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BayObLG Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 - Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes mit einer geeichten Stoppuhr
BayObLG v. 06.03.1995: Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes mit einer geeichten Stoppuhr
Das BayObLG (Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95) hat entschieden, dass bei einer Rotlichtmessung mittels Stoppuhr zum einen die sog. Verkehrsfehlertoleranz abzuziehen und zusätzlich ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,3 Sek. vorzunehmen ist.
Die Verkehrsfehlergrenze beträgt gem. § 33 III u. IV Eichordnung das Doppelte der Eichfehlergrenze. Die Eichfehlergrenze errechnet sich aus der Summe aus dem kleinsten Skalenteilungswert der verwendeten Stoppuhr und 0,5 % der gemessenen Zeit.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße
Ist der Beamte bereits seit mehr als eine Stunde im Einsatz, so muss ggf. ein höherer Sicherheitsabschlag als 0,3 Sek. zugrundegelegt werden.
In der Entscheidung heißt es im einzelnen:
"... Da im angefochtenen Urteil anderslautende Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist davon auszugehen, dass eine geeichte Stoppuhr verwendet worden ist. Messgeräte, die für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs verwendet werden, müssen nämlich geeicht sein (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen); hierzu zählen auch Stoppuhren (Erbs/Kohlhaas/Ambs Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. § 2 EichG Anm. 10). Dementsprechend werden in Bayern bei der Verkehrsüberwachung grundsätzlich nur geeichte Messgeräte verwendet (Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung Anlage 1 Nr. 6, Anlage 2 e Nr. 5). Der ausdrücklichen Feststellung, dass die Zeitmessung mit einer geeichten Stoppuhr vorgenommen wurde, bedurfte es deshalb nicht.
Auch bei der Verwendung geeichter Messgeräte sind mögliche Messfehler in Betracht zu ziehen. Um Benachteiligungen eines Betroffenen auszuschließen, ist deshalb ein Toleranzausgleich vorzunehmen. Dieser errechnet sich im hier zu entscheidenden Fall auf 0,32159 Sek.
Soweit ersichtlich, ist noch nicht obergerichtlich entschieden, welcher Toleranzausgleich vorzunehmen ist, wenn - wie hier - mittels einer Stoppuhr gemessen wird, wie lange nach Aufleuchten des Rotlichts ein Kraftfahrzeug die Haltlinie einer Signalanlage passiert hat. Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmessverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62/64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so dass im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
Zunächst ist die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Stoppuhr zu berücksichtigen, die das Doppelte der Eichfehlergrenze beträgt (§ 33 Abs. 3 und 4 Eichordnung). Letztere errechnet sich hier auf 0,010795 Sek., nämlich die Summe aus dem kleinsten Skalenteilungswert der verwendeten Stoppuhr, der - wie das Messergebnis (1,59 Sek.) zeigt - 0,01 Sek. beträgt, und 0,5 Promille der gemessenen Zeit, also 0,000795 Sek. (Nr. 3.1 der Anlage 19 zur Eichordnung, BGBl 1988 I S. 1657). Hinzuzurechnen ist ein Wert von 0,3 Sek. zum Ausgleich etwaiger Messfehler des Messbeamten (vgl. Löhle DAR 1984, 394/400; OLG Hamburg und OLG Celle je aaO). Anhaltspunkte dafür, dass hier ein höherer Wert berücksichtigt werden müsste, etwa weil der Messbeamte schon länger als eine Stunde im Einsatz war (vgl. Löhle aaO), lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine "optische Fehlerquelle" bei Beobachtung der Haltlinie zu berücksichtigen sein sollte. Die Berücksichtigung des beim Funkstopp- bzw. Spiegelmessverfahren zusätzlich hinzuzurechnenden Wertes von max. 0,2 Sek. kommt hier nicht in Betracht; denn dieser dient lediglich dem Ausgleich von Übermittlungsfehlern zwischen den bei der Geschwindigkeitsmessung tätigen Polizeibeamten, die bei der hier vorgenommenen Messung ausgeschlossen sind, weil sie nur von einem Beamten vorgenommen wurde.
Insgesamt ergibt sich daher ein Wert von 0,32159 Sek., der von dem gemessenen Wert von 1,59 Sek. abzuziehen ist. Der Betroffene hat folglich die Haltlinie bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase überfahren. Damit erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend.