Das Verkehrslexikon

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KG Berlin v. 21.06.2001: Zum Anscheinsbeweis bei der Vorfahrtregel "Rechts vor Links" und zu den Anforderungen an den Beweis einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten


Zum Anscheinsbeweis bei der Vorfahrtregel "Rechts vor Links" und zu den Anforderungen an den Beweis einer überhöhten Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten sowie zu etwaigen Rückschlüssen aus der Höhe der Schäden hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.06.2001 - 12 U 1147/00) entschieden:
Kommt es im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrtsregelung zu einem Zusammenstoß, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Dies gilt auch auf Kreuzungen, auf denen der Vorfahrtsberechtigte seinerseits den von rechts Kommenden Vorfahrt zu gewähren hat (sog "halbe Vorfahrt"), sofern er die kreuzende Straße nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht gegenüber dem von dort kommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug einsehen kann. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten ist grundsätzlich geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es ist aber erforderlich, daß der Vorfahrtsberechtigte erheblich zu schnell gefahren ist. Solange er allerdings keine Veranlassung hat, seine Geschwindigkeit zur Beachtung seiner eigenen Wartepflicht herabzusetzen, darf er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in die Kreuzung einfahren.

Siehe auch Die Vorfahrtregel "rechts vor links" und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein Fahrzeugführer, der die Vorfahrt beanspruchen kann, muß sich weiterhin an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halten; mangels besonderer Veranlassung muß er seine zulässige Fahrgeschwindigkeit jedoch nicht vermindern (vgl. Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rn. 48). Daß der Sohn der Klägerin zu 1) zur Beachtung der eigenen Wartepflicht gegenüber Fahrzeugen auf der von rechts heranführenden Straße Veranlassung gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu reduzieren (vgl. hierzu allgemein Senat, Urt. vom 3. März 1988, DAR 1988, 272), ergibt sich weder aus ihrem eigenen Vorbringen noch aus den Darlegungen der Beklagten.

Nach den vorstehenden Ausführungen zu "halben Vorfahrt" durfte der Sohn der Klägerin zu 1) hier aber auch darauf vertrauen, daß von links kommende Fahrzeuge ihre Vorfahrt respektieren würden. Ein besonderer Anlaß, sich in ihre Richtung zu vergewissern, ob sie dies tatsächlich tun würden, bestand nach dem Beklagtenvorbringen für die Klägerin nicht. ...

Damit war es dem Fahrer des Klägerfahrzeuges unbenommen, in die Kreuzung mit der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h einzufahren, also mit der Geschwindigkeit, die die Beklagten in ihrem Berufungsvorbringen behauptet haben.

Darüber hinaus fehlt dieser Geschwindigkeitsbehauptung der Beklagten jegliche Substanz, § 138 Abs. 1 ZPO. Als einzige Anknüpfungstatsachen für diese Behauptung nennen die Beklagten die an den Unfallfahrzeugen entstandenen Schäden sowie die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall.

In der Tat weist die Frontseite des Klägerfahrzeuges auf den Fotos, die dem Gutachten der A. vom 21. Juli 1998 beigefügt sind, umfangreiche Beschädigungen auf. Warum diese aber nun gerade auf eine besonders hohe Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges beim Zusammenprall hindeuten sollen, ist ungewiß. Mit gleicher Plausibilität können die deutlich sichtbaren Schrammspuren, die sich quer über die Vorderfront des Mitsubishi ziehen, von einem besonders schnell vorbeifahrenden anderen Fahrzeug verursacht worden sein.

Die Endstellung der Fahrzeuge, wie sie in der Unfallskizze in der polizeilichen Akte (dort Hülle Bl. 4) festgehalten ist, deutet gerade nicht auf einen Zusammenprall eines – nach Beklagtendarstellung – 50 km/h schnellen Klägerfahrzeuges mit einem gerade erst anfahrenden oder 15, 20 oder 30 km/h schnellen Beklagtenfahrzeug hin. Das Klägerfahrzeug ist durch den Zusammenstoß um bald 90° aus seiner ursprünglichen Fahrtrichtung gedreht worden, während sich das Beklagtenfahrzeug zwar auf der linken Fahrbahnseite der Straße "A, aber in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung befand. Dieses Bild läßt sich nicht mit dem unterschiedlichen Gewicht der Fahrzeuge erklären. ..."






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