Das Verkehrslexikon
Landgericht Berlin Urteil v. 23.04.2002 - 16 O 126/02 -Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten
LG Berlin v. 23.04.2002: Zum Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten
Das Landgericht Berlin (Urt. v. 23.04.2002 - 16 O 126/02) hat entschieden:
Das Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten ist sittenwidrig und als unerlaubter Wettbewerb zu unterlassen. Eine verbotene Werbung für Radarwarngeräte würde nicht dadurch zulässig, dass der Hinweis aufgenommen wird, der Einbau der Geräte stelle eine Ordnungswidrigkeit dar.
Siehe auch Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren
Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt im Internet unter der domain "www.....de" Geräte, die dazu geeignet sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (sog. Radarwarner).
Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer am 19.03.2002 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr Geräte, die dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (sogenannte "Radarwarner") anzubieten und/oder zu vertreiben und zu bewerben.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin war die einstweilige Verfügung vom 19. März 2002 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung, denn der Antragsteller hat gemäß § 1 UWG einen Anspruch dahingehend, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, Radarwarnsysteme anzubieten, zu vertreiben, insbesondere zu bewerben.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Sowohl die Werbung für Radarwarngeräte als auch deren Verkauf verstoßen gegen § 1 UWG (KG Berlin, GRUR 1989, 919; OLG Hamm, GRUR 1991, 688). Gemäß § 23 Abs. 1 b StVO (eingefügt durch Verordnung vom 14.12.2001, BGBl I 2001, 3783 ff.) ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, Radarwarngeräte zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen. Gemäß Nr. 109a der Bußgeldkatalog-Verordnung (eingefügt durch Verordnung vom 14.12.2001, BGBl I 2001, 3783 ff.) ist bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld in Höhe von 75,00 ? zu zahlen. Ferner werden Punkte in der "Verkehrssünderkartei" vergeben.
Für den Sittenverstoß ist es unerheblich, dass die maßgebliche Norm (§ 23 Abs. 1 b StVO) - anders als vormals § 15 Abs. 1 FAG - keine Strafvorschrift, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift ist. In beiden Fällen spricht der Gesetzgeber ein Verbot aus und belegt dadurch die untersagte Handlung mit einem Unwerturteil. Allein in der Sanktion liegt die Unterscheidung, da statt einer Strafe eine Buße verhängt wird. Der insoweit erhobene Einwand der Antragsgegnerin, wonach Bußen fiskalischen Interessen dienten, liegt neben der Sache. Es handelt sich nicht um eine Abgabe oder Steuer, sondern um eine am Unrecht anknüpfende Sanktion. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Unfälle mit erheblichen Personenschäden passieren, die es zu verhindern gilt.
Einem Sittenverstoß steht auch nicht entgegen, dass Radiosender über Standorte von "Blitzern" informieren (a.A. im Kaufrecht LG München, NJW 1999, 2600). Derartige Ankündigungen vermitteln anders als individuell betriebene Radarwarngeräte nicht das Gefühl, man werde, auch ohne sein Fahrverhalten darauf einzustellen, rechtzeitig Radarkontrollen erkennen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den von den Ordnungsbehörden zumindest geduldeten Warnhinweisen auf Geschwindigkeitskontrollen in verschiedenen privaten Radiosendern (vgl. VG Karlsruhe, Urt. V. 11.07.2001, Az: 3 K 187/01 - unveröffentlicht).
Der Antragsgegnerin ist die beanstandete Handlung gänzlich zu untersagen. Die Werbung würde nicht etwa dadurch zulässig, dass die Antragsgegnerin den Hinweis aufnimmt, der Einbau der Geräte stelle eine Ordnungswidrigkeit dar (so KG, GRUR 1988, 80). Der einzige Grund, ein Radarwarngerät zu kaufen, liegt darin, es zu betreiben (KG Berlin, GRUR 1989, 919; OLG Hamm, GRUR 1991, 688). Es ist kaum damit zu rechnen, dass sich potentielle Kunden durch einen derartigen Hinweis vom Erwerb abhalten lassen. Denn die typischen Interessenten derartiger Geräte achten Ordnungsvorschriften gerade nicht, andernfalls würden sie sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten und hätten gar keinen Bedarf für ein Radarwarngerät. ..."