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BayObLG Urteil vom 20.07.1979 - RReg 1 St 140/79 - Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann bis zur Vollendung der Tat geleistet werden

BayObLG v. 20.07.1979: Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann bis zur Vollendung der Tat geleistet werden


Das BayObLG (Urteil vom 20.07.1979 - RReg 1 St 140/79) hat entschieden:
Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann auch noch geleistet werden, wenn der Täter sich zwar bereits von der Unfallstelle "entfernt", jedoch weder sein Fahrtziel erreicht, noch sich endgültig in Sicherheit gebracht hat.


Zum Sachverhalt: Die Angeklagte fuhr zusammen mit der bisherigen Mitangeklagten H. mit dem Personenkraftwagen des Ehemannes der letzteren zum Einkaufen zur Firma M. . Auf deren Kundenparkplatz stellte H. den Wagen ab. Als sie gegen 17.15 Uhr wieder nach Hause fahren wollte, streifte sie beim Herausfahren aus der Parklücke einen rechts davon geparkten Personenkraftwagen und drückte dessen hinteren linken Kotflügel ein; die Behebung des Schadens kostete etwa 800 DM. H., die ebenso wie die Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, stellte hierauf ihren Kraftwagen in eine andere Parkbucht; beide gingen sodann zu dem beschädigten Personenkraftwagen zurück. Dort schrieb H. ihren Namen mit Anschrift, Telefonnummer und Kennzeichen ihres Fahrzeugs auf einen Zettel und klemmte diesen unter den rechten Scheibenwischer. Anschließend fuhren sie und die Angeklagte mit ihrem Kraftwagen um dem Parkplatz herum zu dessen Ausfahrt. Als sie hierbei "etwa auf der Höhe der Unfallstelle etwa 30 m von dieser entfernt angekommen waren", stieg nach dem Anhalten die Angeklagte aus und nahm den Zettel vom beschädigten fremden Kraftwagen an sich. Anschließend fuhren beide davon.

Beide Vorinstanzen haben die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs 1, § 27 StGB) verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Keiner näheren Darlegung bedarf, daß der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt auf Seiten der Fahrerin des Unfallfahrzeugs ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs 1 StGB) darstellt. Bei diesem Vergehen wurde sie nach den Feststellungen des Landgerichts von der Angeklagten dadurch unterstützt, daß diese den am beschädigten fremden Personenkraftwagen hinter dem Scheibenwischer angebrachten Zettel entfernte. Diese Handlung hat das Landgericht wie vorher schon das Amtsgericht als Beihilfe gewertet. Das begegnet auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn, was durch die Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen wird, die Fahrerin des Unfallfahrzeugs, bevor sie in der Nähe der Unfallstelle nochmals anhielt, sich bereits vom Unfallort "entfernt" und damit den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vollendet hatte (vgl BayObLGSt 1978, 147/148f).

Nach § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Beihilfe kann sonach solange geleistet werden, als die Haupttat nicht beendigt ist; daß diese vor der Beihilfehandlung bereits einen Straftatbestand erfüllte, also rechtlich vollendet war, steht dem nicht entgegen (BGHSt 3, 40/44; 6, 248/251; 19, 323/325). Für das frühere Recht war anerkannt, daß auch im Falle einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs 1 StGB aF) rechtliche Vollendung und tatsächliche Beendigung der tatbestandsmäßigen Handlung nicht zusammenfallen mußten (BGH VRS 16, 267), die Verkehrsunfallflucht vielmehr erst beendet war, wenn der flüchtende Unfallbeteiligte das Ziel seiner Fahrt erreicht oder sich doch vom Unfallort genügend weit abgesetzt und sich dadurch in Sicherheit gebracht hatte (BGH VRS 25, 36/37). Bis dahin konnte dem Haupttäter Beihilfe geleistet werden (Rüth in Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl StGB § 142 RdNr 73).

Ob dies auch für den nunmehrigen Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gilt, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die Vollendung des Vergehens nach neuem Recht vorverlegt (BayObLGSt 1975, 133/134f; 1978, 147/148; OLG Celle NdsRpfl 1977, 169) und damit leichter feststellbar wurde. Während nach der früheren Fassung des § 142 StGB das Vergehen regelmäßig erst vollendet war, wenn sich der Täter so weit von der Unfallstelle entfernt hatte, daß er nicht mehr ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter erkennbar war (vgl BGHSt 14, 89/92f), reicht jetzt jede unberechtigte oder nicht entschuldigte Entfernung vom Unfallort zur Erfüllung des Tatbestands aus, also auch schon eine geringere (BayObLGSt 1975, 133/135; 1978, 147/148f). Hinzu kommt, daß, wer sich von der Unfallstelle "entfernt" hat, ohne sich hierbei strafbar zu machen, den Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB anders als denjenigen des Abs 2 nicht mehr dadurch verwirklichen kann, daß er sich anschließend noch weiter vom Unfallort weg begibt (BayObLGSt 1978, 147/148), daß also eine Fortsetzung der Fahrt nach Vollendung des Tatbestandes nicht mehr das Tatbestandsmerkmal des Sich-Entfernens weiter erfüllt.

All dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß auch nach dem nunmehrigen § 142 Abs 1 StGB die rechtliche Vollendung und tatsächliche Beendigung nicht notwendig zusammenfallen. Letztere tritt vielmehr ebenso wie bei anderen Straftatbeständen erst ein, wenn das Tatgeschehen über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus seinen tatsächlichen Abschluß gefunden hat (Jescheck Lehrbuch des Strafrechts Allg Teil 3. Aufl S 418; SystK StGB 2. Aufl vor § 22 RdNr 7; Schönke/Schröder StGB 19. Aufl vor § 22 RdNr 4; Preisendanz StGB 30. Aufl vor § 22 Vorbem 1b). Daher kann jeweils dann, wenn der Gesamterfolg einer Tat durch Handlungen erzielt wird, die über die tatbestandsmäßige Handlung hinausgehen, bis zu deren Abschluß Beihilfe geleistet werden. So ist anerkannt, daß der Diebstahl regelmäßig erst mit dem der Tatbestandshandlung des Wegnehmens nachfolgenden Abtransport der Beute beendet ist (BGHSt 4, 132/133; 20, 194/196). Entsprechendes muß für den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gelten. Auch hier ist Beihilfe nicht nur solange möglich, bis sich der Täter von der Unfallstelle "entfernt" hat, sondern ebenso wie nach § 142 StGB aF solange, bis er sein Fahrtziel erreicht oder sich sonst in Sicherheit gebracht hat (Rüth in LeipzK StGB 10. Aufl § 142 RdNr 81; Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl StGB 142 RdNr 98).

Hier gehörte nach der Vorstellung der Angeklagten ebenso wie nach derjenigen der Fahrzeugführerin die Beseitigung des Zettels mit den Angaben über die Person der Unfallbeteiligten noch zum Abschluß der Tat. Diese sollte erst damit ihre Erfüllung finden. Denn ohne die Beseitigung des Zettels wäre die Vereitelung der von der Fahrzeugführerin zu duldenden Feststellungen nicht erreichbar, die räumliche Entfernung vom Unfallort für sich allein also sinnlos gewesen. Daher hielt die Fahrzeugführerin das Kraftfahrzeug etwa auf Höhe der Unfallstelle nochmals an und deshalb stieg die Angeklagte dort aus und nahm den Zettel an sich. Die Beseitigung des am beschädigten Kraftwagens angebrachten Zettels förderte somit die noch nicht beendete Haupttat.

Ob die Angeklagte zugleich den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs 1 Nr 1 StGB) erfüllt hat (vgl BayObLGSt 1968, 38), bedarf keiner Erörterung, denn durch das Unterbleiben einer Verurteilung auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Angeklagte nicht beschwert. ..."



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