Das Verkehrslexikon

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KG Berlin v. 06.03.1981 und AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 16.06.1992: Zwei Urteile zum Umfang des Regressverzichts (AKB- und Währungsanpassungen nötig)

KG Berlin v. 06.03.1981 und AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 16.06.1992: Zwei Urteile zum Umfang des Regressverzichts (AKB- und Währungsanpassungen nötig)


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Das KG Berlin VersR 1982, 485 (Urt. v. 06.03.1981 - 6 U 3107/80) hat entschieden, dass auch die hartnäckige und vorsätzliche Weigerung, den Schadenfragebogen auszufüllen, lediglich einen Regress bis zur Höhe von 1.000,00 DM nach sich ziehe:
"Die fortgesetzte Weigerung des VN, neben der Übersendung seiner Darstellung des Unfallhergangs an die Polizei eine formularmäßige Schadenmeldung zu erstatten, berechtigt den Versicherer zur Entziehung des Versicherungsschutzes für einen auf 1000 DM begrenzten Betrag.

... Der Bekl. hielt sich für leistungsfrei, da der Kl. außer einem Schreiben seines Anwalts vom 16.10.1978 mit einer Darstellung des Unfallhergangs an die Polizei als Anlage trotz wiederholter Mahnungen zur Abgabe eines ausgefüllten Schadenformulars diesen Aufforderungen selbst dann nicht Folge geleistet habe, als ihm zweimal der Entzug des Versicherungsschutzes bei weiterer Weigerung mitgeteilt worden sei. Er habe deshalb durch Schreiben vom 5. 6./23.8.1979 den Versicherungsschutz unter Begrenzung auf 5000 DM entzogen. Der Kl. berief sich demgegenüber u. a. auf Rechtsmissbrauch.

Das LG hat den Bekl. verurteilt, Versicherungsschutz für einen 1000 DM übersteigenden Betrag zu gewähren. In den Gründen wurde u. a. ausgeführt, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der VN eigene, wahrheitsgemäße Wahrnehmungen schildert. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.


Aus den Gründen:

Das LG hat zutreffend entschieden, dass die Bekl. wegen schwerer vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kl. in einem relevanten Fall, der die berechtigten Interessen des Versicherers berührt, von der Verpflichtung zur Leistung bis zu einem Betrag von 1000 DM frei ist.

Der Kl. hat ausdrücklich durch seinen Prozessbevollmächtigten, der ihn gegenüber der Bekl. vertreten hat, die Ausfüllung des überreichten Formulars über eine Schadenanzeige verweigert, obwohl er in diesem Formular darüber belehrt worden ist, dass vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben zu einem Anspruchsverlust auch dann führen, wenn sie folgenlos geblieben sind. Der Kl. hat die einzelnen Fragen in dem Formular bewusst nicht beantwortet, obwohl ihm zum Teil eine Beantwortung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich einzelner Abschnitte hätte er sich bei der ihm obliegenden Erkundigungspflicht (BGH VersR 70, 613, 732; 69, 694 = NJW 69, 1384) die erforderliche Kenntnis dadurch verschaffen müssen, dass er durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt alsbald die Ermittlungsakten hätte einsehen lassen. Die Namen der übrigen beteiligten Personen sind ihm durch die Zustellung der Anklageschrift im Strafverfahren und durch die Durchführung der Hauptverhandlung am 5.3.1979 bekanntgeworden. Er hat aber auch nach diesem Zeitpunkt das Schadenanzeigeformular nicht ausgefüllt und der Bekl. übersandt, obwohl die Bekl. nach wiederholten Anmahnungen noch mit Schreiben vom 17.4.1979 ihr Interesse an dem Erhalt des ausgefüllten Formulars zu erkennen gegeben hat."

Das AG Tempelhof-Kreuzberg von Berlin (unveröffentl. Urt. v. 16.06.1992 - 307 C 122/92) hingegen hat bei der Nichtbeantwortung von Fragen des Versicherers einen Regress in Höhe von 5.000,00 DM (ab 01.07.1994: 10.000,00 DM) für gerechtfertigt erklärt:
"Er (der Beklagte) war jedoch verpflichtet, seiner Versicherung gegenüber alle in seinem Wissen stehenden und zur Aufklärung des Sachverhalts dienenden Angaben zu machen. Diese Pflichtverletzung ist deshalb besonders schwerwiegend, weil der Beklagte durch sein Stillschweigen der Klägerin jede Möglichkeit genommen hat, den Sachverhalt, was die Person des eigentlichen Schädigers betrifft, endgültig aufzuklären. Die Leistungsfreiheit der Klägerin beläuft sich deswegen auf einen Betrag in Höhe von 5.000,00 DM (LG Berlin, Urt. v. 10. März 1980, VersR 1980, 837)."
Anmerkung zu dem Zitat: Die Entscheidung des LG Berlin besagt überhaupt nichts über die Höhe des Regresses, sondern nur etwas darüber, dass der Versicherer dann, wenn er gegenüber mehreren (Versicherungsnehmer, Mitversicherten) leistungsfrei ist und 5.000,00 DM (jetzt: 2.500,00 €) fordern kann, von jedem den vollen Betrag verlangen kann.







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