Das Verkehrslexikon

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Die Regressbegrenzung bei Unfallflucht

Die Regressbegrenzung bei Unfallflucht


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kommt in der Regel keineswegs ein Regress bis zum Höchstbetrag in Betracht:

Während nach einigen Urteilen in Fällen von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort für den Haftpflichtversicherer Leistungsfreiheit überhaupt nur dann zum Zuge kommt, wenn trotz objektiver und subjektiver Verwirklichung des nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin nur vorsätzlich zu begehenden Tatbestandes die Obliegenheitsverletzung sich auf die Regulierung für den Versicherer schädigend ausgewirkt hat (sog. Relevanztheorie, vgl. z.B. LG Marburg ZfS 85, 114), wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es bis zur Regressgrenze von 1.000,00 DM (seit 04.08.1994: 5.000,00 DM, jetzt 2.500,00 EUR) auf die Relevanz nicht ankomme (vgl. z.B. LG Aachen ZfS 84, 373); bei "normaler" Unfallflucht besteht also Leistungsfreiheit nur bis zu einem Betrage von 1.000,00 DM (seit 04.08.1994: 5.000,00 DM, jetzt 2.500,00 EUR).

Darüber hinausgehende Leistungsfreiheit besteht nur dann, wenn es sich nach § 7 V 2 Satz 1 AKB um eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung handelt. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn entweder in der Tatbegehung selbst über Vorsatz und normale Verwerflichkeit hinaus besonders gravierende Umstände vorliegen (z.B. der Flüchtige lässt einen Schwerstverletzten am Unfallort verbluten), oder wenn bei späterer Nichterfüllung von Obliegenheiten besonders intensive Täuschungsmanöver gegenüber dem Versicherer unternommen werden (z.B. der VN versichert mehrfach "hoch und heilig", nicht Führer des flüchtigen Fahrzeugs gewesen zu sein). In allen anderen Normalfällen, die zu einer Verurteilung gem. § 142 StGB führen, aber erst recht in allen Fällen, die sogar nach § 153 a StPO eingestellt werden, muss es immer bei der Regressbegrenzung auf 1.000,00 DM (seit 04.08.1994: 5.000,00 DM, jetzt 2.500,00 EUR) verbleiben.