Das Verkehrslexikon
OLG Nürnberg v. 27.07.2000: Zur ausbleibenden Regressaddition beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen durch Trunkenheit und Unfallflucht
Im Gegensatz zu einem Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich das OLG Nürnberg (Urteil vom 27.07.2000, Az: 8 U 1411/00) bei der Verletzung von Obliegenheitspflichten teils vor teils nach dem Versicherungsfall gegen eine Addition der Regressbeträge auf 10.000,00 € bzw. 7.500,00 € ausgesprochen.
Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten nach AKB § 2b Abs 1 Buchst e (Fahren unter Alkoholeinfluss) und anschließend nach AKB § 7 Abs 1 u. Abs 2 (Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht), so ist die Regressbefugnis des Versicherers auf den Betrag von 10.000 DM begrenzt. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 10.000 DM (vorliegend 20.000 DM) verlangen.
Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gegen den Kläger nicht wegen zweier selbständiger Obliegenheitsverletzungen (vor und nach dem Versicherungsfall) Regress in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM verlangen kann. Ihr steht vielmehr lediglich die Regressbefugnis aus §§ 2 b Abs. 1 e AKB, 6 Abs. 1 und 2 VVG zu. Diese ist jedoch gemäß § 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB auf den Betrag von 10.000,00 DM begrenzt.
Die darüber hinaus - formell - verletzte Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB ist demgegenüber subsidiär und führt - jedenfalls im Streitfall - zu keiner Erhöhung der Regressgrenze.
Nach Auffassung des Senats ist danach zu differenzieren, ob die konkurrierenden Obliegenheiten die gleiche Stoßrichtung haben und dasselbe Interesse des Versicherers schützen sollen.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Bei der dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegten Obliegenheit aus § 2 b Abs. 1 e AKB, die dieser vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, handelt es sich um eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 32 VVG (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, RZ 3 zu § 2 b AKB; Weyers, Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., RZ 548). Diese Obliegenheit ist deshalb als eine Spezialregelung gegenüber den §§ 23 ff. VVG anzusehen und verdrängt deshalb die gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung (vgl. BGH VersR 97, 921; Jacobsen, a.a.O., RZ 75 zu § 2 b AKB; Weyers, a.a.O., RZ 548).
Ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Gefahrerhöhung bezweckt deshalb diese Obliegenheit und deren Sanktion die Vermeidung einer nachträglich eingetretenen Äquivalenzstörung (vgl. BGH VersR 79, 73; Römer/Langheid, VVG, Rz. 3 zu § 23 f VVG; Prölss/Martin, 26. Aufl., Rz. 1 zu § 23 VVG). Der Versicherer kalkuliert in der Regel eine Erhöhung der bei Abschluss des Versicherungsvertrags bestehenden Gefahr nicht in seine Prämie ein. Er soll deshalb auch für eine durch die Gefahrerhöhung eintretende Verwirklichung des übernommenen Risikos in diesem Falle nicht haften (vgl. Langheid, a.a.O.; Weyers, a.a.O., Rz. 504 f).
Dieser Zweck wird rechtstechnisch durch die Normierung der Leistungsfreiheit in §§ 2 b Abs. 1 e, 6 Abs. 1 und 2 VVG erreicht.
2. In die gleiche Richtung zielt aber die Schutzfunktion des § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB in den Fällen, in denen - wie hier - die Ermittlung eines mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Leistungsausschlusses in Frage steht:
Zweck der Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB ist es, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzung seiner Leistungspflicht nach Grund und Höhe zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers (Leistungsausschluss) ergeben kann (vgl. BGH VersR 87, 657; 98, 228; 2000, 222).
Selbst bei eindeutiger Haftungslage besteht deshalb insoweit ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers. In der Kaskoversicherung geht es dem Versicherer in erster Linie darum zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war.
Aber auch in der - wie hier - Kfz-Haftpflichtversicherung besteht wegen möglicher Leistungsfreiheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB 95 ein Interesse des Versicherers daran, die Person des Fahrers und dessen Alkoholisierung festzustellen (vgl. BGH VersR 2000, 222). Deshalb besteht der Zweck der Aufklärungsobliegenheit im wesentlichen darin, den Versicherungsnehmer auch zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen einer beim Unfall begangenen Obliegenheitsverletzung führen können (vgl. BGH VersR 77, 272; 2000, 222).
Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig, § 6 Abs. 3 VVG) diese Obliegenheit, so wird der Versicherer in gleicher Weise leistungsfrei, wie wenn die Aufklärungsbemühung des Versicherers zur Feststellung des tatsächlichen Leistungsausschlusses aus § 6 Abs. 1 und 2 VVG geführt hätte. Zum Nachteil des Versicherungsnehmers wird damit also das Bestehen eines derartigen Leistungsausschlusses fingiert.
Mit dieser Regelung wird der Versicherer sogar insoweit bessergestellt, dass die bloße Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung beim Versicherungsfall ausreicht, da eine solche gerade wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht mehr festgestellt werden kann.
