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Landgericht Köln Urteil vom 12.12.2007 - 23 O 61/03 - Der Unfallversicherer ist von seiner Leistung frei, wenn die Störung auf einer unfallbedingten psychischen Fehlverarbeitung beruht.

LG Köln v. 12.12.2007: Der Unfallversicherer ist von seiner Leistung frei, wenn die Störung auf einer unfallbedingten psychischen Fehlverarbeitung beruht


Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.12.2007 - 23 O 61/03) hat entschieden:
Der Unfallversicherer ist von seiner Leistung frei, wenn die Störung auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruht. Liegt danach eine organische Ursache der Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand der versicherten Person nicht vor und beruht die psychogene Lähmung auf einer Ursache, die in der Persönlichkeit des Versicherten begründet ist, muss die Unfallversicherung keine Invaliditätsentschädigung leisten.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres zwischen dem 3. und 4.5.2004 verstorbenen Ehemannes, des früheren Klägers Wilhelm Y., Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend, deren versicherte Person der Sohn der Klägerin, Herr Y., ist. Dem Vertrag liegen die AUB 88 zugrunde. Als Invaliditätssumme ist ein Betrag von 306 776.- € vereinbart sowie eine Rentenleistung in Höhe von monatlich 1 533,88 € im Fall einer Invalidität von mehr als 50 %.

Am 25.11.1999 erlitt der versicherte Y. eine schwere Prellung der linken Hand mit Compartimentssyndrom sowie offener Fraktur des Kleinfingergrundgliedes und distaler symmetrischem Ausfall der Motorik und der Sensibilität des nervus medianus und ulnaris.

Der Versicherungsnehmer meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 4.12.1999 ein hierfür ursächliches Schadensereignis unter Beifügung eines ärztlichen Erstberichts. Mit Schreiben vom 20.2.2001 wurde unter Beifügung eines entsprechenden ärztlichen Berichts die Invalidität der versicherten Person angezeigt.

Die Klägerin trug vor, zu der Verletzung sei es aufgrund eines Unfalls gekommen. Herr Y. habe in einer Lagerhalle gemeinsam mit dem Zeugen E. in einer Lagerhalle in O. Schrott auf die Ladefläche seines LKW aufgeladen. Als der Zeuge E. mit dem LKW über eine Bodenschwelle aus der Lagerhalle herausgefahren sei, hätten sich Teile der Ladung gelöst. Der schwere Schrott sei auf die versicherte Person gefallen. Hierzu sei es zu der Handverletzung gekommen, die sofort anschließend stationär versorgt worden sei.

Die gesamte Hand sei seither gebrauchsunfähig, so dass sich nach der Gliedertaxe eine Invalidität in Höhe von 55 % ergebe. Die Klägerin hat beantragt,
an sie 168 726,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

an sie weitere 59 821,15 € Rente nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

an sie monatlich 1 533,88 € Rente, beginnend mit dem Monat Februar 2003, monatlich im voraus, zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat bestritten, dass es am 25.11.1999 zu einem Unfallereignis gekommen sei. Jedenfalls habe es sich um ein bewusst herbeigeführtes Ereignis gehandelt. Hierfür spreche auch, so trug die Beklagte mit weiteren Einzelheiten vor, dass die versicherte Person mehrere Berufsunfähigkeitsversicherungen und auch eine weitere Unfallversicherung, jeweils mit ungewöhnlich hohen Versicherungssummen, unterhalte. Er selbst und auch weitere Familienmitglieder, darunter auch die Klägerin, hätten bereits mehrfach verschiedene Unfallversicherungen in Anspruch genommen wegen Verletzungen, die angeblich beim Betrieb des Schrotthandels eingetreten seien.

Darüber hinaus bestritt die Beklagte den Eintritt von Invalidität, jedenfalls in der geltend gemachten Höhe, berief sich hilfsweise auf den Leistungssausschluss gem. § 2 Abs. 4 AUB 88 und auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, da die versicherte Person durch Missachtung ärztlicher Anweisungen den Heilungsverlauf bewusst beeinträchtige.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin hat als Erbin des Versicherungsnehmers Wilhelm Y. gegen die Beklagte wegen der Verletzung, die die versicherte Person Y. am 25.11.1999 erlitt, keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung aus dem mit der Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag.

Dabei kann es nunmehr dahinstehen, ob die Verletzung auf einem Unfallereignis beruhte oder ob die versicherte Person sich die Verletzungen vorsätzlich selbst beigefügt hat, wie die Beklagte behauptet. Allerdings hat die Kammer bereits im Anschluss an die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass zwar einige Anhaltspunkte für ein solches vorsätzliches Geschehen bestehen, der Beklagten der ihr insoweit obliegende Beweis aber letztlich nicht gelungen ist.

Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung scheitert allerdings an dem Leistungsausschluss gem. § 2 Abs. IV AUB 88. Danach fallen nicht unter den Versicherungsschutz krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein adäquater Zusammenhang einer psychischen Beeinträchtigung mit körperlichen Traumata nicht nachweisbar ist oder krankhafte Störungen allein mit ihrer psychogenen Natur erklärbar sind (BGH VersR 2004, 1449). So greift der Ausschlusstatbestand ein, wenn die Störung auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruht (BGH VersR 2004, 1039), nicht aber bei Fällen, in denen sie sich als normale, unwillkürlich und automatisch ablaufende körperliche Reaktion darstellt (BGH VersR 2003, 634).

Die Beweisaufnahme hat zunächst ergeben, dass die bei der versicherten Person verbliebenen Einschränkungen in der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand keine organische Ursache hat.

Der Sachverständige Prof. Dr. N3 hat in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 30.7.2005 eine noch bestehende erhebliche Bewegungseinschränkung aller Finger der linken Hand mit Sensibilitätsstörungen, glaubhaften Schmerzen und einer weitgehenden Gebrauchsminderung der linken Hand festgestellt, die er mit einer Funktionsminderung um 40 %, entsprechend 4/7 Armwert bewertet hat.

Der Sachverständige Dr. N. hat unter dem 27.2.2006 ein neurologisches Zusatzgutachten erstattet. Auch er hat festgestellt, dass die linke Hand des Herrn Y. vollständig gebrauchsunfähig sei. Zur Feststellung der Ursache dieses Befundes hat er zum einen die bereits vorliegenden ärztlichen Untersuchungsergebnisse im einzelnen ausgewertet und Herrn Y. selbst neurologisch untersucht. Eine organische Ursache des Befundes hat sich dabei nicht ergeben. So könne die elektrophysiologische Untersuchung - wie bereits bei allen Voruntersuchungen - keine Erklärung für die vollständige Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand geben. Eine organische Schädigung werde durch diese Untersuchung ausgeschlossen. Hierzu erläutert der Sachverständige im einzelnen die Unvereinbarkeit zwischen dem organischen Untersuchungsbefund und der Symptomatik.

Des weiteren habe sich gezeigt, dass die Handmuskeln von zentralen und peripheren Nervenimpulsen oberhalb der Verletzungsstelle gut erreichbar und kontraktionsfähig seien. Die sich hierbei zeigenden Ergebnisse seien typisch für psychogene Lähmungen oder eine fehlende Mitarbeit des Probanden.

Der Sachverständige schließt auch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom als organische Unfallfolge aus - wie es vorprozessual von dem Schmerztherapeuten Dr. L. angenommen worden war. Auch dies hat der Sachverständige in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt. Dabei hat er ausgeführt, dass es durchaus Anhaltspunkte gibt, die für ein solches Syndrom sprechen könnten wie die jahrelange - jetzt aber nicht mehr zu erkennende - Schwellneigung, die Berührungsempfindlichkeit und Kälteüberempfindlichkeit der Hand sowie eine eingetretene Knochenentkalkung. All dies sei bis auf die Schwellneigung aber auch bei einer Inaktivitätsatrophie zu finden, spreche also nicht gegen eine im Vordergrund stehende Psychogenese. Auch bei einem organisch bedingten regionalen Schmerzsyndrom sei aber das völlige Fehlen einer Willkürinnervation der Handmuskulatur bei nicht oder allenfalls gering atrophierter Muskulatur und jetzt nur noch geringen trophischen Störungen nicht zu erklären. Die klinisch-neurologischen und elektrophysiologischen Befunde klafften so weit auseinander, dass eine psychogene Lähmung der linken Hand als bewiesen gelten müsse, wobei eine Aggravation oder Simulation trotz der fehlenden organischen Ursache nicht vorliege. Es gebe Hinweise in der Vorgeschichte des Herrn Y., die eine Persönlichkeitsstörung mit Disposition zu einer psychogenen Lähmung nahe legten. Die vollständige Funktionsunfähigkeit der Hand liege allein auf psychiatrischem Gebiet. Soweit eine neurologische Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werde, liege diese allenfalls in einem Bereich unterhalb von 1/7 Armwert. Allerdings, so hat der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.8.2006 betont, sei eine entsprechende positive Feststellung nicht zu treffen.

