Das Verkehrslexikon
Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.1996 - 11 B 14/96 - Ein MPU- Gutachten kann auch bei rechtswidrige Anordnung der MPU als neue Tatsache verwertet werden
BVerwG v. 19.03.1996: Ein MPU- Gutachten kann auch bei rechtswidrige Anordnung der MPU als neue Tatsache verwertet werden
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.03.1996 - 11 B 14/96) hat entschieden:
Hat sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO ab (im Anschluß an BVerwGE 65, 157).
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ihre Frage, ob das Gericht den Sachverständigen, der im Verwaltungsverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstattet hat, zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme und einer mündlichen Erläuterung auch dann auffordern darf, wenn die ursprüngliche Anordnung der Beibringung des Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO nicht gerechtfertigt war, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 65, 157 <162 f.>) beantworten: Hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO ab. Eine auf ein solches Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen im Sinne des § 15 b Abs. 1 StVZO ergibt. Die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muß das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, daß es die Eignungsfrage abschließend klärt; auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO kommt es dabei nicht mehr an. ..."