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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 28.05.2008 - 20 K 2227/07 - Es ist auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen

VG Köln v. 28.05.2008: Es ist auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.05.2008 - 20 K 2227/07) hat entschieden:
Es ist auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen. Parkmarkierungen heben das Verbot, vor Grundstücksein- und Ausfahrten zu parken, nicht auf. Das gebührenpflichtige Umsetzen des Kfz ist in einem solchen Fall rechtmäßig.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin war jedenfalls am 30.12.2006 Halterin des Kfz der Marke Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug stellte sie in der Nacht vom 29.12. zum 30.12.2006 in der W.-straße in Köln-Kalk vor einem Garagentor ab, wobei unstreitig gleichzeitig auf der Straße ein Parkstreifen eingezeichnet war, welcher den Bereich vor der Garage mit umfasste. Von dort wurde es auf Veranlassung des Beklagten durch ein Abschleppunternehmen entfernt und in eine andere Parklücke versetzt. Unter dem 18.01.2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Inanspruchnahme zur Kostenerstattung der Abschleppkosten in Höhe von 68,21 EUR und zur Auferlegung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 EUR an. Mit Schreiben vom 25.01.2007 trug die Klägerin daraufhin vor, sie habe das Fahrzeug vorschriftsmäßig auf einer von der Stadt Köln gekennzeichneten Parkfläche abgestellt. Den Vorwurf einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer könne sie nicht akzeptieren, da weder der Verkehr noch die Fußgänger behindert worden seien. Soweit der Beklagte darauf verweise, sie habe vor einer Ein-/Ausfahrt geparkt, habe sie das auf dem Garagentor angebrachte Schild zwar gesehen. Ein von Privatpersonen angebrachtes Schild könne jedoch nicht die von der Stadt Köln genehmigte Parkfläche oder sonstiges außer Kraft setzen. Es handele sich hier um ein Problem zwischen der Stadt Köln und dem Garagenbesitzer, welches auf den Rücken der Kraftfahrzeugfahrer ausgetragen werde. Gleichzeitig übersandte sie mehrere Fotos vom Abschlepport.

Unter dem 22.02.2007 erließ der Beklagte dennoch einen Leistungs- und Gebührenbescheid gegen die Klägerin und verwies auf § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, das kein andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin einen anderen Verkehrsteilnehmer konkret daran gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen.

Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch mit welchem sie ihr Vorbringen aus der Anhörung vertiefte und ergänzend vortrug, für sie sei eine Grundstücksausfahrt nicht erkennbar gewesen, weil eine gut sichtbare Parkplatzmarkierung vorliege, kein abgesenkter Fußweg vorhanden sei und vor dem anderen Garagentor ein großer Baum stehe, der eine Ein- und Ausfahrt von vornherein unmögliche mache. Hinter beiden Toren könne sich alles mögliche befinden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 32 bis 37 der Beiakte 1) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 aufzuheben.
Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend: die Versetzung des Fahrzeuges- (Sicherstellung oder Ersatzvornahme) entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört u.a. die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, so dass ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Vorliegend macht die Klägerin ausschließlich geltend, sie habe nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, da das Parken an der besagten Stelle durch einen Parkstreifen erlaubt gewesen sei. Auch sei für sie nicht klar gewesen, das es sich tatsächlich um eine Ein-/Ausfahrt handele. Dem folgt das Gericht nicht.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt und damit gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, wonach das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (worunter auch Zufahrten vor Garagen fallen) unzulässig ist. Diese gesetzliche Regelung wird auch nicht durch die (unstreitig vorhandene) Parkflächenmarkierung in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt. Im Übrigen lag auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr an nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Durch das Abstellen des Fahrzeuges war der Nutzungsberechtigte an der Ausfahrt aus der Garage gehindert. Da es - anders als im Bußgeldverfahren - für den Bereich der Gefahrenabwehr nicht auf ein Verschulden ankommt, kann die Klägerin auch nicht mir ihrem Vortrag durchdringen, sie habe sich auf die Geltung des Parkstreifens verlassen. In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 1 StVO zu verweisen, der eine ständige gegenseitige Rücksichtsnahme im Verkehr fordert. Es ist deshalb auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges“ vor eine Garage zu stellen, zumal (ausweislich der von der Klägerin eingereichten Fotos der Örtlichkeit) vorliegend auf dem Garagentor zusätzlich ein Warnschild angebracht war. Das Vorbringen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, das es sich um eine Ein-/Ausfahrt handele ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. ..."



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