Das Verkehrslexikon

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BGH (Urteil vom 25.04.1985 - III ZR 53/84 - Die Straßenbaubehörde muss an einer Tankstellenausfahrt kein Einbahnstraßenschild wiederholen

BGH v. 25.04.1985: Zur Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden, an Tankstellenausfahrten Verkehrsschilder aufzustellen, die auf eine Einbahnstraße hinweisen


Der BGH (Urteil vom 25.04.1985 - III ZR 53/84) hat entschieden:
Zur Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden, an Tankstellenausfahrten Verkehrsschilder aufzustellen, die auf eine Einbahnstraße hinweisen.


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrte von der beklagten Stadt teilweisen Ersatz des ihm infolge eines Verkehrsunfalles vom 2. Oktober 1982 entstandenen Schadens.

In der Mittagszeit des Unfalltages befuhr der Kläger mit seinem Pkw in F., von der N. Straße her kommend, das Gelände einer Tankstelle, das von der N. Straße im Norden, von der rechtwinklig dahin einmündenden Z. Straße im Osten begrenzt wird. Beim Verlassen des Tankstellengeländes über die Ausfahrt Z. Straße bog der Kläger in Verkennung der dort seit dem 23. Juli 1982 geltenden Einbahnstraßenregelung nach rechts ab und kollidierte alsbald mit einem ihm auf der Z. Straße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw.

Im Bereich der Tankstellenausfahrt auf die Z. - Straße befanden sich Verkehrszeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung) 220 (Einbahnstraße) StVO am Unfalltag nicht; sie sind von der Beklagten später angebracht worden. Die Tankstellenausfahrt auf die Z. Straße ist mit ihrer nördlichen - dem Bezugspunkt nächstgelegenen - Begrenzung ca. 10 Meter von der Einmündung der Z. Straße in die N. Straße entfernt. Der von der Z. Straße in die N. Straße einmündende Verkehr wird durch zwei - rechts und links der Fahrbahn aufgestellte - Ampeln geregelt. Unmittelbar an die Tankstellenausfahrt nach links in Richtung auf die Einmündung hin angrenzend befinden sich auf den beiden Fahrbahnhälften der Z. Straße rechts ein Rechtsabbieger- und links ein Linksabbiegerpfeil, die durch eine in der Fahrbahnmitte verlaufende Fahrstreifenbegrenzung voneinander getrennt sind.

Der Kläger, der sich einen eigenen Verursachungsbeitrag von 25 % anrechnen lässt, hält die Beklagte für verpflichtet, ihm wegen unzureichender Kenntlichmachung der Einbahnstraßenregelung im Bereich der Tankstellenausfahrt 75 % des mit insgesamt 8.212,72 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen zu ersetzen.

Der Einzelrichter beim Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung stattgegeben.

Mit ihrer - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hier lediglich § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrsregelungspflicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Pflicht der Straßenverkehrsbehörden, darüber zu bestimmen, wo welche Verkehrszeichen und -einrichtungen anzubringen sind (§ 45 Abs. 3, 4 StVO), ihnen als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer obliegt, die die Straße nach Art ihrer Verkehrseröffnung benutzen dürfen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 32 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 37 m.w.Nachw.).

2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich die Verkehrsregelungspflicht der Beklagten auch auf den Bereich der Tankstellenausfahrt erstreckt. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1 Abs. 1 StVO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - Vwv-StVO - vom 16. November 1970, VkBl. 1970, 758 zu § 1 I). "Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414, 415; BGHSt 16, 7, 10 f.; vgl. ferner Vwv-StVO zu § 1 II; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Stand Oktober 1984, StVO § 1 Anm. 2; Booß, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl., Einleitung Anm. 3). Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar (BayObLG VRS 24, 69 f.; OLG Düsseldorf VRS 59, 282, 283; Lütkes/ Meier/Wagner aaO StVO § 1 Anm. 5; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., StVO § 1 Rn. 14; Booß aaO Einleitung Anm. 3). Auch auf diesen "tatsächlich öffentlichen" Wegen und Plätzen haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht und die Pflicht, verkehrliche Anordnungen zu treffen (Lütkes/Meier/Wagner aaO StVO § 1 Anm. 2).

3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft gegen die ihr obliegende Verkehrsregelungspflicht verstoßen, weil sie im Bereich der Tankstellenausfahrt zur Z. Straße nicht die Verkehrszeichen 209 und 220 habe anbringen lassen. Dazu sei sie, so meint das Berufungsgericht, aus Gründen der Verkehrssicherheit genötigt gewesen, weil für den durchschnittlichen Benutzer der Tankstellenausfahrt das geltende Fahrtrichtungsgebot nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen sei; besondere Sorgfalt brauche er auf das Auffinden darauf hindeutender Anhaltspunkte nicht zu verwenden.

