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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.02.2007 - I-1 U 182/06 - Zur Fahnrrradschutzhelmpflicht bei Rennrädern im Freizeitsport
OLG Düsseldorf v. 12.02.2007: Zur Fahnrrradschutzhelmpflicht bei Rennrädern im Freizeitsport
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2007 - I-1 U 182/06) hat entschieden:
Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich - anders als Freizeitradler ohne sportliche Ambitionen - einen Schutzhelm tragen. Anderenfalls trifft ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadensersatzanspruch mindern oder ausschließen kann.
Siehe auch Radfahrerschutzhelm - helmfreies Radfahren als Mitverschulden? und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger selbst mit seinem Rennrad und der Beklagte zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt waren.
Am Sonntag, 10.07.2005, gegen 11.00 Uhr befuhr der damals 67-jährige Kläger mit seinem Rennrad in Begleitung der Zeugen W und B die durch ländliches Gebiet führende N. Straße (K35) im Bereich der Gemeinde I. Er trug an diesem Tag eine Rennfahrerbekleidung, hingegen keinen Schutzhelm.
Der Kläger folgte den beiden ihm vorausfahrenden Zeugen mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 - 40 km/h in eine auf der N Straße gelegene scharfe Rechtskurve, in der die Sicht nach vorn durch eine rechts neben der Fahrbahn befindliche Hecke beeinträchtigt ist.
Hinter dem Kurvenbereich näherte sich der Beklagte zu 1. mit dem von ihm befahrenen Traktor in entgegengesetzter Fahrtrichtung. An den Traktor angehängt war zum damaligen Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Arbeitsgerät, ein so genannter Heuwender, durch das der Traktor die gesamte Breite der Fahrbahn von 2.90 m einnahm.
Bei Ansicht der aus dem Kurvenbereich ausfahrenden Zeugen W. und B. lenkte der Beklagte zu 1. den Traktor auf den unbefestigten rechten Randstreifen und hielt an, um den Zeugen ein Passieren des Traktors zu ermöglichen. Der nachfolgende Kläger dagegen kam mit seinem Rad im Ausgangsbereich der Kurve zu Fall, nachdem er eine Vollbremsung eingeleitet hatte und hierdurch bedingt das Hinterrad weggerutscht war. Infolge des Sturzes erlitt der Kläger schwere Kopfverletzungen, vornehmlich ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur.
Der Kläger hat behauptet, er sei den beiden Zeugen erst in einem erheblichen Abstand nachgefolgt. Der Beklagte zu 1. sei nach dem Passieren der Zeugen mit dem Traktor wieder zur Straßenmitte zurückgekehrt und weiter auf den Kurvenbereich zugefahren. Als er -der Kläger- die Rechtskurve durchfahren habe, habe der Traktor plötzlich wie eine Wand vor ihm gestanden, so dass er aus Schreck und um eine Kollision mit dem Traktor zu vermeiden die Vollbremsung eingeleitet habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1. habe durch seine Verhaltensweise gegen das gesetzliche Rechtsfahrgebot verstoßen, zumindest würde sich aber eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Traktors ergeben.
Die Beklagten behauptet, der Kläger habe sich mit seinem Rennrad unmittelbar hinter den beiden ihn begleitenden Zeugen befunden. Er sei schon zu Fall gekommen, als der Beklagte zu 1. mit dem Traktor noch in einer Entfernung von 30 - 50 Metern vor dem Scheitelpunkt der Kurve am rechten Seitenstreifen gestanden habe. Erst danach habe der Beklagte zu 1. die Fahrt mit dem Traktor fortgesetzt, um zu dem am Boden liegenden Kläger zu gelangen und ihm zu helfen.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen, Anhörung des Klägers und Auswertung der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten treffe vorliegend allein die Haftung aus der Betriebsgefahr des Traktors. Ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls könne dem Beklagten zu 1. nicht angelastet werden, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststehe, dass der Traktor entsprechend der klägerischen Behauptung tatsächlich in Bewegung gewesen sei, als der Kläger zu Sturz kam.
