Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05 - Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes bei gesonderten Fahrstreifenampeln

OLG Hamm v. 17.06.2005: Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes bei gesonderten Fahrstreifenampeln


Das OLG Hamm (Beschluss vom 17.06.2005 - 1 Ss OWi 223/05) hat entschieden:
  1. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind.

  2. Sind gleichgerichtete Fahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen versehen, so hat jeder Kraftfahrer das seines Fahrstreifens zu beachten. Benutzt der Fahrzeugführer zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den eine diesem zugeordnete Lichtzeichenanlage Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln, so liegt ein Rotlichtverstoß vor.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Gegen 19:10 Uhr des 06.05.2004 näherte sich der Betroffene der am Ende einer BAB-Ausfahrt befindlichen Lichtzeichenanlage an der Unnaer Straße (B 233). Dort befinden sich drei Fahrspuren, von denen zwei für den linksabbiegenden Verkehr und eine für den rechtsabbiegenden Verkehr freigegeben sind, wobei jeweils für beide Fahrtrichtungen eigene Lichtzeichenanlagen bestehen. Der Betroffene ordnete sich rechts ein. Auf den Spuren für die Linksabbieger standen bereits einige Fahrzeuge vor der LZA. Bei Rotlicht für den linksabbiegenden Verkehr und Grünlicht für seine eigene Fahrtrichtung fuhr der Betroffene zunächst leicht nach rechts, um dann unmittelbar im Einmündungsbereich doch nach links in Richtung Kamen abzubiegen. Auf diese Weise umging er das Rotlicht für den Linksverkehr, das zu diesem Zeitpunkt bereits über 9 Sekunden andauerte.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das festgestellte Verhalten des Betroffenen erfüllt den objektiven Tatbestand des Nichtbeachtens einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel. Seine Fahrweise stellt ein dem Einfahren in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung des Rotlichts gleichstehendes Umfahren der Lichtzeichenanlage im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung dar.

Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StVO). Es schützt den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung durch Grünlicht der Signalanlage freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Dadurch sollen solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können (OLG Düsseldorf, NZV 1993, 243). Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 Rdnr. 50). Sind gleichgerichtete Fahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen versehen, so hat jeder Kraftfahrer das seines Fahrstreifens zu beachten. Benutzt der Fahrzeugführer zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den eine diesem zugeordnete Lichtzeichenanlage Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln, so liegt ein Rotlichtverstoß vor (BGH NZV 1998, 119).

Als ein derartiges Umfahren der für die Linksabbieger Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt sich das Verhalten des Betroffenen dar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene bei Grünlicht nur leicht nach rechts gefahren, um dann unmittelbar im Einmündungsbereich doch nach links in Richtung Kamen abzubiegen. Aus der Feststellung des Amtsgerichts "im Einmündungsbereich" ergibt sich, dass der Betroffene noch nicht sehr weit nach rechts abgebogen war, sondern unmittelbar im Kreuzungsbereich entgegen der für die Linksabbieger Rotlicht zeigenden Verkehrsampel nach links abgebogen ist. Entgegen dem vom OLG Düsseldorf (NZV 1993, 243) zu entscheidenden Fall, war der Betroffene gerade nicht nach rechts eingebogen und hatte den Schutzbereich der Lichtzeichenanlage noch nicht verlassen. ..."







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