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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.01.2008 - 21 S 121/07 - Auch bei gewerblich genutztem Pkw wird nur die Differenzbesteuerung abgezogen
LG Düsseldorf v. 10.01.2008: Auch bei gewerblich genutztem Pkw wird nur die Differenzbesteuerung abgezogen
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.01.2008 - 21 S 121/07) hat entschieden:
Auch wenn ein totalgeschädigten Fahrzeug gewerblich genutzt wurde (und es sich nicht um ein Sonderfahrzeug, wie z. B. eine Taxe handelte), ist davon auszugehen, dass bei einer Ersatzbeschaffung des im Zeitpunkt der Zerstörung ca. 15 Monate alten PKW mit einer Laufleistung von ca. 30 000 km lediglich eine Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG angefallen wäre. Diese ist mit 2 % zu schätzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG zu 100 % für die Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall in E. am 21.10.2005 haften.
Bei dem beschädigten PKW des Klägers - es ist wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten - handelt es sich um ein solches, welches gewerblich für seinen ambulanten Krankenpflegedienst genutzt wurde.
...
Im Streit sind die folgenden Schadensposten:
- Der Kläger verlangt, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert des verunfallten PKW von 7 100 € und einem Restwert von 3 100 €, einen Sachschaden in Höhe von 4 000 €.
Die Beklagten meinen, dass ihm der Wiederbeschaffungswert nur netto, also in Höhe von 6 120,69 € zustehe.
...
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten zu 3 - gerichtet auf Rückzahlung des überwiegenden Teils der vorgerichtlich erstatteten Mietwagenkosten - abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten und der Widerklägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen.
...
II.
Die Berufung der Beklagten und der Widerklägerin ist zulässig.
Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg.
Dem Kläger steht lediglich ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 902,52 € nebst Zinsen zu.
Die Widerklage der Beklagten zu 3. hat keinen Erfolg.
1. Zur Mehrwertsteuer bei den Wiederbeschaffungskosten:
Seiner Kalkulation zugrundelegt hat der Kläger den Wiederbeschaffungswert von 7 100 € inklusive Umsatzsteuer entsprechend dem TÜV-Gutachten, Bl. 6 der Gerichtsakten.
a) Der Kläger behauptet insoweit, er habe ein Ersatzfahrzeug beschafft. Dieses sei am 2.5.2006 geliefert worden.
...
b) Wenn von keiner Ersatzbeschaffung auszugehen ist, kann der Kläger jedoch auf Gutachtenbasis abrechnen.
Vorliegend ist der PKW des Klägers zwar gewerblich genutzt worden; es handelt sich jedoch nicht um ein Nutzfahrzeug oder um ein gewerblich genutztes Sonderfahrzeug, wie z.B. eine Taxe. (vgl. Palandt, Heinrichs, 66. Aufl., Rdnr. 19b, § 249 BGB; Heinrich, NJW 2004, 1916, 1917.)
Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer Ersatzbeschaffung des im Zeitpunkt der Zerstörung ca. 15 Monate alten PKW Seat Arosa mit einer Laufleistung von ca. 30 000 km lediglich eine Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG angefallen wäre. (vgl. Heinrich, a.a.O.)
Diese ist mit 2 % zu schätzen.
Es ist also davon auszugehen, dass in dem im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswert lediglich ein Mehrwertsteueranteil von 2 % enthalten ist, der in Abzug gebracht werden muss.
Dies ist ein Betrag von 139,22 €. (anstelle der von der Beklagten zu 3. in Abzug gebrachten 979,31 €). ..."