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Landgericht Berlin Urteil vom 26.08.2004 - 17 S 10/0 - Zur Inanspruchnahme des Kfz-Führers durch den Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung

LG Berlin v. 26.08.2004: Zur Inanspruchnahme des Kfz-Führers durch den Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.08.2004 - 17 S 10/04) hat entschieden:
  1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann den vom Versicherungsnehmer verschiedenen Fahrer wegen Obliegenheitsverletzungen in Regress nehmen.

  2. In den Fällen, in denen Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mit Obliegenheitsverletzungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zusammentreffen, sind die Leistungsfreiheitsbeträge bis zur Höchstgrenze von 20.000 DM (ab 1. Januar 2003: 10.000 €) zu addieren (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 U 1411/00).

Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Der Kläger war mitversicherter Fahrer des Fahrzeugs seiner Lebensgefährtin. Im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit verursachte er schuldhaft einen Verkehrsunfall und entfernte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort. Die beklagte Haftpflichtversicherung bezahlte die entstandenen Fremdschäden in Höhe von 12.448.94 EUR. Sie nahm den Kläger in der Folgezeit auf insgesamt 10.000,00 EUR in Regress, weil er nach ihrer Auffassung einmal mit 5.000,00 EUR für die Trunkenheitsfahrt als einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall und weiterhin mit zusätzlichen 5.000,00 EUR für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall hafte. Der Kläger zahlte an die Beklagte 5.000,00 EUR und erhob Feststellungsklage dahingehend, dass der Beklagten lediglich der Regress wegen der Trunkenheitsfahrt, aber nicht zusätzlich derjenige für die Verletzung der Aufklärungspflicht zustehe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter, hatte aber damit keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer den Kläger wegen - unstreitig verwirklichter - Obliegenheitsverletzungen vor und nach einem Verkehrsunfall in Regress nehmen kann.

Die Beklagte kann sich zu Recht darauf berufen, dass sie wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers bis zu einer Höhe von insgesamt jedenfalls 10.000 € von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden ist und ihr insoweit ein weiterer Regressanspruch gegenüber dem Kläger in Höhe von wenigstens - wie von ihr geltend gemacht - 5.000 € zusteht.

1. Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger als lediglich mitversicherten Fahrer im Sinne von § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB aus übergegangenem Recht nach § 3 Nr. 9 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes (im Folgenden. PflVersG) i. V. m. § 426 Abs. 2 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB, § 18 StVG, nachdem sie - unstreitig - die Geschädigten befriedigt und hierbei Aufwendungen jedenfalls von über 10.000 € gehabt hat.

Nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG ist - abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB - in dem Verhältnis der Gesamtschuldner ( § 3 Nr. 2 PflVersG) zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung nicht verpflichtet ist.

Wenn sich auch § 3 Nr. 9 PflVersG nach seinem Wortlaut allein an den Versicherungsnehmer wendet, so ist doch anerkannt, dass die Bestimmung nicht nur für den "formalen" Versicherungsnehmer, sondern für alle Mitversicherten im Sinne von § 1 PflVersG, § 2 Abs. 2, 3 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (im Folgenden: KfzPflVV, in Kraft seit dem 4. August 1994) gilt (siehe hierzu auch Bauer. Die Kraftfahrtversicherung, 5 Aufl., Rdnr. 912 mit Hinweis auf BGH, NJW 1984 S. 1463). Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB - die Beklagte hat dementsprechend unstreitig zu Gunsten des Klägers die entstandenen Fremdschäden reguliert (wozu sie im Außenverhältnis auch verpflichtet war) - und zugleich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG (vgl. auch § 1 PflVersG). Entsprechend kommt es nicht etwa nur (ausschließlich oder zusätzlich) auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten an, weshalb etwaige Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auch diesem zuzurechnen sind (vgl. § 79 Abs. 1 VVG, § 10 Abs. 2, 4, § 3 Abs. 1 AKB) und entsprechende Folgen auslösen.

2. Die Beklagte ist dem Kläger im Innenverhältnis - beschränkt auf jedenfalls insgesamt 10.000 € - nicht zur Leistung verpflichtet.

Die beschränkte Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich hier daraus, dass der Kläger - unstreitig - Obliegenheiten, die er als mitversicherter Fahrer gemäß § 3 Abs. 1 AKB zu beachten hatte, sowohl vor als auch nach dem Verkehrsunfall verletzte.

Nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e AKB. der so genannten Trunkenheitsklausel, ist der Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer u. a. infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (zulässige Vereinbarung, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV); gemäß § 2 b Abs. Satz 1 AKB (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen allerdings auf den Betrag von höchstens je 10.000 DM beschränkt.

Im Innenverhältnis von der Verpflichtung zur Leistung (eingeschränkt) frei ist der Versicherer schließlich nach § 7 Abschnitt 5 Abs. 1 Satz 1 AKB auch, wenn die so genannte Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 4 AKB vorsätzlich verletzt worden ist, nämlich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers oder (gemäß § 3 Abs. 1 AKB:) der mitversicherten Person, nach Eintritt eines Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (zulässige Vereinbarung, vgl. § 6 Abs. 1 KfzPflVV); gemäß § 7 Abschnitt 5 Abs. 2 AKB (vgl. auch § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf den Betrag von 5.000 DM beschränkt (Satz 1), die Leistungsfreiheit des Versicherers erweitert sich jedoch auf einen Betrag von 10.000 DM bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist (Satz 2).

Beide Obliegenheiten hat der Kläger unstreitig verletzt. Er führte das Fahrzeug, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke - BAK-Wert von 2,57 ‰ etwa 2 Stunden nach dem Verkehrsunfall - nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Verletzung der - vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllenden - Obliegenheit ist ersichtlich auch nicht als eine unverschuldete im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG anzusehen; bei einem Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel ist grundsätzlich vom Verschulden auszugehen, auch eine lediglich mitversicherte Person, die den konkreten Inhalt des Versicherungsvertrages nicht kennt, weiß, dass sie weder alkoholisiert noch gar volltrunken Auto fahren darf. Daneben hat der Kläger den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB und damit zugleich auch schuldhaft seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Ihm fällt mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last, wie zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist.

3. …

4. Die Beklagte kann von dem Kläger Zahlung von jedenfalls noch weiteren 5.000 € verlangen, weil der Beklagten auch wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Erstattungsforderung in Höhe von ebenfalls 10.000 DM (= 5.112,92 €) zusteht (vgl. oben) und eine Kumulierung der Regressbeträge zulässig ist.

Es entspricht der weit überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage liegt nicht vor-, dass in den Fällen, in denen Obliegenheitsverletzungen nach § 2 b AKB (vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, vgl. a. § 6 Abs. 1 VVG und § 5 KfzPflVV) mit Obliegenheitsverletzungen nach § 7 AKB (nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, vgl. a. § 6 Abs. 3 VVG und § 6 KfzPflVV) zusammentreffen, wenn also der Versicherte sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls die Interessen des Versicherers verletzt, die Leistungsfreiheitsbeträge bis zur Höchstgrenze von 20.000 DM zu addieren sind (vgl. hierzu: OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. Juli 2003 - U 226/03 -, zfs 2003 S. 501; OLG Schleswig, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 9 U 150/01 -, VersR 2003 S. 637 - die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden -; OLG Köln. Urteil vom 29. Oktober 2002 - 9 U 93/00 -, NJ W-RR 2003 S. 249 = r + s 2002 S. 492 = zfs 2003 S. 23: OLG Bamberg, Urteil vom 14. Dezember 2000, r+ s 2002 S. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 2. August 1999 - 20 W 12/99 -, NJW-RR 2000 S. 172 = NVersZ 2000 S. 299 = r + s 1999 S. 493 = VersR 2000 S. 843 = zfs 2000 S. 70; LG Gießen, Urteil vom 28. Februar 2001 - 1 S 479/00 -, MDR 2001 S. 565 = NVersZ 2001 S. 332 = r + s 2001 S. 184 - VersR 2001 S. 1273 = zfs 2001 S. 317; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl., Rdnr. 667; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27 Aufl., § 5 KfzPflVV Rdnr. 12 und § 2 b AKB Rdnr. 59; ders., r + s 2002 S. 485, 486 f.; ders., VersR 1996 S. 401, 405 f. (unter IV ); Römer in: van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 7 Rdnr. 238 ff., 243; Stamm. VersR 1995 S. 261. 266; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 b AKB Rdnr. 139 und §5 KfzPflVV Rdnr. 19; a. A. dagegen: OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 U 1411/00 -, MDR 2000 S. 1244 = NJW-RR 2001 S. 97 = NVersZ 2000 S. 588 mit ablehnender Anm. Knappmann, NVersZ 2000 S. 558 = r + s 2000 S. 443 = VersR 2001 S. 231; LG Köln, Urteil vom 12. Dezember 1994 - noch zum alten Recht vor Inkrafttreten der KfzPflVV-, NZV 1995 S. 284; Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 5 KfzPflVV Rdnr. 13, § 6 KfzPflVV Rdnr. 4 und § 2 b AKB Rdnr. 91; Wessels. NVersZ 2000 S. 262).

