1. | Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann nicht mehr als (unbestrittene) 120 DM Wiederbeschaffungs- und Neuzulassungskosten ersetzt verlangen, wenn er nicht höhere Kosten unter Vorlage von Belegen darlegt. |
2. | Als allgemeine Kostenpauschale ist nur ein Betrag in Höhe von 40 DM ersatzfähig. |