Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen bei Rahmengebühren

Bei der Bemessung der Rahmengebühr wirken sich in der Sache angewandte Fremdsprachenkenntnisse gebührenerhöhend aus


Siehe auch Rahmengebühren und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr sind angewandte Fremdsprachenkenntnisse gebührenerhöhend zu berücksichtigen, vgl. LG Nürnberg-Fürth AnwBl. 1969, 208; LG Karlsruhe AnwBl. 1980, 121; AG Darmstadt AnwBl. 1970, 80; AG Krefeld AnwBl. 1980, 303.

So hat das Landessozialgericht Kassel (Beschluss vom 26.01.2004 - L 12 B 90/02 RJ) ausgeführt:
Die weiteren Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind vorliegend jedenfalls nicht unterdurchschnittlich. Zwar trifft es zu, dass Fremdsprachenkenntnisse des beigeordneten Rechtsanwalts nicht schlechthin unabhängig davon, ob auf sie überhaupt zurückgegriffen werden musste, gebührensteigernd berücksichtigt werden können. Ist die Verständigung mit dem Mandanten aufgrund mangelhafter Beherrschung der deutschen Sprache, aber auch z. B. aufgrund einer Behinderung, beeinträchtigt, ist dies zur Überzeugung des Senats allerdings sehr wohl bei der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, auch wenn vom Gericht die Notwendigkeit der Beiordnung eines Dolmetschers nicht erkannt wurde. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. D. nur über eine sehr einfache Schulbildung verfügte und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge selbst in portugiesischer Sprache nur schwer zu vermitteln waren, wie der Beschwerdeführer unter Vorlage eines in portugiesischer Sprache abgefassten an den Kläger gerichteten Schreibens vom 24. Juli 2001 glaubhaft vorträgt. Dass in Sozialgerichtsverfahren durchaus in erheblichem Umfang sprachliche Verständigungsschwierigkeiten vorkommen können, steht der Berücksichtung beim Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen, denn unzweifelhaft ist auch in Sozialgerichtsverfahren nach wie vor die deutsche Sprache die Gerichtssprache.