Damit bezweckt die Aufklärungsobliegenheit - ebenso wie die Obliegenheiten aus § 2 b Abs. 1 AKB - den Schutz des Interesses des Versicherers, für eine durch die Gefahrerhöhung eintretende Verwirklichung des übernommenen Risikos nicht haften zu müssen. Beide Rechtsinstitute haben somit denselben Schutzzweck, sie sollen diesen lediglich in unterschiedlicher Weise verwirklichen und damit vollumfänglich absichern. Daraus folgt zugleich, dass die dem Versicherungsnehmer insoweit angedrohten Sanktionen nicht doppelt angesetzt werden können:
Wird - wie im Streitfall - die beim Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nachträglich trotz einer Verletzung der Aufklärungspflicht anderweitig ermittelt, so ist mit dem Leistungsausschluss aus §§ 2 b Abs. 1 e AKB, 6 Abs. 1 und 2 VVG das berechtigte Interesse des Versicherers für eine nachträgliche Risikoerhöhung nicht haften zu müssen, voll erfüllt. Den Versicherungsnehmer trifft die Regress-Haftung bis zu der in § 2 b Abs. 2 normierten Grenze von 10.000,00 DM. Daneben kann jedoch eine nochmalige Regresshaftung des Versicherungsnehmers gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 2, V Abs. 1 und 2 AKB nicht in Betracht kommen. In diesem Falle ist - wie gezeigt - der mit der Aufklärungspflicht erstrebte Schutzzweck bereits erfüllt. Der Versicherer beruft sich dann in rechtsmissbräuchlicher Weise ohne berechtigtes Eigeninteresse auf eine lediglich formale Rechtsposition (vgl. Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Rz. 546 zu § 242 BGB). Eine doppelte Sanktion wäre zudem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren.
Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer durch die spätere Unfallflucht Feststellungen des Versicherers zum Zustand des Fahrzeugs und zu dessen Stand nach dem Unfall erschwert, führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Zustand des Fahrzeugs und damit eine mögliche Gefahrerhöhung (§ 23 f VVG) im Unfallzeitpunkt unaufgeklärt bleibt, kann dem neben der bereits verwirklichten Obliegenheitsverletzung (Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel) kein selbständiges Gewicht beigemessen werden. Es entspricht der herrschenden Meinung, der sich der Senat insoweit anschließt, dass bei mehreren parallel verlaufenden Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall die Regresssanktion nur einmal anzusetzen ist (vgl. Knappmann, VersR 96, 401; Stamm, VersR 95, 266; Feyock/Jacobsen, a.a.O., Rz. 10 zu § 5 KfzPflVV).
Soweit eine genaue Aufklärung der Unfallsituation und damit eine mögliche Weg-Zeit-Berechnung vereitelt wird, kann sich dies bei Zugrundelegung der sogenannten Relevanz-Rechtsprechung nicht mehr zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. In diesem Fall entfällt ein Leistungsausschluss bereits dann, wenn die Obliegenheitsverletzung generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen, ohne dass noch ein geringes Verschulden hinzutreten müsste (vgl. BGH VersR 93, 830; Römer/Langheid, VVG, Rz. 39 zu § 6 VVG). An der erforderlichen Relevanz fehlt es jedoch in der Kfz-Haftpflichtversicherung, weil sich im Hinblick auf die Beweislast des beim Unfall geschädigten Dritten die Aufklärungsschwierigkeiten ebenso gut zugunsten des Haftpflichtversicherers auswirken können.
In der Kaskoversicherung mag zwar die erschwerte Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt dazu führen, dass ein weiterer Rechtsgrund für den Risikoausschluss aus § 61 VVG nicht mehr sicher ermittelt werden kann (z.B. eine überhöhte Geschwindigkeit im Unfallzeitpunkt). Dies wäre jedoch lediglich ein zusätzlicher, konkurrierender Gesichtspunkt für die Anwendung des § 61 VVG, der nach der geschilderten herrschenden Meinung wiederum nicht kumulativ sanktioniert werden könnte.
Das vom Senat gewonnene Ergebnis lässt sich mit der aus dem Strafrecht bekannten Rechtsfigur der "mitbestraften Nachtat" anschaulich untermauern. Im Strafrecht wird eine spätere -formell erfüllte- Nachtat konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den schon angerichteten Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt (vgl. BGH St 6, 67; NStZ 87, 23). Ebenso liegt es aber in dem hier vorliegenden Falle. Wird später die vom Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzung - gleich aus welchem Grund - ermittelt, so wird der vor der späteren Aufklärungspflichtverletzung bereits eingetretene Schaden (Verwirklichung des erhöhten Risikos im Versicherungsfall) nicht erweitert und auch kein neues Rechtsgut verletzt. Die Interessen des Versicherers sind bereits durch den Leistungsausschluss aus § 6 Abs. 1 und 2 VVG ausreichend gewahrt und bedürfen keines weiteren Schutzes.
3. Anders mag die Rechtslage nur in den Fällen zu beurteilen sein, in denen der Versicherungsnehmer durch die spätere Verletzung seiner Aufklärungspflicht ein anderes, gesondertes Interesse des Versicherers verletzt:
Zu denken ist hier etwa an die Fallkonstellation, dass der Versicherungsnehmer einerseits beim Versicherungsfall gegen die Trunkenheitsklausel aus § 2 b Abs. 1 E AKB 95 verstößt und andererseits nach dem Versicherungsfall unzutreffende Angaben über die Schadenshöhe macht. Insoweit haben die beiden Obliegenheitsverletzungen jeweils eine eigene Stoßrichtung und verletzen verschiedene Rechtsgüter des Versicherers. Dies bestätigt ein Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG, wo bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ausdrücklich zwischen der Feststellung des Leistungsgrundes und des Leistungsumfangs unterschieden wird. In diesen Fällen lässt sich eine doppelte Sanktion und damit eine Erhöhung der Regressgrenzen vertreten, weil anderenfalls das Interesse des Versicherers nicht vollumfänglich geschützt wäre.
Im Streitfall liegt jedoch die Sachlage gerade umgekehrt, so dass eine Summierung der Regressgrenzen nicht in Betracht kommen kann.
4. Da der Kläger bereits einen Regressanspruch der Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM anerkannt hat und insoweit auch bereits Teilanerkenntnisurteil erging, hat das Landgericht die auf eine Verdoppelung der Regressgrenze gerichtete Widerklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Beklagten ist somit zurückzuweisen.