Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Paderborn Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 73/02 - Zum Vertrauen des Fußgängers auf richtiges Blinken eine Kfz-Führers

LG Paderborn v. 12.08.2002: Zum Vertrauen des Fußgängers auf richtiges Blinken eine Kfz-Führers


Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 73/02) hat entschieden:
Der für das Verhältnis von Kraftfahrern untereinander entwickelte Vertrauensgrundsatz, dass die angekündigte Fahrtrichtung auch eingeschlagen wird, gilt auch zu Gunsten von Fußgängern, die beim Überschreiten der Fahrbahn aus der Fahrtrichtungsanzeige eines herannahenden PKW folgern, dieser werde abbiegen. Auch bei nur einmaligen Rechtsblinken haftet der geradeaus fahrende Kfz-Führer zu 3/4.


Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Zum Sachverhalt: An dem Unfall waren der Kläger als Fußgänger sowie der Beklagte zu 1.) als Fahrer und Halter des PKW PB-.., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2.), beteiligt. Der Kläger wollte eine Straße überqueren, auf der sich - von ihm aus gesehen von links der Bekl. zu 1.) näherte. Der Bekl. zu 1.) setzte ca. 50 m vom Kläger entfernt das rechte Blinklicht. Der Kl., der glaubte, der Bekl. zu 1.) werde rechts in die direkt links neben ihm befindliche Straße abbiegen, begann mit dem Überqueren der Fahrbahn. Dabei kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, weil der Bekl. zu 1.) geradeaus weiterfuhr.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beklagten haben dem Kläger als Gesamtschuldner 3/4 des ihm entstandenen Unfallschadens gem. §§ 7 Abs. 1, 9 StVG sowie §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 254 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu ersetzen.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedenfalls fest, dass der Beklagte zu 1.) wenigstens einmal nach rechts geblinkt hat und gleichwohl geradeaus weitergefahren ist. Der Beweis, dass der Beklagte zu 1.) mehrfach nach rechts geblinkt habe und bereits halb in die Einmündung Sch- Straße eingebogen sei, ist dem Kläger nicht gelungen. Damit hat der Kläger nicht beweisen können, dass der Unfall auf ein überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1.) zurückzuführen war. Jedoch ist der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis bei einem Unfall eines Fußgängers an der rechten Fahrbahnseite erschüttert (vgl. Jagusch/Hentschel, § 25 StVO, Rn. 54).

... (folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung)

Demnach stand zwar nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1.) fest, dass er einmal nach links geblinkt hat, jedoch war ein mehrfaches Blinken oder gar ein Einbiegen in die Straßeneinmündung, welches zu einem Alleinverschulden des Beklagten zu 1.) geführt hätte, nicht bewiesen.

Die Abwägung gemäß § 9 StVG bzw. § 254 BGB ergab demnach eine überwiegende Verursachung des Beklagten zu 1.), die im Ergebnis zu einer Quote von 3/4 zu 1/4 führte. Auch trifft den Erstbeklagten bereits bei einem einmaligen Blinken ein erhebliches Verschulden. Wer durch Betätigung des Blinkers den Eindruck hervorruft, dass er rechts abbiegen wolle, dann aber geradeaus weiterfährt, gefährdet den wartepflichtigen Verkehr und verstößt damit gegen § 1 Abs. 2 StVO. Die übrigen Verkehrsteilnehmer können dann, wenn ein Fehlverhalten des Bevorrechtigten auf ein Abbiegen hindeutet, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die angekündigte Fahrtrichtung auch eingeschlagen wird. Dies muss auch dann gelten, wenn, wie hier, nur von einem einmaligen Blinken ausgegangen werden kann, dieses Blinken jedoch von allen übrigen Verkehrsteilnehmern deutlich wahrgenommen worden ist.

Dieser für das Verhältnis von Kraftfahrern untereinander entwickelte Vertrauensgrundsatz gilt auch zu Gunsten von Fußgängern, die beim Überschreiten der Fahrbahn aus der Fahrtrichtungsanzeige eines herannahenden PKW folgern, dieser werde abbiegen.

Den Kläger trifft jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall. Zwar konnte er aus dem Fahrverhalten des sich von links nähernden PKW des Beklagten zu 1.) den Schluss ziehen, dieser werde in die Sch. Straße einbiegen. Dies entband ihn jedoch nicht von der Pflicht, beim Überschreiten der Fahrbahn den Straßenverkehr im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzuwarten.

Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Fußgängers besteht insbesondere deshalb, weil das Überschreiten der Fahrbahn eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und sich die Verkehrssituation währenddessen jederzeit verändern kann. Der Kläger ist dieser Verpflichtung nur in eingeschränktem Umfange nachgekommen. Er hat zwar nach den Angaben der Zeugen sich nach rechts und links orientiert, so dass auch der Beklagte zu 1.) davon ausgegangen war, er sei gesehen worden. Er hatte jedoch bereits einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzt und sich darauf verlassen, dass ihn der PKW des Beklagten zu 1.) nicht mehr gefährden werde. Das Verschulden des Klägers ist jedoch nur gering zu bewerten. Ihm war zugute zu halten, dass er durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 1.) irritiert wurde und zunächst darauf vertrauen konnte, der Beklagte zu 1.) werde der angekündigten Fahrtrichtung folgen und ihn nicht gefährden. Dementsprechend war im Rahmen der Abwägung gem. § 9 StVG von einer Quote von 3/4 und 1/4 auszugehen.

Demgegenüber trifft den Beklagten zu 1.) der Vorwurf einer nicht unerheblichen Fahrlässigkeit. Er hat, indem er fälschlicherweise den Blinker gesetzt hatte, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Er hätte erkennen können und müssen, dass sein Fahrverhalten einen wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, wie den Klägern, irritiert und dieser sodann im Vertrauen darauf, dass der Beklagte zu 1.) der angegebenen Richtung folgen werde, die Fahrbahn betreten würde. ..."



Datenschutz    Impressum