Das Verkehrslexikon

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Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall - Addition der Regressbeträge?

Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall - Addition der Regressbeträge?


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Im Versicherungsrecht sind Obliegenheitsverletzungen vor und solche nach dem Versicherungsfall zu unterscheiden.

Eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall liegt z. b. bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand vor.

Eine typische Obliegenheitsverletzung im bzw. nach dem Versicherungsfall liegt z. B. vor, wenn sich der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Fahrzeugführer unerlaubt vom Unfallort entfernt oder ein Fragebogen der Versicherung unrichtig ausgefüllt wird.

Die Verletzung beider Obliegenheiten führt zur Leistungsfreiheit des Kfz.-Versicherers sowohl im Haftpflicht- wie im Fahrzeugversicherungsbereich (Teil- oder Vollkasko). Es besteht allerdings zwischen den beiden Arten der Obliegenheitsverletzungen ein Unterschied in der Höhe der Regressbeträge, die die Versicherung verlangen kann:
Während der Regressbetrag bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall 5.000,00 € beträgt, beläuft er sich für den Normalfall bei einer Pflichtverletzung nach dem Versicherungsfall nur auf 2.500,00 €; lediglich dann, wenn es sich um eine vorsätzliche und zugleich besonders schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, erhöht sich der Regressbetrag auf 5.000,00 €.
Es ist nun fraglich, ob der Versicherer den Regressbetrag nur einmal verlangen kann, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung vor wie auch eine solche nach dem Versicherungsfall vorgelegen haben (Beispiel: der betrunkene Fahrzeugführer entfernt sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort), oder ob in diesem Fall eine Kumulierung der beiden Regressbeträge stattfindet.

Die wohl eindeutig herrschende Rechtsprechung

  • OLG Bamberg Schaden-Praxis 2001, 212 f.
  • OLG Schleswig NZV 2003, 140 f.;
  • OLG Düsseldorf NZV 2005, 201 ff.
  • OLG Hamm NZV 2000, 125;
  • LG Berlin Urteil vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -
geht davon aus, dass sich in einem solchen Fall die Regressbeträge addieren, also es in der Regel zu einem Regress in Höhe von 7.500,00 € - ggf. in Höhe von 10.000,00 €, wenn ein vorsätzlicher besonders schwerer Fall vorliegt - kommt, während das OLG Nürnberg VersR 2001, 231 f. die gegenteilige Meinung vertritt.







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