Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 18.09.1998 - 10 U 6463/9 - Ein Wartepflichtiger darf im allgemeinen darauf vertrauen, dass ein nach rechts blinkender Vorfahrtberechtigter nach rechts abbiegen wird

OLG München v. 19.09.1998: Ein Wartepflichtiger darf im allgemeinen darauf vertrauen, dass ein nach rechts blinkender Vorfahrtberechtigter nach rechts abbiegen wird


Das OLG München (Urteil vom 18.09.1998 - 10 U 6463/97) hat entschieden:
Ein Wartepflichtiger darf im allgemeinen darauf vertrauen, dass ein nach rechts blinkender Vorfahrtberechtigter nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen.


Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zwar hat das OLG München in dieser Entscheidung eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Vorfahrtberechtigen gebilligt; jedoch beruhte dies darauf, dass diese Quote vom vorausgegangenen Landgerichtsurteil gebildet worden war und die nur Klagepartei mit der Berufung eine bessere Quote erstrebten, während diese Quote vom Wartepflichtigen offenbar akzeptiert wurde.

Dementsprechend lauten die entscheidenden Sätze in der Begründung des Berufungsurteils:
" Soweit das Landgericht davon ausgeht, der Kläger habe bereits vor der Einmündung der ... Straße den rechten Blinker gesetzt, ist dies im Anschluss an die Aussage des Zeugen ... nicht zu beanstanden. Die Angaben des Zeugen sind so eindeutig, dass die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung, in der er die Zeugenangaben in Zweifel ziehen will, den Senat nicht überzeugen. Im übrigen spricht die Endstellung des Klägers (noch in der Kreuzung in Höhe des Fahrbahnteilers der einmündenden Straße) für die Richtigkeit der Zeugenangaben.

Der Kläger kann sich daher nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf VersR 67, 957 berufen.

Der Kläger hat zwar trotz des vor der Kreuzung gesetzten Blinkers sein Vorfahrtrecht gegenüber der Beklagten zu 1) nicht verloren. Im allgemeinen darf ein Wartepflichtiger aber darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit. Hier hat der Kläger selbst eingeräumt, eine Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h eingehalten zu haben, da er unmittelbar nach der Einmündung der ... Straße habe anhalten wollen. Damit durfte die Beklagte zu 1) darauf vertrauen, der Kläger werde, wie angezeigt, rechts abbiegen. Der Kläger kann sich daher nicht auf die Entscheidung des KG VM 93, 2 berufen. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, die Beklagte zu 1) habe deshalb nicht auf ein Abbiegen des Klägers in die ... Straße vertrauen dürfen, weil sich kurz hinter der Einmündung der ... Straße eine Parkbucht befindet, würde dies den Vertrauensgrundsatz praktisch völlig entwerten.

Keinesfalls kommt unter den gegebenen Umständen eine höhere Mithaftung der Beklagten als zu 40 %, wie sie das Landgericht angenommen hat, in Frage (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO RdNr. 70)."