Dagegen müsse sich der Kläger ein erhebliches Eigenverschulden zurechnen lassen. Er sei nicht auf Sicht gefahren, sondern habe sich mehr oder weniger blind darauf verlassen, die vor ihm liegende Kurve gefahrlos passieren zu können. Zudem sei sein Sturz Folge des misslungenen Bremsmanövers ohne Fremdeinwirkung gewesen. Bei dieser Sachlage müsse die Haftung auf Beklagtenseite vollständig zurücktreten.
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und wiederholt und vertieft zu diesem Zweck sein Vorbringen aus der Vorinstanz. Der Kläger hält die landgerichtliche Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme für verfehlt, da sie seiner Auffassung nach ergeben habe, dass der Traktor zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen sei. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2006 behauptet er zudem, auch der von dem Beklagten zu 1. gesteuerte Traktor habe vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von 30 km/h innegehabt, er selbst sei nach dem Sturz zwischen den Vorderrädern des Traktors zum Liegen gekommen.
Ohnehin sei der Beklagte zu 1. gehalten gewesen, wegen der beengten Verhältnisse mit dem Traktor die Fahrbahn zu verlassen.
Sein eigenes Mitverschulden bewertet der Kläger nicht höher als 50 %.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung, die allerdings erfolglos blieb.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.
Die vorliegend allein in Frage kommende Haftung des Beklagten zu 1. aus §§ 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB und der Beklagten zu 2. nach §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG für die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Traktors tritt - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - im Hinblick auf das grobe Eigenverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens vollständig zurück.
1. Die Beklagten müssen sich im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB lediglich die von dem Traktor ausgehende -durch den Anbau des Heuwenders und die dadurch bedingte Überbreite des Fahrzeugs- erhöhte Betriebsgefahr zurechnen lassen. Eine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr, etwa infolge eines schuldhaften Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1., kommt dagegen nicht in Betracht.
a) Der Umstand, dass es zwischen dem Traktor und dem klägerischen Fahrrad zu keiner Berührung kam, steht der Annahme einer Schadensentstehung "bei dem Betrieb" des Traktors i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG nicht entgegen.
Ein Schaden ist bereits dann "bei dem Betrieb" entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt wird (BGH NJW 1991, 2568; NJW 2005, 2081). Dabei kann der Schaden auch dann auf die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zurückgeführt werden, wenn es nicht zu einer Berührung mit ihm gekommen ist (vgl. BGH NJW 2005, aaO). Selbst ein Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers kann dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das die Reaktion ausgelöst hat (BGH aaO). Eine Mitursächlichkeit der bloßen Anwesenheit des betreffenden Kraftfahrzeuges genügt dabei.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bestehen nach Auffassung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des Traktors ereignet hat. Bereits die von den dem Kläger vorausfahrenden Zeugen eingeleiteten Bremsmanöver belegen hinreichend, dass der auf der Straße hinter der Kurve befindliche Traktor auch für den Kläger Anlass war, das Bremsmanöver mit seinem Fahrrad einzuleiten.
Ob die Reaktion des Klägers im konkreten Fall auch angemessen und geboten gewesen ist, ist für die Frage der Betriebsbezogenheit ohne Relevanz (vgl. BGH NJW 1988 2802; OLG Hamm DAR 2001, 34).
b) Es ist darüber hinaus - auch nach der vom Senat durchgeführten informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1. - nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 1. der ihm obliegende Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelungen wäre.
Der Entlastungsbeweis der Fahrzeugführers kann nur dann als geführt angesehen werden, wenn hinreichend sicher feststeht, dass dieser sich in der konkreten Unfallsituation in jeder Beziehung korrekt verhalten hat (wobei allerdings nicht die Maßstäbe des Idealfahrers nach § 17 Abs. 3 StVG gelten). Etwaige Zweifel gehen hier zu Lasten des beweisbelasteten Fahrers.
