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OVG Münster Beschluss vom 27.11.2006 - 16 B 1494/06 - Ein ausländischer EU-Führerschein muss zwecks Eintragung einer Nutzungsuntersagung vorgelegt werden
OVG Münster v. 27.11.2006: Ein ausländischer EU-Führerschein muss zwecks Eintragung einer Nutzungsuntersagung vorgelegt werden
Das OVG Münster (Beschluss vom 27.11.2006 - 16 B 1494/06) hat entschieden:
Die Anordnung, den polnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung zur Eintragung einer Nutzungsuntersagung für das Inland vorzulegen bzw. zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die übrigen Regelungen im angefochtenen Bescheid richtet, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg: Die Anordnung, den polnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung zur Eintragung vorzulegen bzw. zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht entspricht den im Bescheid genannten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. ..."