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LG Limburg Urteil vom 04.02.1998 - 3 S 229/97 - Zur überwiegenden Haftung des falsch blinkendenn Vorfahrtberechtigten
LG Limburg v. 04.02.1998: Zur überwiegenden Haftung des falsch blinkendenn Vorfahrtberechtigten
Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Das LG Limburg (Urteil vom 04.02.1998 - 3 S 229/97) meint im wesentlichen:
Wenn bei einem Kfz eines Vorfahrtsberechtigten das rechte Blinklicht eingeschaltet ist, obwohl der Vorfahrtsberechtigte nicht rechts abbiegen will, und es zu einer Kollision zwischen Vorfahrtberechtigtem und Wartepflichtigem kommt, weil letzterer darauf vertraut hat, dass das blinkende Fahrzeug abbiegen würde und deshalb in die Kreuzung eingefahren ist, ist eine alleinige Haftung des Vorfahrtsberechtigten möglich.
Diese kommt jedoch nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Wartepflichtige auch die Geschwindigkeit seines Kfz herabsetzte und die Blickrichtung nach rechts hatte. Sodann heißt es aber:
"Der Haftungsanteil des Beklagten beträgt 75%. Sein Verschulden überwiegt, da er den rechten Blinker gesetzt hatte, ohne nach rechts abzubiegen. Zudem war die Einfahrt zum HL-Markt gerade zum Unfallzeitpunkt so stark frequentiert, dass sie die Bedeutung einer Straßeneinfahrt einnahm. Vor diesem Hintergrund lag die Annahme nahe, der Beklagte werde in die Einfahrt einbiegen."