Vorliegend kann nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1. im unmittelbaren Vorfeld des Unfalls schuldhaft gegen Verkehrsvorschriften, namentlich gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Die Angaben der beiden vernommenen Zeugen W. und B. sind in diesem Punkt nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten (wie noch näher auszuführen sein wird) und lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Traktor unmittelbar vor dem Sturz des Klägers mittig die Straße befuhr und nicht äußerst rechts am Seitenstreifen stand.
c) Ein konkreter schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. kann dagegen nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Dies wäre aber erforderlich, um im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden zu können, da insoweit nur nachweislich ursächlich gewordene Gefahrenmomente Berücksichtigung finden (BGH NJW 1995, 1029; zuletzt EBE/BGH 2007, 30-32), nicht also bloßes vermutetes Verschulden i.S.d. § 18 StVG.
aa) Dem Kläger ist der Nachweis eines Verstoßes des Beklagten zu 1. gegen das Rechtsfahrgebot nicht gelungen.
Das nach § 2 Abs. 2 StVO geltende Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, bedeutet in der Regel nicht, dass der Verkehrsteilnehmer gehalten wäre, sich äußerst beziehungsweise soweit technisch möglich rechts zu halten. Erforderlich ist lediglich ein Fahren angemessen weit rechts. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht auf schmalen Straßen im unübersichtlichen Kurvenbereich (vgl. BGH NZV 1996, 444); hier ist äußerst rechts zu fahren, soweit hierdurch keine Fußgänger auf der rechten Seite gefährdet werden. Dies gilt auch und erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall- ein Fahrzeug beteiligt ist, welches eine überdurchschnittliche Breite aufweist.
Nicht verlangt werden kann dagegen allerdings in der Regel ein Verlassen der Fahrbahn und ein teilweises Befahren eines unbefestigten Randstreifens. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte zu 1. danach nicht verpflichtet, mit den rechten Rädern seines Traktors den Grünstreifen zu befahren oder gar ganz die Straße zu verlassen und über das Feld zu fahren, zumal nicht sicher festgestellt werden kann, dass er den eigentlichen Kurvenbereich mit dem Traktor bereits erreicht hatte.
Vor diesem Hintergrund steht ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen das vorgenannte Rechtsfahrgebot nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest.
Zwar deuten die bereits oben erwähnten Aussagen der beiden Zeugen, der Beklagte zu 1. habe sich mit seinem Traktor mitten auf der Fahrbahn befunden, auf eine Verletzung dieses Gebotes hin. Andererseits stehen diese Angaben aber in Widerspruch zu der konkreten Bekundung des Zeugen B., wonach die Position des Traktors zum Unfallzeitpunkt in etwa der Stellung entspreche, wie sie auf dem Lichtbild Bl. 29 oben der Beiakte zu sehen sei. Auf dem besagten Lichtbild aber ist erkennbar, dass sich der Traktor am äußersten rechten Rand der Fahrbahn befindet, mit den rechten Rädern sogar auf der seitlichen Fahrbahnbegrenzung steht. Dann aber hätte der Beklagte zu 1. in der Tat dem Gebot des § 2 Abs. 2 StVO entsprochen.
Im Übrigen lassen sich die Angaben der Zeugen bezüglich einer mittigen Fahrposition des Traktors auch mit dem optischen Gesamtbild der Örtlichkeit erklären. So erscheint es angesichts der schmalen Fahrbahn und des nahezu die gesamte Breite der Fahrbahn einnehmenden Traktors durchaus nachvollziehbar, dass der Eindruck eines "mitten" auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges entsteht. Diesen Eindruck vermitteln auch die von der Polizei an dem Unfallort angefertigten Lichtbilder.
Da sich letztlich auch nicht sicher klären ließ, ob und gegebenenfalls wie genau der Beklagte zu 1. nach dem Passieren der beiden Zeugen seine Fahrt mit dem Traktor noch fortsetzte, bevor der Kläger zu Sturz kam, verbleiben in jedem Fall auch im Hinblick auf die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme bedeutende Zweifel an der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1. habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Diese Zweifel gehen hier zu Lasten des insoweit für das Verschulden des Beklagten zu 1. beweisbelasteten Klägers.
bb) Auch ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 1 StVO kann vorliegend nicht angenommen werden.
