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Amtsgericht Coburg Urteil vom 23.01.2008 - 14 C 1612/07 - Die Grundsätze über die fiktive Schadensabrechnung können auch in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden

AG Coburg v. 23.01.2008: Die in Versicherungsbedingungen vereinbarte Haftungsbegrenzung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, ist wirksam


Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 23.01.2008 - 14 C 1612/07) hat entschieden:
Die in Versicherungsbedingungen vereinbarte Haftungsbegrenzung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, ist wirksam. Die Klausel ist weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar, da auch bei fiktiver Abrechnung das Restitutionsinteresse des Versicherten vollständig erfüllt wird.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von der Beklagten restliche Versicherungsleistung aus einer für ihren Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung.

Der Kaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten vom 01.04.2004 zugrunde. Die Selbstbeteiligung der Klägerin betrug 150 Euro.

Aufgrund des oben genannten Versicherungsverhältnisses ist die Beklagte der Klägerin zur Erstattung eines am 04.07.2007 eingetretenen Wildschadens verpflichtet. Eine Reparatur des Fahrzeugs hat nicht stattgefunden. Die Klägerin rechnet ihren Schaden fiktiv ab.

Am Fahrzeug der Klägerin sind folgende Schadenspositionen entstanden:

Reparaturkosten netto 1.820,77 EURO
Reparaturkosten brutto 2.166,72 EURO
Wiederbeschaffungswert (steuerneutral) 2.600,00 EURO
Restwert 1.770,00 EURO


Die Beklagte hat aufgrund der nachfolgenden Berechnung bisher einen Betrag in Höhe von 680,00 Euro an die Klägerin geleistet.

Wiederbeschaffungswert 2.600,00 EURO
abzüglich Restwert 1.770,00 EURO
ergibt einen Gesamtschaden von 830,00 EURO
abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,00 EURO
ergibt die regulierten 680,00 EURO


Dieser Abrechnung liegt § 13 Abs. 5 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB der Beklagten in der Fassung vom 01.04.2004 zugrunde. § 13 Abs. 5 AKB lautet wie folgt:
„Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage weitere 1 537,99 Euro. Diesem Verlangen liegt folgende Berechnung zugrunde:

Reparaturkosten brutto 2.166,72 EURO
zuzüglich Verbringungskosten zum Lackierer 104,72 EURO
zuzüglich UPE-Aufschläge auf Ersatzteile in Höhe von 96,55 EURO
ergibt einen Gesamtschaden von 2.367,99 EURO
abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,00 EURO
und abzüglich der bereits geleisteten 680,00 EURO
ergibt den Klageantrag von 1.537,99 EURO


Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung die gesamten Reparaturkosten des Fahrzeugs bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug eines Restwertes zu erstatten. Die Regelung in den AKB der Beklagten, dass Umsatzsteuer nur dann erstattet werde, wenn diese beim Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, sei überraschend und damit unwirksam. Darüber hinaus sei die Beklagte auch bei einer fiktiven Abrechnung verpflichtet, Verbringungskosten zum Lackierer und UPE-Ersatzteilaufschläge zu erstatten, da diese in der Region der Klägerin üblicherweise anfallen würden.

Die Beklagte war der Ansicht gemäß ihren Vertragsbedingungen ordnungsgemäß abgerechnet zu haben. Vorliegend sei sehr wohl der Restwert zu berücksichtigen, auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, der Verbringungskosten und der Ersatzteilaufschläge, da diese mangels Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich nicht angefallen sind.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beklagte hat durch die Zahlung von 680,00 Euro die sich für sie aus dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag ergebende und für den vorliegenden Fall in § 13 Abs. 5 AKB konkretisierte Leistungspflicht erfüllt.

Der Abrechnung des Versicherungsfalls sind die unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten AKB der Beklagten in der Fassung vom 01.04.2004 zugrunde zu legen.

