Das Verkehrslexikon

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Ältere Rechtsprechung: Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist kein Rotlichtverstoß?

Ältere Rechtsprechung: Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist kein Rotlichtverstoß?


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße





Sind auf der Fahrbahn verschiedene Fahrstreifen für verschiedene Fahrtrichtungen markiert und sind für die verschiedenen Fahrtrichtungen auch jeweils separate Lichtzeichenanlagen installiert (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO), dann muss der Fahrzeugführer auf einem dieser Fahrstreifen nur die Lichtzeichenanlage beachten, die speziell für seinen Fahrstreifen gilt; dies gilt völlig unabhängig davon, in welcher Richtung der Fahrzeugführer später weiterfahren will (völlig h.M. BayObLG VRS 35, 388; 64, 148; 65, 301; OLG Köln VRS 56, 472; Rüht / Berr / Berz, Straßenverkehrsrecht, Rd.-Nr. 47 zu § 37 StVO; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rd.-Nr. 55 zu § 37 StVO; a.M. ist offenbar lediglich das OLG Düsseldorf DAR 1988, 100 für den Fall, dass der Fahrzeugführer eine Linksabbiegerampel bei Rot passiert, dann aber - bei grüner Geradeaus-LZA - geradeaus weiterfährt: kein Rotlichtverstoß; ebenfalls a. A. OLG Hamm NZV 1997, 86, das die Frage dem BGH vorgelegt hat).


Der BGH hat sodann mit Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 647/96 - (NZV 1998, 119 ff.) entschieden:
"Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen i. S. des § 37 11 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gem. § 49 III Nr. 2 i. V. mit § 37 11 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt."