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OLG Köln (Urteil vom 27.02.2007 -9 U 1/06 - Die Nichtbeachtung des roten Ampellichts ist nicht immer zwingend grobfahrlässig

OLG Köln v. 27.02.2007: Zur Annahme eines groben Verschuldens bei einem Rotllichtverstoß und zu subjektiven Entlastungsmomenten


Das OLG Köln (Urteil vom 27.02.2007 -9 U 1/06) hat entschieden:
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts stets als grob fahrlässige Herbeiführung anzusehen ist. Aus einem objektiv groben Pflichtverstoß kann nicht regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Zulässig ist es jedoch, vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer wegen eines Unfallereignisses vom 27.12.2004 in E. in Anspruch.

Der Kläger befuhr mit seinem PKW BMW 728 den T.-platz. Er wollte nach rechts in die L. einbiegen. In etwa parallel zu der von ihm befahrenen Straße verlaufen Straßenbahngleise, die der Kläger kreuzen musste, bevor er von der L. kommend weiterfahren konnte. Für Rechtsabbieger, die an der fraglichen Stelle in die L. einfahren wollen, gilt eine Ampelanlage, die nur Rot- und Gelblicht zeigt.

Nach dem Abbiegen kam es zum Zusammenstoß mit einer von links herannahenden Straßenbahn, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde.

Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 20.108,76 € nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, er sei nicht ortskundig gewesen und habe die Ampel nicht bemerkt. An der schmalen Einmündung habe er ein Rangiermanöver durchführen wollen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Einfahrt in die Stichstraße T.-platz zu ermöglichen. Er habe ein Fahrmanöver mit Schrittgeschwindigkeit seitlich nach vorne ausgeführt und sei dabei mit dem Frontbereich seines Fahrzeugs leicht in den Fahrbahnbereich der Straßenbahn geraten. Die Wahrnehmung der Lichtzeichenanlage sei zusätzlich dadurch erschwert, dass sie lediglich atypisch seitlich an einem Laternenmast angebracht sei. Zudem sei die Sicht auf die Straßenbahngleise zum Unfallzeitpunkt zur linken Seite hin durch eine Eislaufbahn nebst Verkaufsständen behindert gewesen. Die Beklagte hat ich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger berufen. Der Kläger habe das Rotlicht nicht beachtet und habe sämtliche Warnhinweise übersehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er habe die maßgebliche Ampelanlage, bestehend aus zwei Ampeln, bei Rotlicht überfahren. Wenn er beim langsamen Einfahren in den Einmündungsbereich und dem damit verbundenen Rangieren, schlicht vergessen habe, sich erneut über das Ampellicht zu vergewissern, so begründe dies in objektiver wie in subjektiver Hinsicht den Vorwurf der grobfahrlässigen Unfallverursachung. Sofern der Kläger indes die Ampelanlage tatsächlich nicht wahrgenommen habe, was kaum verständlich sei, und damit nach Auffassung des Landgerichts auch das Stoppschild übersehen haben müsse, so entlaste ihn das ebenfalls nicht. Auch das langsame Einfahren Ortsunkundiger in einen Einmündungs- oder Kreuzungsbereich unter Missachtung des Rotlichts, das man nicht wahrgenommen haben wolle, stelle einen Verstoß gegen elementare Verkehrsregeln dar.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er zunächst mit Schrittgeschwindigkeit und äußerster Sorgfalt vom T.-platz beginnend ein Rangiermanöver ausgeführt habe, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Einfahrt zu ermöglichen. Als dieses beendet gewesen sei, habe er sich auf der L. stehend wenige Zentimeter im Fahrbereich der Straßenbahn befunden. Der Gleisbereich sei vollständig im Straßenteerbett eingelassen und hebe sich auch nicht in sonstiger Weise von der Fahrbahn ab. Es sei auch zu berücksichtigen, dass an der Unfallörtlichkeit keine Blinklichter oder Warnschilder auf den besonderen Gefahrenbereich durch querende Straßenbahnen hingewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Dem Kläger steht wegen des Schadenereignisses vom 27.12.2004 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 20.108,76 € gegen die Beklagte zu.

a) Bei der Kollision des Fahrzeugs des Klägers mit der Straßenbahn handelte es sich um ein Unfallereignis im Sinne von § 12 Abs. 1 II e ) AKB.

b) Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei. Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein in objektiver und subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß übersteigt.

Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts stets als grob fahrlässige Herbeiführung anzusehen ist. Aus einem objektiv groben Pflichtverstoß kann nicht regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Zulässig ist es jedoch, vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen.

Der Versicherer ist auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs im Rahmen des § 61 VVG darlegungs– und beweispflichtig. Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen.

Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. BGH VersR 2003, 364 = r+s 2003, 144; OLG Hamm VersR 2002, 603; r+s 2000, 232; Senat, r+s 1998, 430; r+s 2001, 235; r+s 1997, 234; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986; OLG Jena VersR 1997, 691; OLG München NJW – RR 1996, 407; siehe Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27 Aufl., § 12 AKB, Rn 92). Eine solche Situation hat der Kläger dargelegt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht sogar zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger, der berechtigterweise begonnen hatte, vom T.-platz in die L. abzubiegen, auf Grund der Umstände des Straßenverkehrs und seines Fahrmanövers in eine Situation geraten ist, die den Blick auf die Ampeln zumindest erschwerte und das Einfahren in den Straßenbahnbereich bei inzwischen angezeigtem Rotlicht in milderem Licht erscheinen lässt.

Die Vernehmung des Zeugen K. sowie der vom Senat beigezogene Ampelphasenplan haben die Darstellung des Klägers bestätigt. Der Straßenbahnfahrer K. hat vor dem Senat als Zeuge bekundet, dass er die im Ampelphasenplan mit SE 2 bezeichnete Signalanlage mit geringem Tempo passiert habe, dann aber, weil sie für ihn inzwischen F 1, also freie Fahrt, angezeigt habe, beschleunigt habe. Er habe das Fahrzeug des Klägers schon bemerkt, als es etwa – vom Parkplatz aus gesehen - an der Grenze zur L. gestanden habe. Er habe gesehen, dass das Fahrzeug vorgezogen sei und in den Bereich der Straßenbahn offenbar habe vorfahren wollen. In diesem Moment habe er wohl schon die Notbremsung eingeleitet. Er könne aber nicht sagen, aus welchen Gründen das Fahrzeug angehalten habe und ob es nur mit Rücksicht auf die Straßenbahn habe anhalten wollen. Das Fahrzeug sei eher langsam gefahren. Der Zeuge hat bekundet, er kenne die Situation auch aus der Sicht des Kraftfahrers. Er wisse, dass ein Fahrer, der vom T.-platz komme, die Ampel an der Ecke L. nicht mehr sehen könne, wenn er sich in Höhe der eigentlichen Haltelinie befinde. Das gegenüber befindliche Signal B 1 sehe man eigentlich nur, wenn man wisse, dass es vorhanden sei. Das Signal sei keineswegs auffällig angebracht. Ergänzend hat der Zeuge bekundet, dass, je nachdem wie man sich der Haltelinie zur F. Straße nähere, man diese Ampel in Höhe des Fahrzeugholms habe und sie schon dadurch verdeckt sei. Die Angaben des Zeugen waren insbesondere glaubhaft und überzeugend, weil er seit 20 Jahren als Straßenbahnfahrer tätig und in E. viel unterwegs ist. Sie stimmten auch mit den in Augenschein genommenen Farbfotos überein. Nach dem von der Stadt E. übersandten Ampelphasenplan (Bl. 162 ff GA) sind die für den Kläger maßgeblichen Ampeln B1 bei Anforderung durch die Straßenbahn für 6 „Sekunden“ (31-37) dunkel. Dem Kläger stand also nur dieser Zeitraum für sein verkehrsbedingtes Fahrmanöver zur Verfügung, bevor die Ampeln Gelb und anschließend Rot anzeigten. Als er in die L. abgebogen war, war der Blick auf die Ampeln erschwert, so dass er die inzwischen erfolgte Änderung kaum erkennen konnte. Das Stoppschild hat der Kläger beachtet, als er abwartete, bis eine Lücke im Verkehr ihm das Einbiegen in die L. ermöglichte.

Danach kann bei einer Gesamtwürdigung, auch unter Berücksichtigung der mangelnden Ortskunde des Klägers, nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

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II. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Bedeutung der Rechtssache geht nicht über den Einzelfall mit seinen Besonderheiten hinaus. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. ..."