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BGH Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04 - Keine Anrechnung eines Übererlöses beim Restwert
BGH v. 07.12.2004: Keine Anrechnung eines Übererlöses beim Restwert
Der BGH (Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 119/04) hat zur Höhe des erzielbaren Restwerts entschieden:
- Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen.
- Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarkts ohne besondere Anstrengung erzielt.
Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gem. § 249 S. 2 BGB a. F. die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [245, 248 f.] - NJW 1976, 1396; BGHZ 115, 364 [369] = NJW 1992, 302; BGHZ 155, 1 [5] = NJW 2003, 2086). Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung” gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder "einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. Senat, NJW 1992, 903; NJW 1993, 1849).
Im Streitfall hat der Kl. sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung gegeben, sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des Internets verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (allerdings nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das nach den Feststellungen des BerGer. auf den allgemeinen örtlichen Markt abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann vom Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich nicht verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 S. 2 BGB a. E zustehende Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf den Kl. auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem Gutachten ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrags, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist.
b) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senat, NJW 1985, 2469 = VersR 1985, 593 [594]; NJW 1992, 903). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen” soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398] NJW 2003, 2085; NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457 [458]). So liegen die Dinge im Streitfall.
Soweit das BerGer. das Vorbringen des Kl. dahin gewürdigt hat, er habe mit dem günstigen Verkauf des Pkw nur einen geringen Aufwand gehabt, weil er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertaufkäufermarkt im Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und sein Angebot einzustellen, lässt das keinen revisionsrechtlich durchgreifenden Fehler erkennen.
aa) Das BerGer. hat - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verkannt, dass die Bekl. als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt wurde (vgl. Senat, BGHZ 143, 189 [194] = NJW 2000, 800; NJW 1992, 903). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich in tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon überzeugt, dass dem Kl. der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres möglich war. Aus dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Übergabe des Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das BerGer. geschlossen, dass dieser das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat. Die Revision erhebt hierzu keine Beanstandungen.
Auch der Einwand der Revision, das BerGer. habe im Rahmen der erforderlichen Würdigung verkannt, dass für die Frage der überobligationsmäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Kl. und damit auch dessen Bemühungen um die von dem Zeugen W vermittelten Interessenten zu berücksichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Kl., er habe zu Besichtigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehrfach von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl vom Umfang des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt, als dass das BerGer. ihm nachgehen musste.
Bei dieser Sachlage hat das BerGer. mit Recht auf das tatsächliche Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen keinen überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, muss er sich doch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarkts ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senat, BGHZ 143, 189 [195] NJW 2000, 800). Der Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, dass sich der Geschädigte zu einem Verkauf in dem Sondermarkt der InternetRestwertaufkäufer entschließt (vgl. Senat, BGHZ 66, 239 [248] = NJW 1976, 1396; NJW 1985, 2469 = VersR 1985, 593 [595]). Dass der Kl. zu der von ihm entwickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, ihm den daraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der Versichertengemeinschaft zu belassen. Auch dass der „Übererlös” für den Unfallwagen aus Gründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun hatten (vgl. Senat, NJW 1985, 2469 =VersR 1985, 593 [595]; NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des Übererlöses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll (vgl. Senat, BGHZ 154, 395 [398] = NJW 2003, 2085). ..."