Insoweit stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zu strenge Anforderungen an die Erfüllung der der Beklagten obliegenden Verkehrsregelungspflicht.

a) Inhalt der Amtspflicht der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde ist es u.a., die den Verkehr regelnden Einrichtungen so anzubringen, dass sich der Verkehr möglichst gefahrlos abwickelt. Die Verkehrszeichen und -einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sind (Senatsurteile vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - NJW 1961, 1572; vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 32). Die vom erkennenden Senat dafür gegebene Begründung, für den mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit fahrenden Kraftfahrer müsse die geltende Verkehrsregelung auch bei schneller Fahrt durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich werden, trägt den besonderen Anforderungen des modernen Kraftfahrzeugschnellverkehrs Rechnung (vgl. Senatsurteile vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - NJW 1961, 1572; vom 18. Oktober 1962 - III ZR 66/61 - LM BGB § 839 (Fe) Nr. 34; vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 32). Für Verkehrssituationen, die sich typischerweise außerhalb der Teilnahme am fließenden Verkehr abspielen, kann jedoch dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Die Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden beschränkt sich nämlich darauf, die Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind, um den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Verkehrsbehörden haben regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der gebotenen und in der jeweiligen Verkehrssituation von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit, Umsicht und Sorgfalt etwaige Schäden selbst abwenden kann (Senatsurteile vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - LM BGB § 839 (Cb) Nr. 12 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 37). Auf böswillige oder grob fahrlässige Verkehrssünder brauchen die Behörden ihre verkehrsgestaltenden Maßnahmen nicht abzustellen (Senatsurteil vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - NJW 1961, 1572).

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Verkehrsbehörde gehalten, eine Einbahnstraße auch in ihrem Verlauf als solche auszuschildern, wenn für den von anderen Straßenteilen dahin einfahrenden Verkehrsteilnehmer trotz sorgfältiger Beobachtung der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen deren Charakter als Einbahnstraße nicht deutlich erkennbar ist (vgl. dazu auch OLG Köln DAR 1955, 256, 257).

Diese Bewertung steht in Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, die die Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörden konkretisiert. Danach ist die Anbringung der hier in Rede stehenden Verkehrszeichen 220 und 209 vorgeschrieben für Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf einer Einbahnstraße (Vwv "zu Zeichen 220" II Nr. 1, 3). Mit "Kreuzung" und "Einmündung" meint die Straßenverkehrsordnung nur das Aufeinandertreffen wegerechtlich gewidmeter, zur Aufnahme des fließenden Verkehrs bestimmter Straßen, nicht auch das Zusammentreffen solcher mit "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum (vgl. OLG Hamm VRS 35, 307, 309; KG VRS 35, 458; BayObLG VRS 65, 223, 224; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., StVO § 8 Rn. 35; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 10. Aufl., § 8 Anm. 2a, § 10 Anm. 2b; Jagusch/Hentschel aaO StVO § 8 Rn. 35). Darüber hinaus empfiehlt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO die Anbringung des Einbahnstraßenschildes "bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen)".

Ein entsprechendes Gleichbehandlungsgebot für anderen "tatsächlich-öffentlichen" Verkehrsraum, wie etwa die Ausfahrten einer Tankstelle, spricht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht aus. Diese Gleichbehandlung ist aber dort geboten, wo ein großer Verkehrsfluss auf die vorbeiführende Straße zu erwarten ist, wie etwa bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen (vgl. Vwv II 2); denn der ortsunkundige Kraftfahrer ist beim Verlassen der einen wie der anderen Verkehrsfläche - insbesondere dann, wenn er sie über eine andere Zuwegung erreichen konnte - gleichermaßen der Gefahr ausgesetzt, das geltende Fahrtrichtungsgebot zu verkennen und dadurch sich und andere zu schädigen.

