Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.1996 - 2 Ss (OWi) 288/96 - Zum notwendigen Umfang der tatsächlichen Feststellungen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf v. 21.08.1996: Zum notwendigen Umfang der tatsächlichen Feststellungen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße





Zu den Mindestanforderungen, die vom Tatgericht für die Feststellung eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes erfüllt werden müssen, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.08.1996 - 2 Ss (OWi) 288/96) ausgeführt:

"Das AG stützt den von ihm angenommenen - qualifizierten - Rotlichtverstoß auf folgende Feststellungen:

Der die Lichtzeichenanlage gezielt überwachende Polizeibeamte habe unmittelbar neben dem Signalgeber gestanden. Die Ampel habe auf Rotlicht umgeschaltet. Der Beamte habe im Stillen etwa 3 Sek. lang gezählt und war im Begriff, sich von der Ampel abzuwenden, weil nicht mehr damit rechnete, dass noch ein Fahrzeug durchfahren werde. Dennoch sei plötzlich der Betr. mit seinem Pkw unter Missachtung des Rotlichts über den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Fußgängerüberweg gefahren.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht. Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es hierfür weiterer Feststellungen.

Anzugeben sind im Regelfall

die zulässige Höchstgeschwindigkeit,
die vom Betr. eingehaltene Geschwindigkeit,
die Entfernung, in der sich der Betr. vor der Ampel befand, als diese von Gelb auf Rot umsprang,
sowie die Dauer der Gelbphase.


Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich entscheiden, ob der Betr. bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung ist für den Vorwurf, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Hamburg DAR 1993, 395; OLG Celle NZV 1994, 40; KG NZV 1995, 240)."