Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 22.09.1994 - 6 U 56/94 - Auffahrunfall und Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

OLG Hamm v. 22.09.1994: Auffahren des Überholenden auf Ausscherenden auf BAB - Haftung 1/5 des Überholers (mit 190 km/h), 4/5 des Ausscherenden


Siehe auch Auffahrunfälle auf der Autobahn und Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen


Das OLG Hamm (Urteil vom 22.09.1994 - 6 U 56/94) hat bei einer Geschwindigkeit des Überholenden von 190 km/h eine Mithaftung von 20 % angenommen:
  1. Fährt der auf der Autobahn vorausfahrende Motorradfahrer relativ weit links auf der rechten Fahrspur, ist die Schlussfolgerung des mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Kraftfahrers auf die Überholabsicht des Motorradfahrers nur gerechtfertigt, wenn sich der Abstand des Motorrades zum vorausfahrenden Lastkraftwagen ständig deutlich verringert.

  2. Kommt es durch den Fahrstreifenwechsel des Motorrades zu einem Unfall mit dem von hinten herannahenden Pkw, trifft diesen eine Mithaftung von 20%, wenn er die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hat.