Auf der Grundlage dieses neurologischen Zusatzgutachtens bewertet der Sachverständige Prof. Dr. N3 in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 3.3.2006, bestätigt im Ergänzungsgutachten vom 10.7.2006, die psychogene Funktionsstörung mit 4/7 Armwert.

Bereits das neurologische Gutachten des Herrn Dr. N. kommt zu dem Ergebnis, dass eine organische Ursache der Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand der versicherten Person nicht gegeben ist und die psychogene Lähmung auf einer Ursache beruht, die in der Persönlichkeit des Herrn Y. begründet ist. Nach seinen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. IV AUB 88 gegeben. Seiner Anregung folgend hat die Kammer ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, um fachärztlich überprüfen zu lassen, ob die sich körperlich auswirkenden psychischen Beeinträchtigungen auf einer Fehlverarbeitung beruhen oder durch das Unfallereignis ausgelöst wurden, also das Ergebnis der neurologischen Begutachtung sich psychiatrisch bestätigen lässt.

Dieses Gutachten hat der Sachverständige Prof. Dr. N2 unter dem 20.7.2007 unter Einbeziehung einer psychologischen Zusatzbegutachtung durch Frau Dr. med. Dipl.-Psych. I. erstattet.

In diesem Gutachten kommt der Sachverständige aufgrund der - im einzelnen geschilderten - Auffälligkeiten in der Biographie des Herrn Y. und seiner Äußerungen während des psychiatrischen Explorationsgesprächs zu dem Ergebnis, dass es sich bei ihm um einen schwer persönlichkeitsgestörten Menschen mit dissozialen und emotional instabilen Zügen handele, wie der Sachverständige näher ausführt.

Psychogene Lähmungen, nach den geltenden Klassifikationskriterien der ICD 10 als „dissoziative Bewegungsstörungen“(F 44.4) einzuordnen, könnten den teilweisen, aber auch vollständigen Verlust eines oder mehrerer Körperglieder zur Folge haben. Eine solche Diagnose erfordere den Ausschluss einer organischen Erkrankung sowie den Nachweis einer psychogenen Verursachung i. S. eines zeitlichen Zusammenhangs mit einer psychosozialen Belastung, wobei eine hohe Komorbidität u. a. mit Persönlichkeitsstörungen bestehe. All dies sei vorliegend gegeben. Die dissoziative Bewegungsstörung, die klassifikatorisch den neurotischen Störungen zugeordnet werde, sei als eine psychische Fehlverarbeitung konflikthafter Impulse oder Ereignisse zu sehen. Ein Zusammenhang mit den zunächst aufgrund des Ereignisses vom 25.11.1999 eingetretenen organischen Verletzungen bestehe nicht.

Auch das psychiatrische Gutachten bestätigt die Annahme, die bereits der neurologische Sachverständige geäußert hat, dass der Funktionsausfall der linken Hand der versicherten Person weder eine zwangsläufige medizinische Folge des Unfallereignisses ist noch eine Reaktion auf eine unfallbedingte organische Störung ist. Vielmehr ist die Ursache der psychischen Fehlverarbeitung allein in der Persönlichkeitsstörung des Herrn Y. sehen und damit von dem in § 2 Abs. IV AUB 88 normierten Leistungsausschluss erfasst. ..."



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