Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95 - Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist ein Rotlichtverstoß, wenn das Falschfahren von vornherein beabsichtigt war

BayObLG v. 17.11.1995: Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist ein Rotlichtverstoß, wenn das Falschfahren von vornherein beabsichtigt war


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße




Für den Fall des absichtlichen Überquerens der Haltelinie auf einem mit separater grüner Ampel ausgestatteten Fahrstreifen, um sodann in die an sich vor der Haltelinie durch Rot gesperrte Fahrtrichtung zu gelangen hat das BayObLG (Beschluss vom 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95) - unter Hinweis auf BayObLG NZV 1994, 80; OLG Köln VRS 61, 291; OLG Düsseldorf VRS 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 - entschieden:

"Fährt der Betroffene an eine Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO markierten Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung ein, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist, so erfüllt er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zumindest dann, wenn er von vornherein die Absicht hatte, in der durch Rotlicht gesperrten Richtung weiterzufahren (Ergänzung zu BayObLGSt 1982, 155)."