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BayObLG (Beschluss vom 07.02.2005 - 1 ObWi 637/04 - Rotlichtverstoß - Sonderampel einer Bushaltebucht ist nicht für dort haltenden Lkw maßgeblich

BayObLG v. 07.02.2005: Rotlichtverstoß - Sonderampel einer Bushaltebucht ist nicht für dort haltenden Lkw maßgeblich


Das BayObLG (Beschluss vom 07.02.2005 - 1 ObWi 637/04) hat entschieden:
Ist die Einfahrt aus einer Bushaltebucht in die sich anschließende Kreuzung für Linienomnibusse mit besonderen Lichtzeichen geregelt, so gelten diese nicht für einen Lkw-Fahrer, der an der Bushaltestelle anhält. Fährt er in die Kreuzung ein, muss er die für den allgemeinen Verkehr eingerichtete Verkehrsampel beachten.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Der Betroffene fuhr mit dem Kfz über 7,5 t, amtliches Kennzeichen: ..., von einer Grundstücksausfahrt auf die B-Allee in und brachte dieses Fahrzeug sodann auf der vor Ort an der Kreuzung zur S-Straße befindlichen Bushaltestelle zum Stehen. Nachdem der Betroffene den an dem von ihm gelenkten Lkw befindlichen Container aufgezogen hatte, fuhr er mit dem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich ein, als das für die Busse vor Ort befindliche Lichtsignal ein senkrechtes Lichtzeichen zeigte. Der Betroffene wusste, dass die für den gewöhnlichen Durchgangsverkehr in seiner Fahrtrichtung geltende Lichtzeichenanlage zu dieser Zeit bereits mehr als eine Sekunde lang Rotlicht anzeigte. Er brachte den Lkw dann in der Mitte der Kreuzung B-Allee/S-Straße zum Stehen und bog mit diesem nach links in die S-Straße ab, nachdem die Lichtzeichenanlage für den Durchgangsverkehr auf Grünlicht geschaltet hatte und jegliche Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Zum Zeitpunkt des Einfahrens des Betroffenen in den Kreuzungsbereich stand das Rotlicht des Durchgangsverkehrs bereits seit mindestens 36 Sekunden auf „Rot“. Eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer war zu keiner Zeit gegeben, da bei Umschalten des Bussignals alle anderen Verkehrsteilnehmer dieser Kreuzung Rotlicht haben. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete und zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StVO kann für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO bestimmt, dass für Schienenbahnen besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden können; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die in § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO genannten besonderen Lichtzeichen bestimmten Fahrzeugen (Maschinen bahn, Linienbus, Taxi) auf einem für diese freigehaltenen Verkehrsraum zugeordnet sind. Zweck dieser Regelung ist es, den öffentlichen Verkehrsmitteln flüssige Fahrt zu gewähren und Kollisionsgefahren mit dem übrigen Verkehr zu vermeiden. Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend die Ansicht vertreten, dass derjenige, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen für Busse benutzt, die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wechsellichtanlagen zu beachten hat (BayObLGSt 1984, 109; OLG Hamburg NZV 2001, 389; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 37 StVO Rn. 56; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 37 StVO Rn. 24; a.A. OLG Düsseldorf VRS 68, 70).

Zwar hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts keinen Sonderfahrstreifen für Busse, der eine Beschilderung mit dem Zeichen 245 voraussetzen würde, benutzt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 68, 70/71), sondern er hat in einer Bushaltebucht angehalten und ist anschließend von dieser Haltestelle aus in eine mit Sonderlichtzeichen für Busse versehene Kreuzung eingefahren. Diese Fallgestaltung lässt im Hinblick auf den festgestellten Rotlichtverstoß jedoch keine andere Beurteilung zu. Auch hier muss der Betroffene die für den allgemeinen Verkehr geltenden Lichtzeichen beachten; denn die besonderen Lichtzeichen werden nur für Linienomnibusse und nicht für den übrigen Verkehr gegeben. ..."







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