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OLG Bamberg Beschluss vom 16.01.2008 - 2 Ss OWi 1687/07 - Kein Fahrverbot beim Rückwärtsfahren auf dem Seitenstreifen der Autobahn
OLG Bamberg v. 16.01.2008: Kein Fahrverbot beim Rückwärtsfahren auf dem Seitenstreifen der Autobahn
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 16.01.2008 - 2 Ss OWi 1687/07) hat entschieden:
- Will der Kfz-Führer einen Stau umgehen und fährt deshalb auf dem Seitenstreifen der Autobahn rückwärts, um diese zu verlassen, dann handelt er nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich. Der Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Verhängung eines Fahrverbots.
- Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung so stellt eine entsprechende Berichtigung des Schuldspruchs in der Rechtsmittelinstanz keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar.
Siehe auch Das Fahrverbot und Das Verschlechterungsverbot
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn zu einer Geldbuße in Höhe von 150 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.
Hiergegen richtete sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs und den zugrunde liegenden, den Senat bindenden Feststellungen steht fest, dass der Betroffene am 10.10.2006 um 13.29 Uhr mit dem PKW ... auf der Bundesautobahn A 95 bei km 66,8 fuhr und in einen Stau geriet, den er umgehen wollte. Zu diesem Zweck fuhr er auf den Standstreifen und sodann auf diesem rückwärts über die Zufahrtspur zur Autobahn an der Anschlussstelle E., sowie über den Seitenstreifen bis zur Abfahrtspur der Ausfahrt E., die er dann vorwärts fahrend zum Verlassen der Autobahn benutzte.
2. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Recht in objektiver Hinsicht wegen Verstoßes gegen das Verbot, auf der Autobahn rückwärts zu fahren (§ 18 Abs. 7 StVO) schuldig gesprochen, da zur Autobahn nicht nur die durchgehenden Fahrbahnen, sondern auch die Zu- und Abfahrten, deren Beginn und Ende mit den Verkehrszeichen 330 bzw. 334 gekennzeichnet sind, sowie die Seitenstreifen und Nebenfahrbahnen gehören (BayObLGSt 1979, 166/167; OLG Düsseldorf VRS 71, 459; vgl. auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. StVO § 18 Rn. 14, 14b).
In subjektiver Hinsicht widerspricht allerdings der Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehungsweise den tatsächlichen Feststellungen. Bereits aus dem objektiven Tatgeschehen folgt, dass der Betroffene wusste und auch wollte, was er tat, also vorsätzlich die Autobahn rückwärts fahrend verließ. Die Frage, ob sich der Betroffene hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Verhaltens bewusst war, betrifft nicht seinen Vorsatz, sondern sein Unrechtsbewusstsein. Irrt er sich über das Verbot des Rückwärtsfahrens auf der Autobahn - was schlechterdings kaum vorstellbar ist und auch nicht seiner Einlassung entspricht -, liegt lediglich ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, der den Vorsatz unberührt lässt (§ 11 Abs. 2 OWiG; vgl. Göhler OWiG 14. Aufl. § 10 Rn. 7 und § 11 Rn. 22, 23, 26).
Der Schuldspruch war daher aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen durch das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend zu berichtigen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dem steht weder die aufgrund wirksamer Beschränkung eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs (KK-Kukein StPO 5. Aufl. § 354 Rn. 16) noch das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entgegen (BGHSt 37, 5/9). Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO war ebenfalls nicht erforderlich, da nicht ersichtlich ist, wie sich der Betroffene wirksamer hätte verteidigen können, als erfolgt.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet rechtlichen Bedenken.
a) Das Amtsgericht verhängte unter Anwendung der Ziffer 83.3 des Bußgeldkatalogs eine Regelgeldbuße in Höhe von 150 € und ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats im Hinblick darauf, dass auch die Zufahrtsstraße zur zweispurigen Autobahn als durchgehende Fahrbahn durch das Autobahnschild 330 gekennzeichnet sei.
b) Dass das Rückwärtsfahren auf dem Seitenstreifen sowie der Beschleunigungsspur der Einfahrt bzw. der Verzögerungsspur der Ausfahrt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des §§ 18 Abs. 7, 48 Abs. 1 Nr. 18 StVO i.V.m. § 24 StVG zweifelsohne erfüllt, wurde bereits ausgeführt. Hier von zu unterscheiden ist jedoch die Rechtsfolgenbemessung, die sich aus dem Bußgeldkatalog nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV ergibt, und die ihrerseits eine tatbestandsmäßige Verkehrsordnungswidrigkeit voraussetzt (Göhler OWiG § 17 Rn. 28).
c) Aus Ziffer 83 des Bußgeldkatalogs ergibt sich folgende Staffelung der Regelahndung: Das Rückwärtsfahren in einer Ein- und Ausfahrt einer Autobahn wird nach Ziffer 83.1 des Bußgeldkatalogs mit einer Regelgeldbuße von 50 €, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen nach Ziffer 83.2 mit einer Geldbuße von 100 €, und auf den durchgehenden Fahrbahnen nach Ziffer 83.3 mit einer Regelgeldbuße von 150 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat geahndet.
Der Betroffene ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht auf der Hauptrichtungsfahrbahn (= durchgehenden Fahrbahn) rückwärts gefahren, sondern „nur“ auf dem Seitenstreifen und der Beschleunigungsspur der Einfahrt und der Verzögerungsspur der Ausfahrt. Der Beschleunigungsstreifen und der Verzögerungsstreifen sind zwar Bestandteil der Autobahn, jedoch nicht Teil der Richtungsfahrbahn (BayObLG DAR 1970, 276; OLG Hamm Beschluss vom 10.01.1978, Az. 1 Ss OWi 1986, 77 online abrufbar unter juris.de; vgl. auch Hentschel StVO § 2 Rn. 2a m.w.N.). Sie sind daher als Nebenfahrbahnen anzusehen. Die Voraussetzungen für die Regelahndung nach Ziffer 83.3 BKat sind somit nicht gegeben. Für die festgestellte Zuwiderhandlung sieht Ziffer 83.2. vielmehr eine Regelgeldbuße in Höhe von 100 € vor.
d) Auch wenn es angesichts der - nicht explizit festgestellten, aber im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten erheblichen - Länge der Strecke, die der Betroffene rückwärts gefahren ist, unbefriedigend ist, dass ein solches Verhalten nicht mit einem Regelfahrverbot sanktioniert ist, kann sich das Gericht nicht über die vom Verordnungsgeber vorbewerteten Regelfälle hinwegsetzen. Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs haben Rechtssatzqualität; an sie sind bei Vorliegen eines Regelfalles nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BGH NJW 1992, 446/447). Im Hinblick darauf erweist sich die seitens des Amtsgerichts verhängte Regelahndung, insbesondere die Verhängung eines Fahrverbotes, nach Ziffer 83.3 als rechtsfehlerhaft.
e) Der Senat schließt es allerdings nicht aus, dass bei Bewertung als grober Pflichtenverstoß gleichwohl ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG außerhalb eines Regelfalles verhängt werden kann. Will der Tatrichter ein Fahrverbot außerhalb der indizierten Regelfälle verhängen, muss er im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung aller für die Rechtsfolgenentscheidung relevanten Umstände des Einzelfalls dartun, weshalb das Gesamtbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass ein Fahrverbot entgegen der gesetzgeberischen Vorbewertung nach Maßgabe der BKatV angemessen ist.
Sonstige hinzutretende Umstände, die den Schluss auf ein gegenüber dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle besonders gefahrträchtiges, rücksichtsloses oder in sonstiger Hinsicht verantwortungsloses Verhalten zuließen und deshalb, insbesondere in Verbindung mit eventuellen Vorahndungen, die Anordnung eines Fahrverbots dennoch nahe legen könnten, hat das Amtsgericht aber nicht festgestellt. Entsprechende Anhaltspunkte können sich in einem solchen Fall aus der Länge der Fahrtstrecke ergeben, ebenso wie aus dem Umstand, ob das Fahrzeug rückwärts an einer stehenden Kolonne oder am herannahenden, noch fließenden Verkehr vorbei rückwärts geführt wurde. Auch die hier vorliegende vorsätzliche Begehungsweise rechtfertigt keine andere Beurteilung, da ein derartiger Verstoß regelmäßig vorsätzlich begangen wird, so dass sich Vorsatz als ein normaler Tatumstand darstellt, sich daher im Übrigen auch nicht bußgelderhöhend auswirkt (vgl. Thüringer OLG VRS 111, 209/211).
4. Solche zusätzlichen Erkenntnisse sind nach Sachlage auch von einer erneuten tatrichterlichen Hauptverhandlung nach etwaiger Zurückverweisung nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet deshalb gem. § 79 Abs. 6 OWiG selbst in der Sache abschließend.
Da vorliegend nach den Feststellungen des Amtsgerichts für den Betroffenen keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister bestehen, hält der Senat daher die Regelahndung von 100 € nach Ziffer 83.2 des Bußgeldkatalogs für ausreichend, um auf den Betroffenen entsprechend einzuwirken. ..."