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Beklagte zu 1. tatsächlich, wie der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.06 behauptet, mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h der Unfallstelle angenähert hat. Auch die Frage, ob es aus technischer Sicht überhaupt plausibel erscheint, dass der Traktor nach dem Passieren der beiden Zeugen aus dem Stillstand heraus innerhalb der extrem kurzen Zeitspanne bis zum Sturz des Klägers überhaupt bis zu einer derartigen Geschwindigkeit beschleunigen konnte, braucht nicht entschieden zu werden.
Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nämlich in jedem Fall verspätet. Eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten von Anfang an behauptet haben, der Beklagte zu 1. habe zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Traktor gestanden und auch für den Kläger ersichtlich bereits erstinstanzlich ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1. eine tragende Rolle spielte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor.
cc) Soweit in der Rechtsprechung in vereinzelten Fällen eine Verpflichtung des Fahrzeugführers nach § 1 StVO angenommen wurde, bei Annäherung an eine Engstelle andere Verkehrsteilnehmer durch Abgabe eines Warnsignals auf sich aufmerksam zu machen (so BGH VersR 1966, 540, 541 bei einem schweren Lkw, der in einer engen Kurve die Gegenfahrbahn mitbenutzt), kann dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Abgesehen davon, dass der Traktor auch ohne Warnsignal bereits durch seine erheblichen Motorengeräusche für andere Verkehrsteilnehmer hinreichend deutlich akustisch wahrnehmbar ist, muss vorliegend auch Berücksichtigung finden, dass angesichts der ländlichen Umgebung jedermann -auch an Wochenenden- mit Begegnungsverkehr von landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen und sein eigenes Verhalten hierauf einstellen muss.
2. Demgegenüber hat vorliegend ein erhebliches und grobes Eigenverschulden des Klägers i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt.
Die Mithaftung des Klägers wird im Prinzip von ihm selbst nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Jedenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Kläger klargestellt, dass er sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lässt.
a) Der Verstoß des Klägers gegen das Gebot des § 3 Abs. 1 StVO, mit den Verkehrsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit zu fahren, ist evident. Die von ihm selbst eingeräumte Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h ist deutlich überhöht vor dem Hintergrund, dass die von ihm befahrene Straße sehr schmal war, er in eine unübersehbare Kurve einfuhr und in dem betreffenden ländlichen Bereich jederzeit mit breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Begegnungsverkehr gerechnet werden muss. Der Umstand, dass die ihm vorausfahrenden Zeugen in der Lage waren, ihre Räder vor dem Traktor zum Stehen zu bringen, belegt zudem die Unfallursächlichkeit dieses Verkehrsverstoßes.
b) Ein weiteres erhebliches Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen seiner Verletzungen sieht der Senat zudem in dem Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug.
aa) Dabei steht der Umstand, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht, der Annahme eines entsprechenden Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat (BGH NJW 1997, 2234; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 3). Eine Selbstgefährdung wird durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein "Verschulden gegen sich selbst" trifft (BGH, aaO).
Gleichwohl erforderlich für die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs ist indes die Feststellung, dass sich der betroffene Geschädigte nicht "verkehrsrichtig" verhalten hat, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH DAR 1979, 334).
Danach genügt es für eine Mithaftung des Klägers im vorliegenden Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen durch Rennradfahrer zur Unfallzeit im Sommer 2005 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.
Die bisher vorherrschende Rechtsprechung hat einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint (vgl. etwa OLG Hamm NZV 2001, 86; NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25), zumeist mit der Begründung, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen.
Diese Feststellung hat allerdings bereits im Hinblick auf den seit den vorgenannten Entscheidungen vergangenen Zeitraum von mehreren Jahren nur noch bedingte Aussagekraft. Es steht außer Zweifel, dass sich gerade in den zurückliegenden Jahren die Akzeptanz von Fahrradhelmen grundsätzlich erhöht hat, mag auch die Anzahl der nicht helmtragenden Fahrradfahrer zumindest innerorts noch deutlich überwiegen.
