Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Urteil vom 05.06.2008 - 12 U 13/08 - Die Beweislast dafür, dass Alkohol bereits vor dem Unfallereignis getrunken wurde, obliegt dem Versicherer

OLG Karlsruhe v. 05.06.2008: Die Beweislast dafür, dass Alkohol bereits vor dem Unfallereignis getrunken wurde, obliegt dem Versicherer


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.06.2008 - 12 U 13/08) hat entschieden:
Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dem Versicherer.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrte Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugversicherung.

Die Klägerin unterhielt für den Pkw Marke Opel, …. (im Folgenden: Fahrzeug), bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung. Ihr lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die, soweit hier von Belang, mit den bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage abgedruckten Bedingungen übereinstimmten. § 7 AKB lautete demgemäß auszugsweise wie folgt:
§ 7 I (2) Satz 3

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
§ 7 V (4)
Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.
In der Nacht vom 18.08.2006 auf den 19.08.2006 besuchte der Sohn der Klägerin ein Kabinenfest seiner ehemaligen Fußballmannschaft in L, danach zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr ein Lokal in L und zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr mit Freunden den Musikpark in Lu. Er nahm alkoholische Getränke in streitiger Menge zu sich. Am 19.08.2006 befuhr er mit dem Fahrzeug zwischen 7.45 Uhr und 8.00 Uhr die Kreisstraße von S in Richtung L. In Höhe des Fahrbahnteilers bei der Einmündung zur Golfanlage kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden.

Der Sohn der Klägerin entfernte sich zunächst unter Zurücklassung des beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle, ehe er gegen 11.00 Uhr bei der Polizei in S erschien. Eine um 11.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille, eine um 12.28 Uhr entnommene zweite Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 Promille.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, ihr Sohn habe auf dem Kabinenfest keinen Alkohol getrunken. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr habe er drei Doppelkorn á 0,2 cl zu sich genommen. Im Musikpark habe er lediglich drei kleine Bier á 0,3 l konsumiert. Zum Unfall sei es gekommen, als er in Höhe der durch zwei Verkehrsinseln stark verengten Einmündung mit dem linken Vorderrad den Bordstein touchiert habe. Danach habe die Lenkung des Fahrzeugs nicht mehr reagiert, das Fahrzeug sei von der Fahrbahn abgekommen und frontal auf einen rechts neben der Straße stehenden Baum geprallt. Es handele sich um einen Vorfall, der sich bei jedem Kraftfahrer unabhängig von Alter und Fahrpraxis auch ohne Alkoholeinfluss ereignen könne und keine auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit indiziere. Ein Fremdschaden sei durch den Unfall nicht entstanden. Der Baum, an dem das Fahrzeug zum Stehen gekommen sei, sei kurz nach dem Unfall zusammen mit weiteren Bäumen gefällt worden. Nach dem Unfall habe der Sohn der Klägerin einige Schlucke aus einer Wodkaflasche genommen. Hierdurch habe er jedoch ebenso wenig wie durch das Entfernen vom Unfallort eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten begangen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, ein technischer Defekt am Fahrzeug habe nicht vorgelegen. Es sei vielmehr zu dem Unfall mit einem Fremdschaden an vorbezeichnetem Baum in Höhe von 500,00 € gekommen, weil der Sohn der Klägerin zu heftig gegengelenkt und dadurch die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Dies sei eine klassische Fehlreaktion, die nur darauf zurückgeführt werden könne, dass der Sohn der Klägerin fahruntüchtig gewesen sei; ohne Nachtrunk ergebe sich zum Unfallzeitpunkt im Wege der Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille. Den Nachtrunk habe der Sohn der Klägerin wahrheitswidrig behauptet, hilfsweise bewusst zu sich genommen, um die Tatsache seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern. Dafür spreche insbesondere, dass er sich vom Unfallort entfernt habe. Da der Sohn der Klägerin deren Repräsentant gewesen sei, müsse sich die Klägerin sein Verhalten zurechnen lassen mit der Folge, dass die Beklagte von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden sei.

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - der Klage in Höhe von 7 288,91 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.02.2007 stattgegeben. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand geführt habe. Es fehle bereits an einer substantiierten Darlegung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration. Die Beklagte habe zwar eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille zum Unfallzeitpunkt behauptet. Diesen Wert habe sie jedoch durch Rückrechnung der bei der ersten Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt gewonnen, ohne den Nachtrunk zu berücksichtigen. Dieser sei aber nicht widerlegt. Von einer Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille zum Unfallzeitpunkt könne daher nicht ausgegangen werden. Es könne nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Klägerin bei dem Unfall überhaupt alkoholisiert gewesen sei.

Der Sohn der Klägerin habe auch keine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Da die Beklagte einen relevanten Fremdschaden nicht nachgewiesen habe, sei der Sohn der Klägerin nicht gehalten gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben.

