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OLG Hamm Urteil vom 08.09.2004 - 20 U 44/04 - Zur Behauptung eines Rotlichtfahrers, durch ein Hupen aus tiefen Gedanken gerissen und zum Losfahren veranlasst worden zu sein

OLG Hamm v. 08.09.2004: Zur Behauptung eines Rotlichtfahrers, durch ein Hupen aus tiefen Gedanken gerissen und zum Losfahren veranlasst worden zu sein


Das OLG Hamm (Urteil vom 08.09.2004 - 20 U 44/04) hat entschieden:
  1. Bei einem Rotlichtverstoß kann der Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens entfallen, wenn der vor der Ampel wartende VN geltend macht, wegen seiner im Sterben liegenden Mutter in Gedanken versunken und durch ein Hupen aufgeschreckt und zum Losfahren veranlaßt worden zu sein.

  2. Von dem ein Hupsignal als Anlaß für sein Losfahren behauptenden VN kann erwartet werden, daß er diesen Umstand gegenüber der dem Unfall aufnehmenden Polizei angibt.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch aus §§ 1, 49 VVG, §§ 12 I Abs. 1 II lit e, 13 1 AKB auf Leistung aus der Kaskoversicherung, denn der Bekl. ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei.

Nach der Beweisaufnahme durch den Senat steht fest, dass der Kl. den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 29.1.2003 in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364, m. w. Nachw.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats bei der Beurteilung, ob ein Rotlichtverstoß grob fahrlässig ist, nicht nur auf die objektiven Tatumstände abzustellen. Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395). Daran kann es dann fehlen, wenn in der Person des Kraftfahrzeugführers Umstände gegeben sind, die das Fehlverhalten zumindest nachvollziehbar erklären und die geeignet sind, den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig erscheinen zu lassen. Solche entlastenden Umstände sind zunächst von dem versicherten Kraftfahrzeugführer darzulegen. Es obliegt sodann allerdings der Versicherung, die behaupteten Umstände zu widerlegen, da sie für die subjektive Seite des Schuldvorwurfes - ebenso wie für die objektive - gemäß § 61 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH in VersR 2003, 364).

2. Bezogen auf den vorliegenden Fall stellt sich ausgehend von den vorstehend aufgeführten Grundsätzen der Rotlichtverstoß des Kl. in objektiver wie in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig dar.

a) Regelmäßig ist dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung einfährt, in objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; Senat in NVersZ 1999, 271). Kreuzungsverkehr bringt naturgemäß erhebliche Gefahren mit sich, welche durch den Einsatz von Ampelanlagen entschärft werden sollen. Es liegt auf der Hand, dass bei Missachtung des roten Lichtsignals durch einen Kraftfahrzeugführer die mit dem Einfahren in die Kreuzung verbundene Gefahr um ein Vielfaches gesteigert wird. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss daher verlangt werden, dass er sich der Lichtzeichenanlage einer Kreuzung mit einem Maß an Konzentration nähert, das ihm deren Wahrnehmung und Beachtung ermöglicht. Er darf sich nicht durch weniger wichtige Vorgänge oder Eindrücke ablenken lassen (so schon BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085). Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände sind deshalb die objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit im Falle eines Rotlichtverstoßes zu verneinen (s. BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364); Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ausnahmesituation hier vorlag, sind nicht ersichtlich.

b) Demgegenüber sind durchaus Anhaltspunkte gegeben, die den Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Kl. in Frage stellen könnten.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des LG, wonach das Fehlverhalten des Kl. auch unter Zugrundelegung der von ihm geschilderten Umstände unentschuldbar gewesen sein soll, nicht. Der Kl. hat sich vorliegend nicht bloß auf ein „Augenblicksversagen” berufen, sondern im Einzelnen dargelegt, was seiner Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es nach seiner Erinnerung zu ihr gekommen ist. Er hat unter Bezugnahme auf die lebensbedrohliche Situation der Mutter Faktoren geschildert, die das kurzfristige Abschweifen seiner Gedanken im Augenblick der „Ruhephase” vor der roten Ampel nachvollziehbar erscheinen lassen, ohne dass sich aus ihnen allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende, generell bestehende Fahruntüchtigkeit des Kl. herleiten ließen. Auch das dann vom Kl. behauptete Anfahren ohne nochmaliges Hinschauen zur Ampel stellt sich nicht von vorne herein als schlechterdings unentschuldbar dar. Zutreffend ist allerdings, dass auf Grund der besonderen Gefahrenlage im Kreuzungsbereich die Anwendung der notwendigen Sorgfalt regelmäßig zunächst einen Blick auf die Ampel erfordert, bevor ein kurzfristig abgelenkter Fahrer seine Fahrt fortsetzen darf. Wird aber berücksichtigt, dass der Kl. nicht ohne jede Veranlassung, sondern durch ein Hupsignal beeinflusst losgefahren sein will, so könnte dieses Signal seiner Art nach geeignet gewesen sein, den psychisch ohnehin angespannten Kl. subjektiv unter Druck zu setzen. Insbesondere wenn er sich hierdurch gedrängt sehen durfte, anzufahren und so seine von ihm vermutete Säumigkeit zu korrigieren, erscheinen die Umstände zusammengenommen geeignet, das Fehlverhalten des Kl. subjektiv in einem milderen Licht zu sehen.

Nach der Beweisaufnahme steht indessen fest, dass es weder das vom Kl. behauptete Hupsignal noch einen anderen Anreiz für das Anfahren des Kl. gegeben hat.

Die unabhängigen Unfallzeugen T und V haben übereinstimmend bestätigt, dass der Kl. neben ihnen mit seinem Fahrzeug vor der Rotlicht zeigenden Ampel anhielt und dann erst losfuhr. Ein Hupsignal hat keiner der drei Zeugen gehört. Der Zeuge V hat vielmehr glaubhaft ausgeschlossen, dass ein solches Hupsignal ertönt ist und dies plausibel damit erklärt, dass er sich sonst nicht so über das Anfahren des Kl. gewundert hätte. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Kl. direkt nach dem Unfall und am Folgetag hat der Senat an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen V keinen Zweifel. Denn der KI. hat vor der den Unfall aufnehmenden Polizei mit keinem Wort das seinen Anfahrvorgang angeblich auslösende Hupsignal erwähnt, obwohl dieses gerade in unmittelbarer zeitlicher Nähe nach dem Unfall noch präsent gewesen sein müsste. Er hat sich lediglich - wie die Zeugen T und V übereinstimmend und in Einklang mit der Unfallanzeige ausgesagt haben - damit verteidigt, dass er vehement in Abrede gestellt hat, das Rotlicht missachtet zu haben. Auch gegenüber dem ,die Schadensanzeige am folgenden Tag aufnehmenden Zeugen W hat der Kl. von einem Hupsignal nichts erwähnt. Wie der Zeuge unter Bezugnahme auf die Anzeige plausibel bekundet und der Kl. bei seiner Anhörung im Termin selber zugegeben hat, hat der Kl. sich nur - wahrheitswidrig - darauf berufen, dass er bei "Gelb" in die Kreuzung eingefahren sei. Der Senat ist nach allem davon überzeugt, dass der Kl. zwar vor der für ihn Rotlicht zeigenden Ampel angehalten hat, dann jedoch ohne hierzu von außen veranlasst worden zu sein und ohne vorher nochmals den Blick auf die Ampel gerichtet zu haben, losgefahren ist. Dies kann auch dann, wenn er in Sorge um seine Mutter war, nur als grob fahrlässig bewertet werden."