Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.03.1995 - 3 Ws (B) 49/95 - Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zeitmessung eines Beamten mittels Armbanduhr nicht ausreichend
KG Berlin v. 23.03.1995: Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zeitmessung eines Beamten mittels Armbanduhr nicht ausreichend
Die Zeitmessung für einen qualifizierten Rotlichtverstoß seitens eines Polizeibeamten mittels einer üblichen Armbanduhr ist für den Nachweis nicht ausreichen, vgl. Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.03.1995 - 3 Ws (B) 49/95):
Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße
"Die Überwachung eines einzelnen Rotlichtverstoßes bestand ... aus mehreren sehr rasch hintereinander zu vollziehenden Beobachtungsvorgängen, die zusammen ein erhebliches Maß an Konzentrations-, Reaktions- und Koordinationsfähigkeiten des eingesetzten Beamten erforderten: Beim Umschalten der Ampel auf Rot musste der Beamte den Blick sofort von der Ampel auf seine Armbanduhr richten, dort auf die Sekunde genau den Beginn der Rotphase registrieren, anschließend auf die Haltelinie sehen und im Zeitpunkt des Überfahrens durch einen Verkehrsteilnehmer blitzschnell zur Armbanduhr zurückblicken, um nunmehr zum zweiten Mal die Position des Sekundenzeigers festzustellen; erst aus dem Vergleich der beiden Zeigerstellungen ergab sich dann die Dauer des Rotlichtverstoßes. Ein derartiges Messverfahren birgt nicht nur die Möglichkeit von Reaktionsverzögerungen des überwachenden Beamten in sich, wie sie auch bei der Zeitnahme mittels einer Stoppuhr in Rechnung zu stellen ist und dort nach der Rechtsprechung zu einem Sicherheitsabzug von 0,3 Sekunden führt (vgl. Senat VRS 78, 146; Löhle DAR 1984, 400); vielmehr ist zu bedenken, dass darüber hinaus beim Ablesen und Vergleichen der Zeigerstellung Fehler unterlaufen können, die im Hinblick auf die menschliche Unzulänglichkeit kaum auszuschließen sind. ... Das Urteil gibt auch keinen Aufschluss, ob von der verwendeten Armbanduhr Sekundenbruchteile oder nur volle Sekunden abgelesen werden konnten. Letzterenfalls hätte jeder Ablesefehler notwendigerweise zur Folge, dass das Messergebnis um mindestens eine Sekunde verfälscht wird, und zwar möglicherweise auch zum Nachteil des betroffenen Verkehrsteilnehmers."