Beiden Arten von Obliegenheitsverletzungen ist je für sich selbständige Bedeutung für den Regress des Versicherers beizumessen (Stiefel/Hofmann, a. a. O., § 5 KfzPflVV Rdnr. 19). Die Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben, wie die Regelung in den §§ 5, 6 KfzPflVV, aber auch das Kündigungserfordernis in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG zeigt, eigenständigen Charakter, sie stehen nach Konstruktion und Auswirkungen gleichberechtigt nebeneinander und verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls sollen die versicherte Gefahr mindern oder eine Gefahrerhöhung verhüten (vgl. a. § 32 VVG), sie sollen vorrangig dem Eintritt des Versicherungsfalls vorbeugen; die Obliegenheiten (insbes. Anzeige- und Aufklärungsobliegenheit) nach Eintritt des Versicherungsfalls dagegen sollen die sachgemäße Regulierung durch den Versicherer ermöglichen und verhindern, dass er von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht (vgl. a. § 34 WC); hier steht das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vordergrund.

Der gegenteiligen Auffassung insbesondere des OLG Nürnberg (Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 U 1411/00 -, a. a. O.), wonach die in einer Unfallflucht liegende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und die vorangegangene Trunkenheitsfahrt gleichermaßen nur das eine Interesse des Versicherers betreffen, nicht für die durch die Trunkenheitsfahrt eingetretene Gefahrerhöhung haften zu müssen, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall schützen nicht lediglich dasselbe Interesse des Versicherers, sie haben vielmehr unterschiedliche Zielrichtungen. Die Verletzung von Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall geht auch nicht zwingend ineinander über, der Eintritt des Versicherungsfalls (Unfall) stellt vielmehr eine deutliche Zäsur dar (ebenso Knappmann, VersR 1996 S. 401, 405 f., und r + s 2002 S. 485, 487).

Während mit der Trunkenheitsfahrt eine generelle Gefahrverhütungsvorschrift verletzt ist. die zur Erhöhung der Verkehrsdisziplin und Verkehrssicherheit aufgestellt wurde (vgl. Stamm, VersR 1995 S. 261. 266) und die Verwirklichung des versicherten Risikos verhindern will, betrifft die Unfallflucht vielmehr die Pflichten des Versicherten im bzw. nach dem konkreten Versicherungsfall. Die Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls soll nicht nur und vor allem nicht in erster Linie sicherstellen, dass Feststellungen zur Trunkenheit möglich sind, sondern sie soll auch und gerade darüber hinausgehende Feststellungen, etwa zum Unfallhergang und zum Umfang der Leistungspflicht des Versicherers, ermöglichen - sie ist nicht allein auf die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gerichtet, aus denen eine Leistungsfreiheit des Versicherers folgen kann. Zutreffend verweist Knappmann (r + s 2002 S. 485, 487) darauf, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht nur das Aufklärungsinteresse des Versicherers gefährdet, sondern zudem auch noch zu einem erhöhten Schaden führen kann, wenn nämlich wegen der Verkehrsunfallflucht rechtzeitige ärztliche Hilfe oder eine Absicherung der Unfallstelle unterbleibt.

