Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen Urteil vom 05.09.2006 - 2 C 381/05 - Zum Anspruch gegen den Kaskoversicherer auf den Kaufpreis eines neuwertigen Navigationsgerätes nach Diebstahl
AG Berlin-Hohenschönhausen v. 05.09.2006: Zum Anspruch gegen den Kaskoversicherer auf den Kaufpreis eines neuwertigen Navigationsgerätes nach Diebstahl
Das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen (Urteil vom 05.09.2006 - 2 C 381/05) hat entschieden:
Wenn aus einem Kraftfahrzeug ein fest eingebautes Original-Navigationssystem entwendet wird, bestimmt sich die Kaskoentschädigung nach dem Kaufpreis eines neuen Gerätes bei einem Vertragshändler des Kraftfahrzeugherstellers.
Zum Sachverhalt: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten u.a. eine Kfz-Teilkasko-Versicherung für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Das Fahrzeug wurde am 14.9.2004 aufgebrochen. Der/die Täter entwendeten u.a. das in das Fahrzeug fest eingebaute Original-Navigationssystem. Der Kläger hat in einer Werkstatt ein neues Gerät einbauen lassen. Die Beklagte hat von dem Nettobetrag des Gerätes (Rechnung vom 28.9.04) in Höhe von 2.262,40 Euro lediglich 1.350,00 Euro als angegebene Zeitwertentschädigung erstattet.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Differenz und bezieht sich insbesondere auf § 13 Abs. 5 AKB und behauptet, dass ein Gerät gleichen Typs ohnehin nicht gebraucht zu erwerben sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 912,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Klagezustellung an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe lediglich den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Das ergäbe sich aus § 13 Abs. 1 der AKB. Ein gebrauchtes Gerät könne der Beklagte über Autoverwertfirmen oder über das Internet, z.B. e-bay de und Restposten de erwerben.
Nach Maßgabe des Beschlusses vom 21.2.2006 ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben worden.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 13 nr. 1 AKB zu.
Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts die Kosten für ein neues Navigationsgerät verlangen. Der Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Navigationsgerätes ist hier in Höhe des Neupreises anzusetzen.
Bereits nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Teil zu erwerben. Der Versicherungsnehmer muss sich jedoch aufgrund dieser Formulierung zunächst nicht auf ein gebrauchtes Teil verweisen lassen, sondern lediglich auf ein gleichwertiges.
Es kann jedoch hier dahinstehen, ob die Beklagte die Versicherungsleistung nach § 13 Abs. 1 AKB wegen Verlust des Teiles oder nach § 13 Abs. 5 AKB wegen Beschädigung des Fahrzeuges zu erbringen hat, denn die Voraussetzungen für einen sogenannten Abzug neu für alt ist, wenn die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 3, 4 AKB hier keine Anwendung finden sollte, dass es dem Versicherungsnehmer überhaupt möglich ist, ein gebrauchtes Teil zu erwerben (vgl. auch LG Düsseldorf 11 O 526/00). Das ist hier nicht der Fall.
Der Sachverständige hat festgestellt, dass es für das streitgegenständliche Navigationssystem keinen Gebrauchtmarkt gibt, insbesondere dass bei VW-Händlern ein Kauf von Gebrauchtgeräten nicht möglich ist. Dem ist die Klägerin letztlich nicht entgegengetreten. Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechendes Postenmärkte verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeuges entsprechende Vertragswerkstatt wendet.
Die Feststellungen des Sachverständigen sind auch nachvollziehbar und überzeugend, dass es überhaupt die Möglichkeit gibt, dass (gestohlene) Navigationsgerät über einen Vertragshändler im gebrauchten Zustand zu erwerben, behauptet auch die Beklagte nicht. Sofern es einen Gebrauchtmarkt für bestimmte Teile eines Fahrzeuges nicht gibt, ist nicht auf den Zeitwert abzustellen, sondern sind die Kosten zu erstatten, die erforderlich sind, um den Wagen in der bisherigen Art und Weise auszustatten. Das ist jedenfalls nach Auffassung des Gerichts dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig mit diesem Gerät ausgestattet war. ..."