Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 07.12.1983 - IV a ZR 231/81 - Zur Relevanz von fortwährenden Verletzungen der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer

BGH v. 07.12.1983: 1983: Zur Relevanz von fortwährenden Verletzungen der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer


Der BGH (Urteil vom 07.12.1983 - IV a ZR 231/81) hat entschieden:
  1. Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Versicherer nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das trifft regelmäßig bei Verschweigen von Kfz-Vorschäden zu.

  2. Ein fortgesetztes planmäßiges Verhalten des VN (hier: Aufrechterhaltung bewusst falscher Angaben über Vorschäden und die bei ihrer Beseitigung entstandenen Kosten) kann nicht als unerhebliches Fehlverhalten angesehen werden.

  3. Die für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Wirkung vom 1.1.1975 eingeführte abgestufte Neuregelung des § 7 V Abs. 2 AKB erstreckt sich nicht auf die Kfz-Kaskoversicherung.

Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der "Relevanzrechtsprechung" des BGH (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 13.4.1983 IVa ZR 163/81 VersR 1983, 674 (675) a. E.), die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH vom 25.8.1975 IV ZR 112/73 VersR 1975, 752 (753);vom 19.5.1976 IV ZR 83/75 VersR 1976, 849 (850), der Versicherer sich nur dann auf völlige Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem VN ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzteren der VN beweispflichtig ist (BGH vom 13.7.1977 IV ZR 127/76 VersR 1977, 1021). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hier zutreffend Relevanz und erhebliches Verschulden des Kl. bejaht.

Die Revision führt in erster Linie aus, die Obliegenheitsverletzung dürfe nicht als relevant angesehen werden, weil es gedanklich ausgeschlossen sei, dass aufgrund eines im Ergebnis richtigen Sachverständigengutachtens dem Versicherer ein Schaden entstehe oder seine Interessen gefährdet würden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat in BGHZ 84, 84 (= VersR 1982, 742) und in seinem weiteren Urteil vom 19.1.1983 (IVa ZR 225/81 VersR 1983, 333 = MDR 83, 650) erneut bestätigt hat, kommt es hinsichtlich der Relevanz der Obliegenheitsverletzung nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers vorliegt; es genügt insoweit vielmehr, dass der Verstoß des VN generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. Letzteres ist hier zu bejahen, weil bei der Fahrzeugversicherung das Verschweigen von Vorschäden des Fahrzeugs generell geeignet ist, den Versicherer zu einer über den maßgeblichen Zeitwert hinausgehenden und bei gebraucht gekauften Fahrzeugen nicht geschuldeten, über dem Zeitwert liegenden Entschädigungsleistung zu veranlassen. Schon deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob das Fahrzeug tatsächlich den in dem Sachverständigengutachten angegebenen Zeitwert hatte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Sondervereinbarung, wonach für die Dauer von zwei Jahren als Zeitwert der Betrag von 18500 DM als oberste Entschädigungsleistung galt; denn trotzdem bestand infolge des Verschweigens des Vorschadens für die Bekl. generell die Gefahr, in Unkenntnis des auch in dem Gutachten nicht erwähnten Vorschadens jedenfalls zu einer Entschädigungsleistung veranlasst zu werden, die über dem wirklichen Zeitwert lag.

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Verschulden des Kl. hier nicht als erheblich angesehen werden könne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat der Kl. zunächst beim Einreichen des Zeitwertgutachtens der Bekl. bewusst den damals noch nicht reparierten Unfallschaden verschwiegen. Nach dem angeblichen Diebstahl des Fahrzeugs hat er wiederum bewusst die Fragen nach Vorschäden und größeren Reparaturen verneint, um die Einheit zu dem Zeitwertgutachten zu wahren und eine komplikationslose Regelung zu erreichen.

Schließlich hat er aufgrund der Rückfrage der Bekl. in seinem Schreiben vom 14.5.1980 wiederum bewusst falsche Angaben über den Umfang des Schadens und der zu seiner Beseitigung erfolgten Lackierung gemacht. Bei diesem fortgesetzten planmäßigen Verhalten des Kl. kann nicht die Rede davon sein, es handele sich um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen VN leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH vom 12.3.1976 IV ZR 79/73 VersR 1976, 383 (384);vom 13.7.1977 IV ZR 127/76 VersR 1977, 1021 (1022). Vielmehr ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass das Verschulden des Kl. als erheblich zu bewerten ist.

Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass zum Zweck einer sinnvollen Reduktion von Freizeichnungsklauseln die nach der Neufassung ab 1.1.1975 geltende Regelung in § 7 Nr. V Abs. 2 AKB für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf den vorliegenden Fall einer Fahrzeugversicherung angewendet werden müsse. Mit der genannten Neuregelung sind die Versicherer zugunsten des VN über die "Relevanzrechtsprechung" des BGH hinausgegangen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nunmehr bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, die bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind, nicht nur der Rückgriff des Versicherers, sondern seine Leistungsfreiheit selbst begrenzt, und zwar im Regelfall auf einen Betrag von 1000 DM (Abs. 2 S. 1). Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht erweitert sie sich auf einen Betrag von 5000 DM, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend ist (Abs. 2 S. 2). Auf die Fahrzeug-, die Kraftfahrtunfall- und die Gepäckversicherung hat § 7 Nr. V Abs. 4 AKB n. F. diese Regelungen nicht erstreckt. Bei diesen Versicherungen soll im Fall der Obliegenheitsverletzung vielmehr Leistungsfreiheit "nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG" bestehen. Diese Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Inhaltskontrolle in Fällen der vorliegenden Art nicht zu beanstanden. Da der Versicherer bei der Fahrzeugversicherung in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass der VN nach Eintritt des Versicherungsfalls wahrheitsgemäße Angaben macht, ihn auf die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit klar und unmissverständlich hinweisen muss und von dem Versicherten verlangt werden muss, dass er in solchen Fällen wahrheitsgemäße Angaben macht, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, reicht die bisherige "Relevanzrechtsprechung" zur Vermeidung unbilliger Härten gegenüber dem VN aus. Es besteht daher kein Anlass, § 7 Nr. V Abs. 2 AKB auf Fälle schwerwiegender Verletzung der Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung auszudehnen. ..."