Nach Auffassung des Senats kann die grundsätzliche Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelms einen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Gerade im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken erscheint es vielmehr geboten, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen; auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt hat oder aber auf der Straße gefahren ist, wobei hier wieder zwischen innerorts und außerorts zu unterscheiden ist.
Insofern kommt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.06.2006 (Az. I-1 U 9/06, veröffentlicht in NZV 2007, 38), in der ein Mitverschulden wegen Fahrens ohne Fahrradhelm abgelehnt wurde, keine allgemeingültige Bedeutung zu. Die Entscheidung beruhte auf den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles, bei dem ein 10jähriges Kind mit einem BMX-Rad in einem kaum befahrenen Garagenhof zu Fall kam. Für solche Fälle hält der Senat an seiner vorgenannten, einen Mitverschuldensvorwurf ablehnenden Rechtsprechung ausdrücklich fest.
Dagegen erscheint nach Ansicht des Senats eine hiervon abweichende Betrachtungsweise bei Rennradfahrern, die das Radfahren -und sei es auch nur hobbymäßig außerhalb eines Vereins- als Sport betreiben, geboten. Bei dieser Gruppe von Radfahrern steht die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, wodurch naturgemäß ein gesteigertes Unfallrisiko und damit auch eine beträchtliche Steigerung der Eigengefährdung einhergehen.
Dies gilt keineswegs nur für gesonderte Radrennveranstaltungen (für den Profibereich hat der Radsportweltverband UCI seit 2004 eine allgemeine Helmpflicht eingeführt), sondern auch und gerade für die sportliche Betätigung außerhalb von Sportveranstaltungen, bei der der Rennradfahrer mangels entsprechender Absperrungen und sonstiger Vorkehrungen in vollem Umfang den Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs ausgesetzt ist.
Während man dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt, mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen.
In diesem Kreis ist auch die Akzeptanz von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter als bei "normalen" Radfahrern.
Insofern kommt der bereits in der vorgenannten Entscheidung des Senats zitierten Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen, wonach der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in den letzten Jahren lediglich um die 6% betrug, keine erhebliche Aussagekraft zu, denn eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen findet hier nicht statt. Es bedarf aber keiner exakten wissenschaftlichen Erhebungen, sondern lediglich einer aufmerksamen Beobachtung des täglichen Straßenverkehrs, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass das Tragen von Schutzhelmen bei Rennradfahrern weitaus häufiger und regelmäßiger anzutreffen ist, als bei herkömmlichen Fahrradfahrern. Dies entspricht im Übrigen auch den Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Verkehrsunfallprozessen unter Beteiligung von Radfahrern der letzten Jahre. Insofern vermag die häufig getroffene Aussage, das Tragen eines Fahrradhelms entspreche noch keinem "allgemeinen Verkehrsbewusstsein", in dieser Pauschalität nicht zu überzeugen.
Man kann der Annahme einer entsprechenden Obliegenheit auch nicht entgegenhalten, das Tragen eines Schutzhelms sei nicht geeignet, etwaige schwerwiegende (Kopf-)Verletzungen des Radfahrers zu verhindern und könne damit insgesamt vom Grundsatz her schon wegen vermeintlicher Unverhältnismäßigkeit keinem Radfahrer abverlangt werden (so Kettler in NZV 2007, 39 unter Verweis auf verschiedene internationale Studien).
Es stellt nach Auffassung des Senats ein untrügliches Zeichen dar, dass gerade mit Unfallverletzungen befasste Mediziner seit Jahren eine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer fordern (vgl. Ärztezeitung vom 17.04.2001: "Notärzte fordern Helmpflicht für Fahrradfahrer"; 14.05.2003: "Die Helmpflicht für alle Radfahrer könnte vielen das Leben retten").