Auch aus den Angaben des Sohnes der Klägerin zum Nachtrunk, die sich die Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht habe, ergebe sich keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. In der Fahrzeugversicherung verletze der Versicherungsnehmer durch einen Nachtrunk seine Aufklärungsobliegenheit bei fehlendem Drittschaden nur dann, wenn er den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich nehme, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnutze. Ausreichende Anhaltspunkte dafür habe die Beklagte jedoch nicht dargetan. Vielmehr sprächen die Umstände der nachträglichen Alkoholaufnahme - Streit mit der Ex-Freundin, Totalschaden am Fahrzeug, Offenbarung gegenüber dem Vater - dafür, dass der Sohn der Klägerin wegen seiner emotionalen Belastung getrunken habe und nicht, um eine Alkoholisierung bei dem Unfall zu verschleiern.

Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte trug vor, dass ein Nachtrunk, der von der Klägerin zu beweisen gewesen wäre, nicht einmal ansatzweise erwiesen sei. Ohne Nachtrunk sei eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf das Unfallereignis möglich. Der Wert liege im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Ein typischer Fahrfehler, der auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen wäre, liege nicht vor. Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles könne daher durchaus angenommen werden.

Des Weiteren finde die Feststellung des Landgerichts, dass der Sohn der Klägerin keinen Nachtrunk zu sich genommen habe, um eine Alkoholisierung bei der Nutzung des Fahrzeugs zu verschleiern, sondern getrunken habe, weil er einer emotionalen Belastung durch einen Streit mit seiner Ex-Freundin, den Totalschaden am Fahrzeug und durch die Offenbarung dieses Schadens gegenüber seinem Vater ausgesetzt gewesen sei, im Vortrag der Klägerin keine Stütze. Dass der Kläger trotz der Erheblichkeit des Unfalls nicht einmal die geringste Zeit an seinem Fahrzeug gewartet, sondern sich gleich die (angeblich) im Fahrzeug befindliche Flasche Wodka geschnappt habe und verschwunden sei, lasse vielmehr eher auf kühle Berechnung schließen. Zunächst müsse jedoch Beweis über die Behauptung eines Nachtrunks erhoben werden und sodann müsse die Klägerin zudem noch nachweisen, dass der Nachtrunk nicht zur Verschleierung einer zu erwartenden Blutentnahme durch die Polizei geschehen sei.

Unabhängig davon hätte das Landgericht die Klage jedenfalls schon wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch die Verkehrsunfallflucht abweisen müssen. Eine Verkehrsunfallflucht liege sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandlich vor. Die Beklagte habe die Entstehung eines Fremdschadens vorgetragen und unter Beweis gestellt; dass der Baum gänzlich unbeschädigt geblieben sein solle, sei eine Vermutung und keine gesicherte Erkenntnis.

Außerdem habe der Sohn der Klägerin durch den - tatsächlich erfolgten oder aber lediglich behaupteten - Nachtrunk die Feststellung seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt vereitelt. Auch deshalb hätte wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auf Klageabweisung erkannt werden müssen.

Die Klägerin trat der Berufung entgegen und verteidigte das angefochtene Urteil.

Die Berufung blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass die Beklagte nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.

Nach § 61 VVG a.F. ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Der Nachweis der Herbeiführung des objektiven Tatbestandes des Versicherungsfalls, des Verschuldens des Versicherungsnehmers und der Kausalität zwischen dem Handeln des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls obliegt dabei dem Versicherer (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 83 mwN). Obschon Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. bei absoluter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr) grundsätzlich zu bejahen ist und bei relativer Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille) zumindest in Frage kommt, wenn weitere Umstände die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen, kann hiervon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn auch ein alkoholtypischer Unfall kann den Schluss auf dessen alkoholbedingte grob fahrlässige Verursachung nur rechtfertigen, wenn der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nachweislich Alkohol getrunken hatte (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 90 f.). An diesem Nachweis, den - weil zum objektiven Tatbestand des § 61 VVG a.F. gehörig - die Beklagte zu erbringen hat, fehlt es im vorliegenden Fall. Er ist ihr, weil die Klägerin Nachtrunk geltend macht, wobei die Trinkmenge nur ungefähr bekannt ist, nicht gelungen. Das Landgericht hat daher mit Recht ausgeführt, dass die von der Beklagten nur unter Ausblendung des geltend gemachten Nachtrunks errechnete Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille zum Unfallzeitpunkt der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, vielmehr nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass der Sohn der Klägerin bei dem Unfall überhaupt alkoholisiert gewesen war. Anstrengungen, den von der Klägerin angeführten Nachtrunk zu widerlegen, hat die Beklagte, abgesehen von bloßem Bestreiten und dem Versuch, die Beweislast insoweit auf die Klägerin zu verlagern, auch im Berufungsrechtszug nicht unternommen. Eine Umkehrung der Beweislast kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 3; Rech NVersZ 1999, 156, 159).

2. Das Landgericht ist des Weiteren zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. eingetreten ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1 mwN) stellt das bloße Verlassen der Unfallstelle nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Bei fehlendem Verstoß gegen die Strafrechtsnorm ist eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht gegeben (BGH aaO unter II 2). Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dabei dem Versicherer (OLG Saarbrücken zfs 2001, 69, 70; OLG Hamm aaO; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl § 7 AKB Rdn. 19; der von Knappmann (aaO) als (mögliche) Gegenansicht angeführten Entscheidung des OLG Oldenburg VersR 1995, 952 f. ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 unter II 1 entgegengetreten.).

Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Der von der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Vortrag, Schäden wie beim Unfall am Fahrzeug der Klägerin eingetreten gingen notwendig einher mit einer Beschädigung des Baumes, und allein ein Wundverschlussmittel und die Arbeitsstunde eines Arbeiters hätten weit mehr als 100,00 € gekostet, vorsichtig geschätzt werde sich der Schaden auf mindestens 500,00 € belaufen haben, kann die Rechtsverteidigung nicht stützen. Damit lässt sich nämlich nicht belegen, dass sich der Sohn der Klägerin eines Fremdschadens bewusst war, als er die Unfallstelle verließ. Auf den in den Ermittlungsakten vorhandenen Lichtbildkopien ist eine Beschädigung des Baumes nicht erkennbar. In der in derselben Akte enthaltenen Sachverhaltsschilderung des Polizeikommissars K vom 19.08.2006 ist nur von einem Sachschaden am Fahrzeug, nicht aber von einem sonstigen Schaden die Rede. Die Staatsanwaltschaft und die Kreisverwaltung stellten einen (nennenswerten) Fremdschaden ebenfalls nicht fest. Weiteres ist für eine Kenntnis des Sohnes der Klägerin von einer etwaigen (nennenswerten) Beschädigung des Baumes zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich vom Unfallort entfernte, von der Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden.

b) Auch aus den Angaben (des Sohnes) der Klägerin zum Nachtrunk, die sich die Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht hat, ergibt sich mit dem Landgericht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Gemäß § 7 I (2) Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Diese Obliegenheit umfasst auch das Unterlassen von Handlungen, welche die Verschleierung des Sachverhalts oder der Begleitumstände bezwecken (OLG Nürnberg VersR 2001, 711; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 - II ZR 17/65 - VersR 1967, 593 unter 4).

Zur Verschleierung des Sachverhalts ist es grundsätzlich geeignet, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt, weil dadurch die Feststellung der (möglichen) Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG a.F. erheblich erschwert wird in Beziehung auf die Frage, ob der Versicherungsfall durch Alkoholeinfluss und damit möglicherweise grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. OLG Nürnberg aaO). Das bedeutet allerdings nicht, dass sich der Fahrer stets für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereithalten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO unter 1a). In der Fahrzeugversicherung besteht eine entsprechende Obliegenheit vielmehr nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Versicherer sowie in denjenigen Fällen, in denen ein Dritter als (möglicher) Mitverursacher an dem Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO). Da von letzterem nicht ausgegangen werden kann und eine ausdrückliche Vertragsbestimmung, sich für eine Blutprobe bereitzuhalten, fehlt, wurde die Aufklärungsobliegenheit nicht dadurch verletzt, dass der Sohn der Klägerin nach dem Unfall Alkohol zu sich nahm.

Etwas anderes würde gelten, wenn der Sohn der Klägerin den Nachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich genommen hätte, um den Sachverhalt zu verschleiern, oder die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausgenutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1975 aaO unter 1b; OLG Nürnberg aaO; zfs 1987, 118; OLG Köln VersR 1997, 1222, 1223; 1987, 777; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165; Knappmann aaO Rdn. 24; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 66; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 62; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 604). Auch davon kann indes nicht ausgegangen werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob auch insoweit dem Landgericht zu folgen ist, das nach Auswertung der Angaben des Sohnes der Klägerin gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Umstände des Nachtrunks dafür sprächen, der Sohn der Klägerin habe wegen seiner emotionalen Belastung und nicht in Verschleierungsabsicht getrunken. Denn der Vortrag der Beklagten, der eine planmäßige Sachverhaltsverschleierung durch den Sohn der Klägerin zum Gegenstand hat, ist beweislos geblieben, obschon mit Verfügung des Senats vom 19.02.2008 darauf hingewiesen wurde, dass insoweit die Beklagte als Versicherer die Beweislast zu tragen hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1981, 924; OLG Nürnberg VersR 2001, 711 f.; Knappmann aaO).

Die Entscheidung des OLG Köln (VersR 1993, 45 f.) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft einen anderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. Danach ist es Sache des Versicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen, dass ein Nachtrunk in seiner Wohnung nicht dazu bestimmt war, eine Blutalkoholbestimmung zur Unfallzeit aufgrund einer nach den Umständen des Falles zu erwartenden Entnahme einer Blutprobe durch die Polizei zu vereiteln, nachdem ein Unfall mit Schäden an fremden Rechtsgütern - damals in Höhe von insgesamt 1 200,00 DM - vorausgegangen war und sich der Versicherungsnehmer „entschuldigt“ (i.S. des § 142 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB) vom Unfallort entfernt hatte. Hier kann jedoch, wie dargelegt, von einem (nennenswerten) Schaden an fremden Rechtsgütern nicht ausgegangen werden. Außerdem hat der Sohn der Klägerin den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch nicht in der nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB unter Strafe gestellten Begehungsart verwirklicht. ..."



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