Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 25.04.2002 - 2 Ss OWi 222/02 - Zum Umfahren einer roten Ampel auf seitlichen Gehwegflächen

OLG Hamm v. 25.04.2002: Zum Umfahren einer roten Ampel auf seitlichen Gehwegflächen und zum Umfang des geschützten Kreuzungsbereichs


Zum Umfahren einer roten Ampel auf seitlichen Gehwegflächen hat das OLG Hamm (Urteil vom 25.04.2002 - 2 Ss OWi 222/02) entschieden:
Umfährt ein Verkehrsteilnehmer eine an einer Kreuzung stehende Lichtzeichenanlage unter Benutzung des Gehwegs, begeht er zumindest dann einen Rotlichtverstoß, wenn er noch im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Der Betroffene hat sich mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor, an dem der Motor eingeschaltet war, der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung V.Straße/H.Straße auf der V.Straße genähert, um von dieser nach rechts in die H.Straße einzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Der Betroffene hielt vor der Lichtzeichenanlage nicht an, sondern fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg und fuhr auf diesem rechts an der weiterhin Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbei, um dann nach rechts in die H.Straße abzubiegen. Auf dieser fuhr er zunächst noch auf dem Gehweg weiter , um dann wieder auf die H.Straße aufzufahren.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei dem vom Amtsgericht damit festgestellten Verkehrsverhalten des Betroffenen handelt es sich um das typische "Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs". Dies ist aber in der Rechtsprechung der Obergerichte weitgehend übereinstimmend als sog. Rotlichtverstoß angesehen worden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 StVO, § 37 Rn. 61). Lediglich das Umfahren außerhalb des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereichs stellt keinen Rotlichtverstoß, sondern ggf. nur einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO dar. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt (vgl. die o.a. Nachweise und Hentschel, a.a.O., § 37 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen), was der Betroffene vorliegend nach den getroffenen Feststellungen getan hat.

...

Damit steht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts und der Senats auch nicht die vom Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (DAR 1994, 247) entgegen. Dahinstehen kann, ob diese hinsichtlich des Umfahrens einer Lichtzeichenanlage eine grundsätzlich andere Auffassung vertritt als die übrige obergerichtliche Rechtsprechung. Denn jedenfalls ist auch nach dieser Entscheidung beim Umfahren ein Rotlichtverstoß dann anzunehmen, wenn "der Betroffene in den geschützten Kreuzungsbereich hineingefahren ist". Das ist vorliegend aber der Fall gewesen, da bei der Entfernung von 10 - 15 m hinter der Lichtzeichenanlage, nach der der Betroffene auf die H.Straße aufgefahren ist, noch vom von § 37 StVO geschützten Kreuzungsbereich auszugehen ist. Zumindest in diesem Bereich müssen Verkehrsteilnehmer auf der H.Straße nicht mit von der V.Straße unter Umgehung der Lichtzeichenanlage auffahrenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen. ..."