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Landgericht Regensburg Beschluss vom 15.01.2008 - 1 Qs 7/08 - Das Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft, wenn der Führerschein schon anderweitig in amtlicher Verwahrung ist

LG Regensburg v. 15.01.2008: Das Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft, wenn der Führerschein schon anderweitig in amtlicher Verwahrung ist


Das Landgericht Regensburg (Beschluss vom 15.01.2008 - 1 Qs 7/08) hat entschieden:
Nach Absatz III des § 44 StGB berechnet sich die Verbotsfrist ab dem Tag, an dem der Führerschein amtlich in Verwahrung genommen wird. Hier wurde der Führerschein bereits am 16.09.2007 amtlich in Verwahrung genommen. Dass die Berechnung der Verbotsfrist anders zu erfolgen habe, wenn der Führerschein bereits in anderer Sache in amtliche Verwahrung gelangt ist, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch der Sinn der Vorschrift spricht gegen die Annahme der Gegenmeinung.


Zum Sachverhalt: Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach vom 27.02.2007 - Az: ... - wurde gegen den Beschwerdeführer ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a I StVG verhängt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbot in zwei tatmehrheitlichen Fällen neben einer Geldstrafe zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Am 16.09.2007 gab der Beschwerdeführer seinen Führerschein gemäß Bußgeldbescheid vom 27.02.2007 bei der Polizeiinspektion ... in amtliche Verwahrung.

Mit dem 18.09.2007 wurde das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.07.2007 rechtskräftig.

Mit Verfügung der Vollstreckungsrechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 24.10.2007 wurde angeordnet, dass das gegen den Verurteilten verhängte Fahrverbot von 2 Monaten im Anschluss an das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 27.02.2007 vollstreckt wird und damit am 03.02.2008, 24.00 Uhr endet.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 21.11.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 458, 462 StPO hinsichtlich dieser angeordneten Vollstreckungsreihenfolge.

Mit dem durch die sofortige Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 17.12.2007 bestätigte das Amtsgericht Regensburg die Anordnung der Anschlussvollstreckung. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Regensburg vom 09.01.2008 wurde die Akte der Beschwerdekammer mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde als unbegründet aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zu verwerfen.

Die Beschwerde war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde die Zulässigkeit der Strafvollstreckung des zweimonatigen Fahrverbotes aus dem Urteil vom 10.07.2007 im Anschluß an den Ablauf des dreimonatigen Fahrverbotes aus dem Bescheid vom 27.02.2007.

Demzufolge ist die sofortige Beschwerde gem. § 462 III S. 1 StPO das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 17.12.2007. Der als „Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.12.2007 ist als sofortige Beschwerde in diesem Sinne auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht, also in zulässiger Weise eingelegt worden.

Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 17.12.2007 war aufzuheben, weil die Vollstreckung des zweimonatigen Fahrverbotes aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.07.2007 mit Ablauf des 18.11.2007 nicht mehr zulässig ist.

Nach § 44 II S. 1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

Nach § 44 III S. 1 StGB wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.07.2007, in dem ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt wurde, wurde am 18.09.2007 rechtskräftig. Bereits am 16.09.2007 wurde der Führerschein des Beschwerdeführers in anderer Sache, nämlich in der Bußgeldbescheidsache vom 27.02.2007 (3 Monate Fahrverbot) in amtliche Verwahrung genommen.

Mit Ablauf des 18.11.2007 war daher das zweimonatige Fahrverbot aus dem Urteil vom 10.07.2007 vollstreckt.

Die in der Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg vom 17.12.2007 zum Ausdruck kommende Auffassung überzeugt nicht. Nach dieser Meinung beginnt die Verbotsfrist erst dann, wenn der Führerschein des Verurteilten für das aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckende Fahrverbot in amtliche Verwahrung gelangt.

Zum Stand des Meinungsstreites vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar 26. Auflage, Randnr. 21 zu § 44 StGB.

Die hier nicht vertretene Meinung findet keinerlei Stütze im Wortlaut des § 44 StGB.

Der Wortlaut ist eindeutig. Nach Absatz II wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils wirksam; im konkreten Fall mit dem 18.09.2007. Nach Absatz III des § 44 StGB berechnet sich die Verbotsfrist ab dem Tag, an dem der Führerschein amtlich in Verwahrung genommen wird. Hier wurde der Führerschein bereits am 16.09.2007 amtlich in Verwahrung genommen. Dass die Berechnung der Verbotsfrist anders zu erfolgen habe, wenn der Führerschein bereits in anderer Sache in amtliche Verwahrung gelangt ist, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch der Sinn der Vorschrift spricht gegen die Annahme der Gegenmeinung, (Fahrverbot nach § 44 StGB ist vorwiegend spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe konzipiert - Warnschußfunktion! - vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage, Randnr. 2 zu § 44 StGB).

Für die hier vertretene Meinung spricht nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch die Regelung in § 25 II a S. 2 StVG. Im Straßenverkehrsgesetz hat der Gesetzgeber mit § 25 II a in besonderen Fällen ausdrücklich geregelt, dass Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind, soweit - und nur dann - die Voraussetzungen des § 25 II a S. 1 StVG vorliegen. Eine dem § 25 II a StVG entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 44 StGB ausdrücklich nicht aufgenommen (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Auflage, § 44 StGB, Randnr. 18 mit Hinweis auf RegE 97/101).

Demzufolge sind mehrere Fahrverbote gleich ob nach § 25 StVG oder nach § 44 StGB in der Regel nebeneinander zu vollstrecken (so auch BayObLG, 2. Strafsenat, DAR 1994, S. 74 ff. mit überzeugender Begründung).

Dabei kann es keinen unterschied machen, ob - wie im Fall der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 20.07.1993 es um die Frage der Vollstreckung mehrerer gerichtlich ausgesprochenen Fahrverbote oder der Vollstreckung von Fahrverboten durch Ordnungswidrigkeitsbehörden einerseits und Fahrverboten durch Gerichte andererseits geht. Denn die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Verfolgung von Straftaten findet jeweils ihre Wurzeln in der Ahndung und Bestrafung von Handlungsunrecht. Eine Differenzierung wäre sachwidrig und findet auch in der Gesetzessystematik keinerlei Stütze.

Nachdem im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 17.12.2007 ausgesprochenen worden war, dass das mit Urteil vom 10.07.2007 ausgesprochene zweimonatige Fahrverbot nach Ablauf des dreimonatigen Fahrverbotes aus dem Bußgeldbescheid vom 27.02.2007 zu vollstrecken ist, war auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht nur der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 17.12.2007 aufzuheben, sondern auch aus zusprechen, dass eine Vollstreckung des zweimonatigen Fahrverbotes aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.07.2007 mit Ablauf des 18.11.2007 nicht mehr zulässig ist. ..."



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