Die abweichende Auffassung lässt sich auch nicht etwa "mit der aus dem Strafrecht bekannten Rechtsfigur der mitbestraften Nachtat anschaulich untermauern", wie das OLG Nürnberg meint. Die straflose Nachtat oder "mitbestrafte Nachtat" ist eine tatbestandsmäßige und schuldhafte Handlung. die nicht bestraft wird, weil die Auslegung des Gesetzes ergibt, dass der Gesamtkomplex der Straftaten nur unter dem Gesichtspunkt einer vorhergehenden Tat geahndet werden soll; die Nachtat ist also gegenüber der Vortat subsidiär bzw. wird von dieser konsumiert. Eine straflose Nachtat liegt indes nur dort vor, wo kein neues Rechtsgut verletzt wird, sondern nur das bereits durch die Vortat angegriffene erneut beeinträchtigt wird. Ein Vergehen nach § 142 StGB wird danach durch ein Vergehen nach den §§ 315 c, 316, StGB vor einem Unfall gerade nicht "konsumiert", und zwar vor allem deshalb nicht, weil diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Nicht anders liegt es bei den hier diskutierten Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, die - wie gezeigt - gerade nicht "dasselbe Interesse des Versicherers" schützen.

Es ist schließlich auch kein Grund ersichtlich, weshalb einem Versicherungsnehmer, der bereits eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt hat, nach der deutlichen Zäsur durch diesen Unfall ohne jegliches versicherungsvertragliche (Regress-) Risiko eine weitere Obliegenheitsverletzung möglich sein soll, noch dazu eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von § 6 Abs. 3 KfzPflVV eine "doppelte" Sanktion der Trunkenheitsfahrt liegt nicht vor.

Die Addition der Höchstbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall belastet den Versicherungsnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Zwar mag der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung der Grundsatz innewohnen. "dass die versicherten Personen zur Einhaltung der Obliegenheiten zwar durch spürbare finanzielle Nachteile angehalten werden sollen, jedoch ein Verstoß gegen eine Obliegenheit nicht eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben soll'' (so etwa Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, a. a. O., § 5 KfzPflVV Rdnr. 13). Zutreffend verweist das OLG Schleswig (Urteil vom 30. Oktober 2002 - 9 U 150/01 -, a. a. O.; allerdings darauf, dass die "wirtschaftliche Existenz" bei einer Verpflichtung zur Zahlung von 20.000 DM - nunmehr 10.000 € - wenn überhaupt nur in Ausnahmefällen bedroht sein wird. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, dass der Verordnungsgeber insoweit eine begrenzende Bestimmung getroffen hätte, wenn eine Zusammenrechnung der Leistungsfreibeträge von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall hätte ausgeschlossen werden sollen (s. a. OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 9 U 93/00 -. a. a. O.); eine solche begrenzende Regelung lässt sich dem Verordnungstext jedoch lediglich hinsichtlich der Verletzung mehrerer Obliegenheiten gleichen Charakters entnehmen.

Weshalb es sich bei der Fassung von § 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB und § 7 Abschnitt 5 Abs. 2 AKB um eine "unklare" Regelung im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB (i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 mit späteren Änderungen, hier anzuwenden, weil der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2001 - vgl. insoweit auch Art. 229 § 5 EGBGB -. nämlich am 13. Oktober 2002 eingetreten ist; früher § 5 AGB-Gesetz) handeln soll, wie etwa Wessels (NVersZ 2000 S. 262) meint, erschließt sich der Kammer nicht. Die erforderlichen (vgl. hierzu etwa Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 305 c BGB Rdnr. 18) Zweifel bei der Auslegung der genannten AKB-Bestimmungen kommen überhaupt nicht auf. Auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - oder Mitversicherten - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse kann bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich hier um zwei völlig verschiedene Regelungen handelt, welche nicht jeweils bereits abschließend die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versicherungsfall regeln (so auch Knappmann. NVersZ 2000 S. 558). Während sich § 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB mit der Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit befasst, behandelt § 7 Abschnitt 5 Abs. 2 AKB die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt wird. Die Regelungen knüpfen an zwei voneinander deutlich zu unterscheidende Vertragsbrüchige Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Person an. Das ist selbst bei oberflächlicher Lektüre zu erfassen und gibt nicht einmal einem unbedarften Versicherungsnehmer, der sich nach einer Trunkenheitsfahrt unerlaubt vom Unfallort entfernt, auch nur andeutungsweise Anlass zu der (Wunsch-) "Vorstellung .... ihm könne nicht mehr passieren, als im schlimmsten Fall in Höhe von 10.000 DM für den von ihm verursachten Schaden letztlich selbst einstehen zu müssen. ..."