen sind. Manche Warngeräte reagieren so spät, daß die Messung bei Feststellung des optischen oder akustischen Signals bereits ausgelöst ist. Andere Warner werden neben der Radarmessung von so vielen weiteren Strahlen beeinflußt, daß die Signale eher stören. Schließlich ist auch zu beachten, daß Radarwarner bei anderweitigen Meßverfahren (Lichtschranken, Video etc.) für den erstrebten Zweck ohnehin nicht zu gebrauchen sind.
Die Zulässigkeit des Mitführens eines an die Stromversorgung des Fahrzeugs angeschlossenen und empfangsbereiten Radarwarngeräts wurde in der Vergangenheit von den Gericht unterschiedlich bewertet.
Für die Zuläsigkeit: LG Berlin DAR 1997, 501 (Beschl. v. 15.07.1997 - 538 Qs 52/97)
Gegen die Zulässigkeit: LG Cottbus DAR 1999, 466 (Beschl. v. 04.06.1999 - 26 Qs 23/99
Bis hierhin ging es um die Warnung vor mobilen Radarkontrollstellen. In neuerer Zeit werden aber immer mehr Navigationsgeräte verkauft, die als POIs (Points of Interest) bereits die stationären Geschwindigkeitskontrollgeräte (Starkästen) einprogrammiert haben. Es handelt sich dabei nicht allein um die nur zur Navigation verwendbaren Geräte, sondern auch um PDAs, Pocket PCs, Smartphones usw., auf die ebenfalls Navigationssoftware aufgespielt und um POI-Software erweitert werden kann. Solche isolierte Zusatz-Software wird auch zunehmend angeboten, die in die POIs einer schon vorhandenen Navigationssoftware eingepflegt werden kann. Bei diesen entweder von vornherin oder auch erst nachträglich mit entsprechender Software ausgestatteten Geräten ist die Beurteilung durch die Literatur ebenfalls unterschiedlich.
Während Thiele NZV 2006, 66 ff. ("Radarwarnung durch neue Technik - verboten oder nur bedenklich?") den Standpunkt vertritt, dass die zuletzt genannten Geräte in allererster Linie für andere Gebrauchszwecke bestimmt sind und daher nicht unter die Verbotsnorm fallen, vertritt Albrecht DAR 2006, 481 ff. ("Radarwarngeräte und andere verbotene Geräte zur Ankündigung von Verkehrskontrollen") die entgegengesetzte restriktive Position.