Nach dem eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei Beschädigungen des Fahrzeugs in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, die geschätzten erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Dieser Regelung entspricht die von der Beklagten vorgenommenen Schadensabrechnung. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.1995, AZ: VI ZR 365/94, aus welchem sich ergibt, dass die Leistungspflicht des Versicherers bei Beschädigung nicht davon abhänge, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug wiederhergestellt worden sei. Vielmehr richte sich die Ersatzpflicht des Versicherers auch ohne Durchführung einer Reparatur nach den erforderlichen Reparaturkosten. Diese werden nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Eine Anrechnung des Restwertes oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges komme auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert werde.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem die hier fragliche Klausel über die Abrechnung eines Kaskoschadens in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, nicht vereinbart war. Auf den Inhalt der jeweils vereinbarten AKB kommt es aber für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend an, was weiterer Begründung nicht bedarf und im übrigen in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch ausdrücklich ausgeführt worden ist.

Die von der Beklagten der Abrechnung zugrunde gelegte Regelung des § 13 Abs. 5 AKB ist auch nicht überraschend im Sinn des § 305c BGB und dementsprechend auch nicht unwirksam (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 20. Auflage, § 13 AKB RN 17, OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.1998, AZ: 15 U 269/97, LG Coburg, Urteil vom 10.08.2001, AZ: 32 S 115/01).

Für einen Verstoß gegen § 305c BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden, ist nichts ersichtlich. Die fragliche Regelung hat mit ihrer Eingliederung in § 13 Abs. 5 AKB, der den Umfang der Ersatzleistung des Versicherers bei Beschädigung des Fahrzeuges regelt, den systematisch richtigen Standort und ist nach Wortlaut und auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit den sonstigen Regelungen in § 13 Abs. 5 AKB auch vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt ist deshalb nicht gegeben.

Die vorliegende Klausel stellt auch keinen Verstoß gegen § 307 BGB dar. Nach § 307 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei einer Abrechnung nach § 13 Abs. 5 AKB erhält der Versicherungsnehmer nur das, was er zum Ausgleich eines Schadens benötigt. Wenn nämlich der Versicherer dem Versicherungsnehmer als Versicherungsleistung den Unterschiedsbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlt, und der Versicherer durch Verwertung des verunfallten Fahrzeugs den Restwert realisiert, erhält er insgesamt eine Summe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Dieser Wert ist aber auch bei tatsächlich durchgeführter Reparatur grundsätzlich die Höchstgrenze für den Ersatz der erforderlichen Wiederherstellungskosten (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AKB). Nichts Anderes kann aber dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht repariert, sondern fiktiv abrechnet. Auch in diesem Fall wird sein Restitutionsinteresse durch die in § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 AKB vorgegebene Abrechnung vollständig erfüllt, weil er auch dann, wenn er den Restwert seines beschädigten Fahrzeuges nicht durch Verkauf realisiert, sondern das Fahrzeug nach einer „Billigreparatur“ bzw. unrepariert weiter selbst nutzt, bei einem Vergleich seiner Vermögenslage vor und nach dem Unfall keine Einbuße erlitten hat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die fragliche Klausel Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, oder dass die genannte Abrechnungsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, hier § 1 VVG, nicht zu vereinbaren wäre.

Nach der wirksamen Regelung des § 13 Abs. 5 AKB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei nicht oder nicht vollständiger Reparatur des Fahrzeuges, wie vorliegend, auf den um den Restwert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Die Beklagte war folglich weder verpflichtet Mehrwertsteuer, noch Verbringungskosten zum Lackierer, noch UPE-Auf schlage zu erstatten.

Nur am Rande sei erwähnt, dass bei einer fiktiven Schadensberechnung aufgrund Gutachterbasis angesetzte Verbringungskosten und UPE-Auf schlage auch nur dann zu ersetzen sind, wenn sie tatsächlich angefallen sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 249 RN 14), was vorliegend nicht der Fall ist.

Da die Beklagte unstreitig gemäß § 13 Abs. 5 AKB korrekt abgerechnet hat, ist sie zu einer weiteren Regulierung nicht verpflichtet. Die Klage war dementsprechend abzuweisen. ..."



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