Andererseits dürfen die Ausschilderungserfordernisse nicht überspannt werden. Verkehrsschilder sollen nur dort angebracht werden, wo das nach den Umständen geboten ist; eine Häufung von Verkehrsschildern ist möglichst zu vermeiden (Vwv-StVO zu §§ 39 bis 43 III Nr. 12, 14). Schon diese im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Beschränkung der Verkehrsbeschilderung auf das erforderliche Maß wie auch die vorstehend umrissene Begrenzung der Amtspflicht der Beklagten verbieten es, von ihr zu verlangen, an jeder Stelle, an der von einer angrenzenden Fläche her in die Fahrbahn eingefahren werden kann, ein Einbahnstraßenschild anzubringen (zutreffend OLG Köln DAR 1955, 256, 257). Das Maß der vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nach Art der Verkehrssituation zu fordernden Sorgfalt und Umsicht bestimmt den Umfang der verkehrsgestaltenden Obliegenheiten der Beklagten. Diese Sorgfaltsanforderungen sind § 10 StVO zu entnehmen. Danach hat, wer etwa von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den "anderen Straßenteilen" im Sinne dieser Bestimmung gehören nach herrschender Ansicht die für den rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, die zur Aufnahme der Kraftfahrzeuge im Anschluss an deren Herausnahme aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (OLG Hamm VRS 16, 387, 389; OLG Karlsruhe VRS 44, 229, 231; BayObLG VRS 65, 223, 224; Lütkes/Meier/Wagner aaO StVO § 10 Anm. 4; Mühlhaus/ Janiszewski aaO § 10 Anm. 2 b; Jagusch/Hentschel aaO StVO § 10 Rn. 6). Das Gebot, sich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ist dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird (BGHSt 11, 296, 298; BayObLGSt 1971, 225, 226; Lütkes/Meier/Wagner aaO StVO § 10 Anm. 3; Mühlhaus/ Janiszewski aaO § 10 Anm. 3 a; Jagusch/Hentschel aaO StVO § 10 Rn. 10).

Um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, hat der Kraftfahrer sein Augenmerk auch darauf zu richten, ob er die Straße überhaupt in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung benutzen darf. Er muss mit der gebotenen Sorgfalt, die von einem aus dem fließenden Verkehr ausgegliederten Kraftfahrer erwartet wird und auch erwartet werden kann, auf entgegenstehende Anhaltspunkte achten (vgl. OLG Köln DAR 1955, 256 f.).

Das entbindet die Straßenverkehrsbehörde nicht von der Pflicht, eine klare und eindeutige Verkehrsregelung zu treffen. Diese braucht indes nicht so augenfällig zu sein, dass sie von dem aus dem ruhenden Verkehr kommenden Kraftfahrer durch einen "raschen und beiläufigen Blick" wahrgenommen werden kann; es reicht aus, dass sie für den sich in den fließenden Verkehr wieder eingliedernden Verkehrsteilnehmer bei sorgfältiger Beobachtung des Umfeldes hinreichend klar und deutlich zutage tritt.

c) Unter Anlegung dieses Maßstabes lässt sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten hier nicht feststellen. Die vorhandenen Verkehrseinrichtungen reichten zur Kennzeichnung des Fahrtrichtungsgebotes aus. Die auf beiden Fahrbahnhälften aufgebrachten Richtungspfeile (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO) waren eindeutige und klare Hinweise darauf, dass die gesamte Fahrbahn nur einem Fahrtrichtungsverkehr offenstand. Da die Tankstellenausfahrt nur ca. 10 m von der Einmündung Z Straße/N. Straße entfernt ist und die Richtungspfeile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar neben der Zuwegung zur Tankstelle beginnen, sind diese Verkehrseinrichtungen für den sich mit gebotener Sorgfalt in den fließenden Verkehr eingliedernden Verkehrsteilnehmer unübersehbar. Darauf, ob er sie schon vom Tankstellengrundstück aus sehen kann, kommt es nicht an.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat derjenige, der sich in den fließenden Verkehr eingliedern will, derartige Verkehrseinrichtungen auch zu würdigen, weil er nicht blindlings darauf vertrauen darf, eine Straße in beliebiger Fahrtrichtung befahren zu dürfen, sondern sich dieses Rechtes erst vergewissern muss. Ebenso wie von dem Tankstellenbenutzer hätte erwartet werden müssen, dass er ein Einbahnstraßenschild - wäre es angebracht gewesen - zur Kenntnis nimmt, ist von ihm zu verlangen, dass er dieselbe Aufmerksamkeit anderen Verkehrseinrichtungen, zu denen auch Fahrbahnmarkierungen gehören, entgegenbringt.

War hiernach aus Gründen der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Beschilderung nicht zwingend geboten, so stand die Anordnung, weitere Verkehrszeichen anbringen zu lassen, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (Senatsurteile vom 18. Oktober 1962 - III ZR 66/61 - LM BGB § 839 (Fe) Nr. 34 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 (Fg) Nr. 37; Lütkes/Meier/Wagner aaO StVO § 45 Anm. 3). Anhaltspunkte für einen haftungsbegründenden Ermessensfehler der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 74, 144, 155 f.) lassen sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. ..."



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