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OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2008 - Auch bei einer alleinerziehenden Apothekerin muss das Regelfahrverbot verhängt werden
OLG Hamm v. 31.01.2008: Auch bei einer alleinerziehenden Apothekerin muss das Regelfahrverbot verhängt werden
Das OLG Hamm (Beschluss vom 31.01.2008 - 2 Ss OWi 7/08) hat entschieden:
Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot im Fall der Verhängung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG sind geringer sind als im Fall der Verhängung eines Fahrverbots bei einer Verurteilung nach § 24a StVG; insofern genügen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände. Außergewöhnliche Umstände sind nicht erforderlich. Aber weder das eine noch das andere liegt bei einer alleinerziehenden Apothekerin mit mehreren Kindern vor.
Zum Sachverhalt: Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 93,75 € verurteilt worden. Außerdem hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt und von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch gemacht.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Die Betroffene leitet eine Apotheke. Sie ist alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder.
Die Betroffene ist verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 01.11.2005 überschritt sie in E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h. Gegen sie wurde eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2006 rechtskräftig.
Am 22.09.2006 gegen 11.29 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw DO-... die N-Straße in X. Richtung stadteinwärts. In Höhe der Nummer 118 überschritt sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit war 50 km/h, die abzüglich einer Toleranz von 3 km/h festgestellte Geschwindigkeit betrug 86 km/h.
Diese Feststellungen beruhen auf einer Radarmessung, Traffipax Stationär, Bild-Nr. 53, Film-Nummer 2002548.
Die Betroffene erhebt keine Einwendungen gegen das Messergebnis.
Sie wendet sich jedoch gegen das festgesetzte Fahrverbot von 1 Monat und beantragt, von diesem unter entsprechender Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
Sie weist darauf hin, dass sie beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sei und auch den Führerschein benötige, um ihre Kinder mit dem Pkw zu fahren, da ihre Eltern, nicht über einen Führerschein verfügten.
Die Betroffene hat schuldhaft gehandelt, nämlich fahrlässig. Sie hat gegen § 41 Abs. 2, 24, 25 StVG verstoßen.
Gem. § 4 Abs. 2 BkatV konnte von der Festsetzung eins Fahrverbots von 1 Monat nicht abgesehen werden, und zwar unter Erhöhung der Geldbuße, da die Betroffene innerhalb von 6 Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h begangen hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass es unbedingt erforderlich ist, gegen die Betroffene ein Fahrverbot festzusetzen, um zu erreichen, dass die Betroffene sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält.
Die von der Betroffenen dargelegten Gründe sind nicht geeignet, um von der Festsetzung eines Fahrverbots von 1 Monat abzusehen unter Erhöhung des Bußgeldes.
Der Betroffenen war bekannt, dass bei Wiederholung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt werden kann. Unter diesen Umständen ist die Festsetzung des Fahrverbots von 1 Monat angemessen, aber auch ausreichend.“
Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
„1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung formellen Rechts rügt, ist diese Rüge bereits nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt und damit unzulässig.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im Bußgeldverfahren unterliegen die Urteilsgründe des amtsgerichtlichen Urteils keinen hohen Anforderungen. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71, Rdnr. 42 m.w.N.). Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Lasermessung mit den gebräuchlichen Geräten ein „standardisiertes Verfahren“. Ohne Anhaltspunkte für eine Fehlmessung genügt daher im Urteil die Angabe des Gerätes und der Toleranz (Hentschel, StVR, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 56b, 61 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil gerecht, zumal seitens der Betroffenen Einwendungen gegen das Messergebnis nicht erhoben worden sind.
Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen.
Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße, die in Anbetracht der einschlägigen Vorbelastung der Betroffenen gegenüber der gem. lfd. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BkatV zu verhängenden Regelbuße von 75,00 EUR maßvoll erhöht ist. Ebenso hält die Festsetzung des Fahrverbots von einem Monat rechtlicher Nachprüfung stand.
Diese Sanktion entspricht der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 BkatV, wonach ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß durch das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift indiziert ist. Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, nämlich wenn die Anordnung einer Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen würde oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen können (zu vgl. Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 19 m.w.N.). Weder hat das Amtsgericht solches festgestellt, noch vermögen die von der Rechtsbeschwerde genannten Umstände einen solchen Ausnahmefall zu begründen. Berufliche und wirtschaftliche Folgen hat die Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der außergewöhnlichen Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Derart schwerwiegende Folgen hat das Amtsgericht nicht feststellen können. Auch von der Rechtsbeschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, derartige Folgen seien konkret vorgetragen worden, indessen unberücksichtigt geblieben. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Betroffene benötige ihren Führerschein, um für eine Apotheke Medikamente auszufahren - nach den Urteilsfeststellungen leitet sie eine Apotheke (UA 3) -, ist indes nicht geeignet, das Absehen von einem Fahrverbot zu rechtfertigen.
Gleiches gilt für das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Kinder der Betroffenen gingen in Nachbarstädten zur Schule und müssten mit dem PKW dort hin verbracht werden. Umstände, welche die Möglichkeit, die Schulen auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können, ausgeschlossen erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der weiteren Rechtsbeschwerdebegründung vom 06.12.2007 ist die Betroffene wegen einer am 01.11.2005 (nicht: 01.01.2005) begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit vorbelastet (UA 3). Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2006 rechtskräftig.
Nach § 4 Abs. 2 S. 2 BkatV kommt ein Fahrverbot in der Regel dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der seitens der Betroffenen am 01.11.2005 verwirklichten Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Die Urteilsgründe lassen letztlich auch erkennen, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewusst gewesen ist, unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können, wenn bei der Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch dadurch hätte erreicht werden können. Der Rechtsbeschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.“
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Insbesondere der Umstand, dass das Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 S. 2 BkatV zu verhängen war, führt dazu, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, nicht zu beanstanden ist. In dem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot im Fall der Verhängung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG - wie hier - geringer sind als im Fall der Verhängung eines Fahrverbots bei einer Verurteilung nach § 24a StVG. Darauf hat der Senat schon wiederholt hingewiesen (vgl.u.a. NZV 1997, 240 = VRS 92, 369; DAR 2003, 398). Dies entspricht auch der weitgehend einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGHSt 38, 125 = V 1992, 117). Soweit auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass für das Absehen vom Fahrverbot „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen müssen, wird demgemäss ein zu strenger Maßstab zugrundegelegt. Aber selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall der Verhängung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit den Grad einer erheblichen Härte erreichen, ausreichen, ist die tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Entscheidung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 436; DAR 1999, 325; 1999, 416). Dass ggf. auch eine andere Entscheidung, nämlich die, vom Fahrverbot anzusehen, vertretbar gewesen wäre, führt nicht dazu, die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft anzusehen. ..."