Das Verkehrslexikon

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Es ist keine fristgemäße Erhebung der Deckungsklage nötig, wenn der Versicherer bereits an den Geschädigten geleistet hat; der Versicherer muss dann den Regressbetrg selbst aktiv einklagen

Es ist keine fristgemäße Erhebung der Deckungsklage nötig, wenn der Versicherer bereits an den Geschädigten geleistet hat; der Versicherer muss dann den Regressbetrag selbst aktiv einklagen


Siehe auch
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung



Hat der Haftpflichtversicherer wegen Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit in Anspruch genommen und den Versicherungsnehmer unter Belehrung über die sechsmonatige Klagefrist gem. § 12 VVG belehrt, so ist diese Fristsetzung nur dann von Bedeutung, wenn die Versicherung Zahlungen nach dem PflichtVG an die Gegenseite noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht hat; soweit bereits an die Gegenseite gezahlt wurde, wurde damit auch der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erfüllt, so daß es für eine Deckungsklage schon am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Will der Versicherer von seinen Leistungen wegen der Obliegenheitsverletzung freigestellt werden, so muß er gegen den Versicherungsnehmer selbst Regreß nehmen und notfalls gerichtlich gegen ihn vorgehen. Auf einen etwaigen Fristablauf können er sich in diesem Zusammenhang nicht berufen (vgl. Stiefel-Hofmann, AKB, Rd.-Nrn. 66 und 67 zu § 8 AKB mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

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