Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil v. 23.03.1999 - 27 U 11/98 - Ohne Nachweis sind Ummeldekosten bis zur Höhe von 60 Euro ersatzfähig; die Unkostenpauschale beträgt 20 Euro

OLG Hamm v. 23.03.1999: Ohne Nachweis sind Ummeldekosten bis zur Höhe von 60 Euro ersatzfähig; die Unkostenpauschale beträgt 20 Euro.


Siehe auch
Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.03.1999 - 27 U 11/98) hat entschieden:

  1.  Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann nicht mehr als (unbestrittene) 120 DM Wiederbeschaffungs- und Neuzulassungskosten ersetzt verlangen, wenn er nicht höhere Kosten unter Vorlage von Belegen darlegt.

  2.  Als allgemeine Kostenpauschale ist nur ein Betrag in Höhe von 40 DM ersatzfähig.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die in Höhe von 150,00 DM geltend gemachten Wiederbeschaffungs- und Neuzulassungskosten haben die Beklagten bestritten, soweit sie einen Betrag von 120,00 DM übersteigen. Belege hat der Kläger nicht vorgelegt und auch keine sonstigen Angaben gemacht, die eine Schätzung des Senats nach § 287 ZPO auf einen höheren Betrag als 120,00 DM zulassen könnten. Ferner kann der Kläger keine Kostenpauschale von 50,00 DM verlangen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner ständigen Praxis abzuweichen und einen höheren Betrag als 40,00 DM zugrundezulegen (vgl. Senat OLGR Hamm 1998, 24, 25). ..."

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