Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Memmingen Urteil vom 22.01.1991 - 21 C 1376/90 - Zur vollen Haftung des Vorfahrtberechtigten bei Falschblinken
AG Memmingen v. 22.01.1991: Zur vollen Haftung des Vorfahrtberechtigten bei Falschblinken
Für eine volle Haftung des Wartepflichtigen bei Falschblinken des Vorfahrtberechtigten hat sich das Amtsgericht Memmingen (Urteil vom 22.01.1991 - 21 C 1376/90) ausgesprochen:
Der Wartepflichtige kann grundsätzlich auf die Fahrtrichtungsanzeige des Vorfahrtberechtigten vertrauen. Geradeausfahrt des Berechtigten trotz Betätigung des rechten Blinklichts kann daher im Fall der Kollision mit einem an sich wartepflichtigen Linksabbieger jedenfalls dann zur Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten führen, wenn dieser auch durch Verminderung der Geschwindigkeit den Eindruck erweckt, dass er dem Fahrtrichtungszeichen folgen werde (vgl. KG DAR 90, 142 = VersR 1991, 934 L).
Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Im allgemeinen besteht für den Wartepflichtigen ein dahingehender Vertrauensgrundsatz, dass er sich auf die vom Vorfahrtsberechtigten getätigte Fahrtrichtungsanzeige verlassen darf. Kommt es zwischen einem wartepflichtigen Linksabbieger und einem Vorfahrtsberechtigten, der, obwohl er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, geradeaus fährt, zu einem Zusammenstoß, so kann dies eine haftungsrechtliche Alleinverantwortung des Vorfahrtberechtigten jedenfalls dann begründen, wenn seine Fahrweise durch eine entsprechende Geschwindigkeitsreduzierung darauf schließen lässt, dass er die scheinbar beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung durchführen wird. ..."