Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99 - Zum Toleranzabzug von 0,5 Sekunden bei Messung der Rotlichtdauer mit einer Stoppuhr
KG Berlin v. 18.08.1999: Zum Toleranzabzug von 0,5 Sekunden bei Messung der Rotlichtdauer mit einer Stoppuhr
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99) hat entschieden:
Wird die Dauer eines Rotlichtverstoßes von Hand mittels einer geeichten Stoppuhr ermittelt, ist zum Ausgleich der Messungenauigkeit ein Toleranzabzug von 0,5 Sekunden vorzunehmen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Hingegen wird - wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt - die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 des Bußgeldkataloges durch die Feststellungen des Amtsgerichts nicht getragen.
Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der Tatrichter die Grundsätze verkannt habe, die bei einer Zeitkontrolle mittels geeichter Stoppuhr anzulegen sind. Zwar ist eine solche Messung in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zuverlässiges Messverfahren anerkannt, aber der Tatrichter hat von dem gemessenen Wert einen Sicherheitsabzug vorzunehmen, der zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) 0,2 Sekunden und für eine Reaktionsverzögerung bei dem die Stoppuhr bedienenden Beamten grundsätzlich 0,3 Sekunden, somit insgesamt 0,5 Sekunden zu betragen hat (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 28. April 1994 - 3 Ws (B) 123/94 -, vom 5. Juli 1995 - 3 Ws (B) 228/95 - und vom 10. März 1999 - 3 Ws (B) 85/99 -).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, denn die Urteilsgründe weisen aus, dass das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen lediglich einen Toleranzabzug von 0,3 Sekunden zum Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten vorgenommen hat (UA S. 4). Bei Beachtung der dargelegten Grundsätze wäre das Amtsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Betroffenen nur von einer Rotlichtdauer von 0,85 Sekunden - mithin nicht länger als eine Sekunde - zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie hätte ausgegangen werden dürfen. ..."