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Definition: Zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rahmengebühr: Zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit


Siehe auch Rahmengebühren und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Schwierig ist die Tätigkeit des Anwalts dann, wenn erheblich über dem Normalfall liegende Probleme auftauchen, sei es auf juristischem Gebiet (z. B. Tätigkeit auf entlegenem Spezialgebiet), sei es auf nichtjuristischem Gebiet (Auseinandersetzung mit psychiatrischem Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Würdigung eines Fachgutachtens auf nichtalltäglichem Gebiet, komplizierte Persönlichkeitsstruktur des Auftraggebers), vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGO. § 12 Rd.-Nr. 13.

Siehe hierzu beispielhaft Landessozialgericht München (Beschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E):
"... Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Rahmengebühren ist immer die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Dieser hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Im Fall einer nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs, im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen. Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und gegebenenfalls das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten. Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 21.03.2011, L 15 SF 204/09 B E, m.w.N.).

Die vom Beschwerdeführer getroffene Bemessung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV RVG auf 170 Euro (Mittelgebühr) entspricht nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Mit 100 Euro hat sie die Gebühr nicht zu niedrig, sonder eher zu großzügig bemessen. Im konkreten Fall erscheint für die Verfahrensgebühr der Ansatz der halben Mittelgebühr (85 Euro) ausreichend. Gebührenmindernd sind schon die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen, die nur teilweise durch die nicht ganz geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausgeglichen werden. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar. Bei Einbeziehung der Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann der Fall keinesfalls als ein die Mittelgebühr rechtfertigender Durchschnitts- bzw. Normalfall eingeordnet werden. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als extrem unterdurchschnittlich zu bewerten. Im Klageverfahren ging es um einen identischen Sachverhalt und um identische Rechtsfragen wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die eigentliche Fallbearbeitung hat der Beschwerdeführer im Antragsverfahren durchgeführt, wofür er wie beantragt und auch zutreffend die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr erhalten hat. Das Klageverfahren ist nur "mitgelaufen" und hat offensichtlich wenig Arbeit gemacht. Die Arbeit hat sich darin erschöpft, die Klage zu erheben und später zurückzunehmen, Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht zu beantragen und außer der Prozessvollmacht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Die Klagebegründung hat der Beschwerdeführer in effizienter Weise durch Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung erledigt.

Der Ansatz der Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von Höhe von 200 Euro (Mittelgebühr) entspricht ebenfalls nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin hat die Gebühr zu Recht reduziert, wobei sie sie mit 100 Euro nicht zu niedrig, sondern immer noch zu hoch festgesetzt hat. Im konkreten Fall wäre der Ansatz eines Viertels der Mittelgebühr (50 Euro) ausreichend gewesen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und des Haftungsrisikos gilt das zur Verfahrensgebühr Ausgeführte entsprechend. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind vor dem Hintergrund, dass die Sach- und Rechtslage schon im vorangegangenen Erörterungstermin (S 15 AS 1107/10 ER) besprochen und geklärt worden war, äußerst gering zu veranschlagen. Der Erörterungstermin zum Verfahren S 15 AS 863/10 dauerte deshalb auch nur fünf Minuten, die im Wesentlichen zur Protokollierung des Prozesskostenhilfebeschlusses und der Klagerücknahme erforderlich waren. Bei identischer Sach- und Rechtslage wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tendierte auch der mutmaßliche Vorbereitungsaufwand des Beschwerdeführers für das Klageverfahren gegen Null.

Nicht richtig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, dass in Fällen nach dem SGB II ein anderer Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall anzulegen sei. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 02.12.2011 (L 15 SF 28/11 B E) verwiesen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht hervorgehoben hat, ist die Vorstellung des Beschwerdeführers, auch für einfachere Fälle die Mittelgebühr beanspruchen zu können ("Mischkalkulation"), nicht mit dem gesetzlichen System der Betragsrahmengebühren vereinbar. Die Gebührenbemessung ist vielmehr stets nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG durchzuführen, wobei das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten den Maßstab bildet. ..."







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