Dementsprechend spricht sich auch die World Health Organization (WHO) in einer ihrer jüngsten Veröffentlichungen für eine Helmpflicht für sämtliche Zweiradfahrer aus. Internationale Studien der letzten 15 Jahre haben nach Recherchen der WHO gezeigt, dass beim Tragen eines Schutzhelms das Risiko von Kopfverletzungen um 69 Prozent zurückgehe, das Risiko von schweren Kopfverletzungen nehme sogar um 79 Prozent ab. Dies gelte für alle Altersgruppen und nicht nur für Stürze vom Fahrrad, sondern auch für Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Der Helm schütze dabei nicht nur das Gehirn, vielmehr würden auch Verletzungen des oberen und mittleren Gesichtsschädels laut WHO um zwei Drittel reduziert ("Helmets: A road safety manual for decision-makers and practitioners", Geneva, World Health Organization 2006; zur weiteren Studien siehe Furian/Hnatek-Petrak ZVR 2006, 427).
Die danach grundsätzlich für ihren Sport betreibende Rennradfahrer bestehende Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes trifft vorliegend auch den Kläger.
Dass seine zum Unfall führende Fahrt mit dem Rennrad nicht lediglich eine von ihm selbst so bezeichnete "reine Spazierfahrt" war, sondern durchaus sportlichen Zwecken diente, lässt sich schon aus der von ihm am Unfalltag getragenen Rennfahrerbekleidung und der von dem Kläger selbst eingeräumten Fahrgeschwindigkeit unschwer ableiten.
Das Verhalten des Klägers ist auch ohne weiteres als fahrlässig einzustufen. Die Notwendigkeit eines Selbstschutzes durch das Tragen eines Fahrradhelms war für ihn nicht nur erkennbar; nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung war sich der Kläger vielmehr sogar bewusst, dass das Tragen eines Schutzhelms beim Rennradfahren Teil des verkehrsgerechten Verhaltens ist. Seinem Argument, den Helm nur bei Gruppentouren wegen des Fahrens im Pulk beziehungsweise in der Kolonne zu tragen, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass eine Unterscheidung zwischen Fahrten in einer Kolonne und solchen in einer Kleingruppe hinsichtlich des Erfordernisses, einen Schutzhelm zu tragen, keine Berechtigung hat.
bb) Die folglich dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war vorliegend auch ursächlich für die ausweislich der ärztlichen Berichte von dem Kläger erlittenen Kopfverletzungen. Für die Kausalität zwischen der Nichtbenutzung eines Schutzhelms und den meisten Kopfverletzungen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Gerade das im Vordergrund des Verletzungsbildes stehende Schädelhirntrauma und die diagnostizierte Schädel- und Mittelgesichtsfraktur stellen typische Verletzungen dar, deren Vermeidung ein Sturzhelm dient und -ausweislich der zitierten WHO-Studie- auch zu dienen im Stande ist.
Nach dem Beweis des ersten Anscheins spricht bereits die Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Helmpflicht (-obliegenheit) nicht zu den schweren Verletzungen gekommen wäre, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Pflicht (Obliegenheit) verhindern wollte (BGH NJW 1983, 1380 zu Kopfverletzungen eines Kraftradfahrers ohne Schutzhelm). Dies trifft auch und insbesondere auf den vorliegenden Fall zu.
3. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, inwieweit der konkrete Körperschaden des Klägers von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, fällt im Ergebnis der auf die Betriebsgefahr des Traktors beschränkte Verantwortungsbeitrag der Beklagten nicht haftungsbegründend ins Gewicht. Zu deutlich überwiegt das grobe Eigenverschulden des geschädigten Klägers, der nicht nur durch seine riskante und verkehrswidrige Fahrweise, sondern auch durch die leichtfertige Vernachlässigung seines Eigenschutzes den Unfall und seine Folgen maßgeblich verursacht hat. In der Summe wiegen diese klägerischen Mitverschuldensanteile so schwer, dass ausnahmsweise die Haftung der Beklagten nach dem StVG vollständig in den Hintergrund tritt.
Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der zum 01.08.2002 eingetretenen Veränderung der Gesetzeslage. Auch nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG kommt weiterhin ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr gegenüber einem groben Verschulden des Geschädigten prinzipiell in Betracht (so auch OLG Celle MDR 2004, 994; Lemcke in zfs 2002, 318; teilweise a.A. Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 4 Rn. 42 ff.)...."