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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.11.2000 - 10 U 155/00 - Der Wartepflichtige darf nicht allein auf Grund des rechts blinkenden Vorfahrtberechtigten auf dessen Abbiegen vertrauen

OLG Karlsruhe v. 24.11.2000: Der Wartepflichtige darf nicht allein auf Grund des rechts blinkenden Vorfahrtberechtigten auf dessen Abbiegen vertrauen


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.11.2000 - 10 U 155/00) hat entschieden:
Die Ansicht, nach der der Wartepflichtige allein aufgrund des eingeschalteten rechten Fahrtrichtungsanzeigers auf eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen, ist nicht zutreffend. Es ist nämlich ein häufig zu beobachtendes Phänomen, dass der Mechanismus, der üblicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger nach Beendigung des Abbiegevorgangs in die Ausgangsstellung zurückspringen lässt, gelegentlich nicht funktioniert. Mit dieser Möglichkeit muß daher jeder wartepflichtige Verkehrsteilnehmer rechnen. Es sind deshalb weitere Anhaltspunkte für eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten zu fordern.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat wegen des Verkehrsunfalles vom 24.07.1999 gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG nur einen Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens. Der Senat ist der Ansicht, dass die Verschuldens- und Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten Ziff. 2 gleich hoch zu bewerten sind.

In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Kriterien für die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG vertreten, wenn es aufgrund einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall kommt, der Vorfahrtsberechtigte aber den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und der Wartepflichtige deshalb auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertraut hat (vgl. die Übersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Auflage Rdnr. 10).

Unstreitiger Ausgangspunkt ist das Fortbestehen des Vorfahrtsrechts trotz verkehrswidrigem Verhalten des Vorfahrtberechtigten. Ebenso unstreitig ist, dass der Vorfahrtberechtigte schuldhaft verkehrswidrig handelt, wenn er trotz eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger nicht nach rechts abbiegt, sondern geradeaus weiterfährt. Umstritten ist dagegen, unter welchen Voraussetzungen der Vorfahrtberechtigte hierdurch einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den der Wartepflichtige vertrauen darf.

Nach einer Auffassung genießt der Wartepflichtige in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die ihm Anlaß zu Zweifeln an der Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten geben müssen (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Auflage § 8 Rdnr. 54 mit Nachweisen; KG Versicherungsrecht 1975, 52).

Nach der Gegenauffassung darf der Wartepflichtige allein auf das Blinkzeichen nicht vertrauen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die auf eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten hindeuten. Hierzu zählen Herabsetzung der Geschwindigkeit -- unter Umständen auch gleichbleibende geringe Geschwindigkeit --, Einordnen nach rechts, Schrägstellung des Fahrzeugs. Fehlt es an solchen zusätzlichen Umständen, soll den Wartepflichtigen die überwiegende (z.B. 70 %) oder alleinige Haftung treffen (KG, Verk. Mitt. 1993, Nr. 2; LG Gießen Urteil vom 17.03.1999 JURIS - Nr. KORE 701969900; LG Stade Urteil vom 30.08.1996, JURIS Nr. KORE 543339700).

Häufig wird auch, wenn keine besonderen Umstände festgestellt werden können, eine Haftungsverteilung von 50:50 vorgenommen (vgl. die Beispiele bei Grüneberg aaO; OLG Celle, zfs 1995, 86 (für Begegnungsverkehr)).

Überzeugend und von den Parteien auch nicht angegriffen ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 der rechte Blinker eingeschaltet war, weil er nach einem vorangegangenen Abbiegevorgang nicht zurückgesprungen war, dass aber keine Herabsetzung der Geschwindigkeit des Beklagten Ziff. 2 vor der Einmündung festzustellen ist. Auch eine besonders niedrige Geschwindigkeit, aufgrund deren auch ohne Verlangsamung auf eine Abbiegeabsicht geschlossen werden könnte, ist nicht bewiesen. Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers in die Abbiegeabsicht des Beklagten Ziff. 2 spricht deshalb außer dem eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger nur der Umstand, dass ein Abbiegen nur in die S-Straße möglich gewesen wäre, weil sich in näherer Entfernung, insbesondere hinter dieser, keine weitere Einmündung befindet.

Der Argumentation des Landgerichts, dass den Beklagten Ziff. 2 deshalb auch nach der für den Wartepflichtigen strengeren Auffassung das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft, vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält auch die Ansicht, nach der der Wartepflichtige allein aufgrund des eingeschalteten rechten Fahrtrichtungsanzeigers auf eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, solange keine besonderen Umstände dagegen sprechen, nicht für richtig. Es ist nämlich ein häufig zu beobachtendes Phänomen, dass der Mechanismus, der üblicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger nach Beendigung des Abbiegevorgangs in die Ausgangsstellung zurückspringen lässt, gelegentlich nicht funktioniert. Mit dieser Möglichkeit muß daher jeder wartepflichtige Verkehrsteilnehmer rechnen. Es sind deshalb weitere Anhaltspunkte für eine Abbiegeabsicht des Vorfahrtberechtigten zu fordern.

Hierfür mag im Einzelfall schon ausreichen, wenn der rechte Fahrtrichtungsanzeiger vom Vorfahrtsberechtigten eingeschaltet wird und der Wartepflichtige dies beobachtet.

Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine überwiegende Haftung des Vorfahrtberechtigten. Auf der anderen Seite ist seine Nachlässigkeit, das Nicht-Zurückspringen des Blinkers nicht zu bemerken, als erheblich anzusehen. Dies führt zu einer hälftigen Haftung der Beklagtenseite.

Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 50% des ihm unstreitig entstandenen Schadens ..."



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