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OLG Hamm Beschluss vom 17.02.1998 - 2 Ss OWi 11/97 - Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes bei Linksabbiegergrün und Geradeausfahrt

OLG Hamm v. 17.02.1998: Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes bei Linksabbiegergrün und Geradeausfahrt


Das OLG Hamm (Beschluss vom 17.02.1998 - 2 Ss OWi 11/97) hat entschieden:
  1. Einen Rotlichtverstoß begeht auch derjenige, der auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltlinie Rotlicht zeigte.

  2. Es besteht keine Veranlassung, Führer von Leichtkrafträdern von der Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich auszunehmen.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Das AG hat gegen den Betr. wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 325 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen des AG ist der Betr. mit seinem Roller (Motorleistung 2 PS) auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur in eine Kreuzung eingefahren und hat diese geradeausfahrend passiert, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltlinie bereits mindestens 5 Sek. Rotlicht anzeigte, während, so das AG, die Ampel für Linksabbieger beim Erreichen der LZA zunächst auf Gelb-, später auf Rotlicht umschlug.

Der Senat hat mit Beschluss v. 4. 2. 1997 die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zunächst im Hinblick auf die im Verfahren 2 Ss OWi 821/96 OLG Hamm dem BGH zur Entscheidung vorgelegte Frage zurückgestellt, die wie folgt formuliert war (vgl. NZV 1997, 86 L = NStZ-RR 1997, 146:
„Ist bei zwei (oder mehreren) dem Verkehr in gleicher Richtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedenen Farbzeichen gebenden Lichtzeichen i. S. des § 37 StVO versehen sind, im Hinblick auf ein ordnungswidriges Verhalten gem. § 49 III Nr. 2 i. V. mit § 37 II StVO dasjenige Lichtzeichen, das für die Fahrspur gilt, in die sich der die LZA passierende Kraftfahrer eingeordnet hat, maßgeblich oder dasjenige Lichtzeichen, das für die tatsächlich eingeschlagene Fahrtrichtung gilt?”
Der BGH hat die ihm vorgelegte und nach seiner Auffassung zu weit gefasste Rechtsfrage neu formuliert und darüber mit Beschluss vom 30. 10. 1997 (NZV 1998, 119) wie folgt entschieden:
„Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-) Fahrstreifen i. S. des § 37 II Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gem. § 49 III Nr. 2 i. V. mit § 37 II StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.”


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Damit ist der hier betroffene Fall von der durch den BGH neu formulierten und entschiedenen Rechtsfrage nicht unmittelbar erfasst.

Gleichwohl lässt die Begründung des Beschlusses keinen Zweifel daran, dass auch die hier in Rede stehende Fallkonstellation, wie vom AG angenommen, einen, auch qualifizierten, Rotlichtverstoß darstellt.

Der BGH führt dazu u. a. folgendes aus:
„Ein „Rotpfeil” in einer Ampelanlage erlaubt nicht die Fortsetzung der Fahrt in anderer Richtung; der Verkehrsteilnehmer muss vor der Kreuzung halten. Da er schon bei einem grünen „Linkspfeil” nicht geradeaus fahren darf, kann bei einem entsprechenden roten Pfeil erst recht nichts anderes gelten.

Auch nach dem erkennbaren Willen des Normgebers der StVO soll „Pfeilrot” an Kreuzungen die Weiterfahrt in alle Richtungen verhindern. . . . Der Zweck der Pfeilregelung besteht hiernach darin, die Weiterfahrt generell nur in bestimmter Richtung zu erlauben - vorausgesetzt, der Lichtpfeil ist grün. Ist er rot, so soll zudem auch die Fortbewegung in seiner Richtung - folglich das Befahren der Kreuzung überhaupt - verboten sein.”
Die vom AG getroffenen Feststellungen tragen mithin den Schuldspruch wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet, wie von der GenStA zutreffend ausgeführt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Insbesondere besteht keine Veranlassung, Führer von Leichtkrafträdern wegen der geringen Motorleistung von der Verhängung des Fahrverbotes grundsätzlich auszunehmen. Auch ein Leichtkraftrad ist gem. § 1 II StVG ein Kfz i. S. des StVG und damit auch i. S. des § 25 I StVG, der die Verhängung eines Fahrverbots gegen Kfz-Führer regelt, ohne Einschränkungen im Hinblick auf das geführte Kfz vorzunehmen. Im übrigen kann auch der mit einem Leichtkraftrad begangene Rotlichtverstoß, unabhängig von der mit einem solchen Fahrzeug erzielbaren relativ niedrigen Geschwindigkeit, wegen der Brems- und Ausweichmanöver anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer zu erheblichen Gefahren bzw. Sach- und Körperschäden führen. ..."







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