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OLG Jena Beschluss vom 24.08.2005 - 1 Ss 177/05 - Zu den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für einen innerörtlichen - qualifizieren - Rotlichtverstoß

OLG Jena v. 24.08.2005: Zu den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für einen innerörtlichen - qualifizieren - Rotlichtverstoß


Das OLG Jena (Beschluss vom 24.08.2005 - 1 Ss 177/05) hat entschieden:
  1. Bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß gelten geringere Anforderungen für die notwendigen Feststellungen im Urteil. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist von der innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von 3 sec und der innerorts grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Unter Berücksichtigung der Gelbphase von 3 Sekunden kann dann geschlossen werden, dass der Betroffene beim Umspringen auf Rot noch gefahrlos hätte anhalten können. Führt das Urteil aber etwa aus, dass die Ampel eine "kurze Gelbphase" hat, kann dies für eine abweichende Ampelschaltung sprechen. Dann ist die konkrete Mitteilung der Dauer der Gelbphase unverzichtbar.

  2. Der Tatrichter darf nicht ausschließlich aufgrund einer Zeugenaussage, wonach der Zeuge im Querverkehr Grünlicht gehabt habe, zu dem Schluss gelangen, dass der Betroffene bei mehr als einer Sekunde Rotlicht gefahren sei.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle – vom 02.12.2004 wurden gegen die Betroffene wegen Missachtung des Rotlichts mit Sachbeschädigung ein Bußgeld in Höhe von 125,- € und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Auf den rechtzeitigen Einspruch der Betroffenen verurteilte das Amtsgericht Pößneck diese mit Urteil vom 19.04.2005 „wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG“ zu einer Geldbuße von 125,- € und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG an.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Betroffene mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Mit Stellungnahme vom 04.07.2005 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Pößneck aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Durch Beschluss vom 14.07.2005 ist die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.


II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht, erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen vorläufigen Erfolg.

Die Urteilsgründe tragen nicht den Schuldspruch wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung entsprechend Nr. 132.1 BKatV.

Zwar sind an die Gründe des Urteils in Bußgeldsachen keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie die Ampel für den Betroffenen Rotlicht angezeigt hat, muss vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden, und zwar unter Beachtung der Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den Nachweis eines Rotlichtverstoßes stellt.

Grundsätzlich ist es bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes erforderlich, Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb auf Rot bzw. von Grün auf Gelb schaltete, zu treffen. Dies gilt auch bei einem einfachen Rotlichtverstoß mit Schädigung eines Anderen (vom Senat im Ergebnis noch offen gelassen im Beschluss vom 25.02.2004, 1 Ss 337/03).

Vorliegend lässt sich aus dem Urteil entnehmen, dass sich der Verstoß innerorts ereignete. Mit der herrschenden Rechtsprechung (u.a. OLG Hamm NZV 2002, 577; weitere Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, Rn. 61 zu § 37 StVO) berücksichtigt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei einem innerörtlichen Verstoß von der innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von 3 s und der innerorts grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist. Die Angabe der von der Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit ist entbehrlich. Unter Berücksichtigung der Gelbphase von 3 Sekunden kann dann geschlossen werden, dass die Betroffene beim Umspringen auf Rot noch gefahrlos hätte anhalten können (OLG Hamm VRS 91, 67).

Hier führt das Urteil aus, dass die Ampel eine „kurze Gelbphase“ hat, was für eine abweichende Ampelschaltung sprechen könnte. Damit war jedoch eine konkrete Mitteilung der Dauer der Gelbphase unverzichtbar.

Das Amtsgericht hat damit schon nicht nachvollziehbar geprüft, ob die Betroffene in der Lage gewesen ist, dem vom Gelblicht ausgehenden Anhaltegebot zu folgen.

Außerdem ist der Tatrichter ausschließlich aufgrund der Aussage der Zeugin D., die vorgetragen hatte, im Querverkehr Grünlicht gehabt zu haben, zum Schluss gelangt, dass die Betroffene bei mehr als einer Sekunde Rotlicht gefahren sei. Ein solcher logischer Rückschluss reicht zur Feststellung eines Rotlichtverstoßes aber nicht aus. Diese Schlussfolgerung kann nur nach Beiziehung eines Ampelschaltplanes gezogen werden (vgl. OLG Hamm DAR 1999, 417). Die – im Übrigen nach der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbare – Feststellung, die Ampel habe einwandfrei funktioniert und es habe keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf eine Fehlfunktion gegeben, stellt die Notwendigkeit der Beiziehung eines Ampelschaltplanes nicht in Frage. Dies muss um so mehr gelten, als es sich bei der Zeugin D. um die an dem Unfall beteiligte Fahrzeugführerin gehandelt hat.

Darauf, inwieweit Schätzungen von Zeugen bezüglich der Dauer des Rotlichtverstoßes bei Überfahren der Haltelinie anzuerkennen sind, kam es, da das Amtsgericht ersichtlich nur von einem einfachen Rotlichtverstoß ausgegangen ist, nicht an.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pößneck vom 19.04.2005 samt den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Prüfung und Entscheidung, §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353, 354 Abs. 2 StPO.

Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.